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OLG Bremen: “Voraussichtliche Versanddauer” abmahnbar

anwalt wettbewerbsrecht

Nach einer Entscheidung des OLG Bremen ist der Hinweis “Voraussichtliche Versanddauer: 1 -3 Werktage“ wettbewerbswidrig (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12). Achtung: Bei eBay und Amazon besteht hohe Abmahngefahr. eBay gibt den Passus “Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktag” standardmäßig vor!

Im Urteil gaben die Richter zur Begründung an, der Klauselverwender behalte sich eine “nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung” vor. Nachdem 2008 vom Landgericht Frankfurt noch abweichend entschieden worden war (LG Frankfurt, Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07), führt das Bremer Urteil eine mittlerweile wohl als gesichert geltende Rechtsprechung fort, nach der Angaben wie

“Lieferung in der Regel innerhalb von X Tagen”
“Lieferung regelmäßig innerhalb von X Tagen” etc.

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 308 Nr. 1 BGB wettbewerbswidrig und abmahnbar sind (so auch OLG Bremen, Beschluss v. 08.09.2009, Az. 2 W 55/09; KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11). Nach Auffassung desselben Gerichts ist die Angabe einer “circa” Lieferzeit übrigens zulässig und nicht als Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen (OLG Bremen, Urteil vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09, vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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