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LG Düsseldorf: Schutz von Webdesign als Geschmacksmuster

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Das Design einer Webseite kann bei ausreichender Neuheit und Eigenart ohne formelle Eintragung als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10).

Musterschutz von Webseitendesign

In einem von der Kanzlei MWW geführten Prozess hat das Landgericht Düsseldorf als wohl erstes deutsches Gericht entschieden, dass das Design einer Webseite als nicht eingetragenes europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann.

Im Fall hatte die klagende Werbeagentur für den späteren Beklagten verschiedene Website-Designs entwickelt. Zu einer Beauftragung kam es im Anschluss nicht. In der Folge stellte die Klägerin allerdings fest, dass der Beklagte für seine Website ein Design verwendete, das einem Designvorschlag der Klägerin stark ähnelte und aus ihrer Sicht eine unerlaubte Übernahme darstellte. Die Klägerin nahm den Beklagten daraufhin u.a. wegen rechtswidriger Verletzung eines nicht eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch.

Exkurs: Mit Geschmacksmustern lassen sich die Nutzungs- und Verbietungsrechte an zwei- oder dreidimensionale Designs zu Gunsten eines Rechteinhabers monopolisieren. Zu empfehlen ist regelmäßig eine formelle Registrierung des Musters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Aber auch ohne formelle Anmeldung können Designs in Form eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters geschützt sein, sofern das Design neu ist und Eigenart aufweist. Der Inhaber ist dann für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der ersten öffentlichen Zugänglichmachung vor Nachahmungen geschützt.

Design der Webseite als Muster geschützt, aber sehr enger Schutzbereich

Im verhandelten Fall ging das Gericht von Neuheit und Eigenart des Designs der Webseite aus und bejahte folgerichtig ihren grundsätzlichen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gleichzeitig fiel der Schutzbereich des Musters aufgrund des vorbekannten Formenschatzes an Webdesigns so eng aus, dass die vom Beklagten vorgenommenen geringen Designänderungen ausreichten, um eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Werbeagentur zu vermeiden. Da dem Design der Webseite auch kein urheberrechtlicher Schutz unter dem Aspekt der sog. “kleinen Münze” zufiel, wurde die Klage im Ergebnis abgewiesen. Der Volltext des Urteils ist hier veröffentlicht.

Wir haben eine Rechtsübersicht zum Designschutz verfasst. Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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