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Bewertungsportale: Keine Auskunft zu Nutzern bei Sofortlöschung

schlechte bewertung löschen lassen

Löscht ein Online-Bewertungsportal auf eine Beanstandung hin rechtswidrige Kommentare bzw. Bewertungen sofort, besteht nach aktueller Rechtslage kein Anspruch auf Auskunft zu den Nutzerdaten der Bewerter (OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 15 W 29/21).

Falschbehauptungen von angeblichen Mitarbeitern über Arbeitgeber

Der Antragsteller ist alleiniger Geschäftsführer eines Großhandels, der 30 Mitarbeiter beschäftigt. Sein Antrag richtet sich gegen ein Arbeitgeber-Bewertungsportal im Internet. User können dort aktuelle oder frühere Arbeitgeber mit Sternen sowie Freitext-Kommentaren bewerten.

Im Januar 2021 hinterließen zwei als Mitarbeiter auftretende User jeweils einen Freitext-Kommentar zum Großhandel. Unter anderem ging es in den Kommentaren um vermeintliche illegale Kameraüberwachungen der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber. Auf eine Löschungsaufforderung des Großhändlers hin wurden die Bewertungen entfernt und nicht wieder ins Netz gestellt. Die Aufforderung zur Löschung war nicht an die Verfasser der Bewertungen gerichtet, sondern an eine österreichische Tochtergesellschaft, die das Arbeitgeber-Bewertungsportal betreut.

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Bewerteter verlangt Auskunft zu Name, E-Mail & IP-Adressen der Nutzer

Mit seiner Beschwerde vor dem OLG Köln verfolgte der Großhändler Auskunftsansprüche weiter, die das Landgericht zurückgewiesen hatte (LG Köln, Beschluss vom 26.03.2021, Az. 28 O 64/21). Konkret verlangte er Auskunft zu den Bestands- sowie Nutzungsdaten wie Namen, E-Mail-Adresse und IP-Adressen der User. Die Auskunftsansprüche stützte er darauf, dass die Bewertungen unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen nach §§ 186, 187 StGB in Verbindung mit § 14 Abs. 3 TMG und § 1 Abs. 3 NetzDG dargestellt hätten. Eine Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG darf nur erteilt werden, wenn nach § 14 Abs. 4 TMG eine vorherige gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung erfolgt ist.

OLG Köln: Keine mittelbare Störerhaftung bei sofortiger Löschung

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht lehnten einen Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 4 TMG ab. Ein Anspruch auf Auskunft ließe sich vorliegend nur aus § 242 BGB herleiten, da keine vertraglichen Beziehungen zwischen Großhändler und Bewertungsportal bestünden. Die Anwendung von § 14 Abs. 4 TMG setze allerdings einen materiell-rechtlichen Anspruch voraus. Dieser sei hier nicht gegeben, auch weil die Löschung nicht im Namen des Großhändlers erfolgt sei. Ein gesetzlicher Anspruch aus § 242 BGB scheitere im Ergebnis daran, dass durch die sofortige Löschung die Voraussetzungen einer mittelbaren Störerhaftung des Bewertungsportals nicht vorlägen.

OLG Köln: Kein Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung

Der Großhändler könne auch keinen Auskunftsanspruch auf Grundlage von Art. 15 DSGVO als Betroffener geltend machen. Die Vorschrift beziehe sich ausschließlich auf personenbezogene Daten des Betroffenen. Gerade nicht erfasst werden sollen Daten von Dritten wie Usern.

Auch aus Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO ergebe sich nichts anderes. Zwar sehe die Regelung vor, dass Auskunft über alle verfügbaren Informationen und die Herkunft von Daten verlangt werden könne, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Jedoch sei das Recht auf Auskunft über die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit weiteren Regelungen durch den Schutz der betroffenen Person, respektive die Rechte sowie Freiheiten anderer Personen sowie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche begrenzt. Die Beschränkungen würden §§ 14 Abs. 3 bis 5 TMG erfassen. Hier sei auch § 12 Abs. 2 TMG mit der grundsätzlich untersagten zweckverändernden Weiterverarbeitung von Daten maßgeblich, die durch einen Diensteanbieter erhobenen wurden. Ebenso wenig könne man auf Grundlage von Art. 6 Abs. 4 DSGVO von einer erlaubten zweckverändernden Verarbeitung ausgehen. Das gelte umso mehr, weil durch die sofortige Löschung der Kommentare die Beanstandung nicht mehr gegeben sei.

OLG Köln: Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtschutzlücke zu schließen

Das Oberlandesgericht Köln räumt ein, dass mit Blick auf das unbefriedigende Ergebnis ein Handeln des Gesetzgebers gefragt sei. § 14 Abs. 4 TMG könne andernfalls teilweise ins Leere laufen. Der Gesetzgeber müsse ggf. im Bereich der Telemedien eine § 101 Abs. 2 UrhG entsprechende Regelung schaffen, die zu einem allgemeinen Auskunftsanspruch auch gegen Nicht-Störer führt.

Wir behalten die weitere Entwicklung zu den Auskunftsansprüchen von Internetportalen für Sie im Blick. Lassen Sie sich bei Ansprüchen auf Auskunft gegen ein Bewertungsportal beraten. Das gilt insbesondere dann, wenn das Bewertungsportal rechtswidrige Kommentare bzw. Bewertungen anders als im vorliegenden Fall auf Aufforderung hin nicht sofort gelöscht hat. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.

Autor: Redaktion

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