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Onlineshop: Platzierung der Widerrufsbelehrung im Checkout

widerrufsbelehrung generator

Onlinehändler sind auf der Checkout-Seite des Shops nicht verpflichtet, den Hinweis zur Widerrufsbelehrung räumlich vor dem “Kaufen”-Button zu platzieren. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang reicht aus (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14).

Platzierung von Widerrufsbelehrung auf Checkout-Seite

Die Verbraucherzentrale (vzbv) ging gegen flirtcafe.de u.a. wegen der dortigen Gestaltung des Registrierungsprozesses vor. Auf der Checkout-Seite war die Widerrufsbelehrung nicht wie üblich oberhalb des “Kaufen”-Buttons, sondern erst darunter platziert worden.

Platzierung des "Kaufen"-Buttons

In der vorstehenden Gestaltung sah die vzbv einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (§ 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB), weil die Belehrung nicht „vor“ der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt worden sei.

Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist der Verbraucher über Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren; dies hat vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB).

OLG Köln: Belehrungspflicht “vor” Bestellung gilt zeitlich, nicht räumlich

Anders als die Vorinstanz war das OLG Köln der Auffassung, dass zwar direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen werden müsse, d.h. zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher den “Kaufen”-Button betätigt. Die Belehrungspflicht vor Abgabe der Vertragserklärung sei aber nicht räumlich im Sinne von „oberhalb“, sondern nur im zeitlichen Sinne zu verstehen. Räumlich genüge es, dass die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche erteilt werden.

Das OLG Köln erläutert in den Urteilsgründen sehr ausführlich die maßgeblichen Anforderungen und Hintergründe:

“Die Informationen müssen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang. Vielmehr soll es dem Verbraucher bewusst werden, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann eintritt, wenn er die Schaltfläche betätigt. Diese Anforderung ist nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss“ (BT-Drucks. 17/7745, S. 10 f.; so auch Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 312j Rn. 7).

Eine bestimmte räumliche Anordnung ist daher nicht zu fordern, solange nur der räumliche Zusammenhang gewahrt ist. Eine Internetseite wird üblicherweise auch nicht wie ein gedruckter Text zwingend von oben nach unten gelesen, so dass die Forderung, die Widerrufsbelehrung müsse stets räumlich „vor“ im Sinn von „über“ erfolgen, zu weitgehend ist. Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56 folgt nichts anderes: Das OLG hat dort ausdrücklich offengelassen, ob eine „Zwangsführung” des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist. Im konkreten Fall hat es lediglich beanstandet, dass der Verweis auf die Widerrufsbelehrung nicht als „sprechender“ Verweis, bei dem bereits die Kennzeichnung des Verweises Angaben zum Inhalt der Informationen enthält, auf die verwiesen wird, ausgestaltet gewesen sei. Dies ist hier aber der Fall, da der Verweis ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet ist. […]

Es mag zwar zutreffen, dass auf manchen Endgeräten oder dem Abruf der Seite in einem extrem kleinen Programmfenster der Hinweis nicht gleichzeitig mit der „Jetzt kaufen“-Schaltfläche angezeigt wird, wie der Vertreter des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Darauf kann es aber nicht ankommen. Ausreichend ist vielmehr, dass sich der Hinweis bei – wie es in der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung heißt – „üblicher Bildschirmauflösung“ in einem ausreichenden räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche befindet. Bei entsprechender Verkleinerung des Programmfensters lässt sich der Bildausschnitt immer so weit reduzieren, dass außer der Schaltfläche keine weiteren Teile der Benutzeroberfläche sichtbar sind und sich daher auch Texte in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft nur noch durch Scrollen erreichen lassen. Dass dies bei der Internetseite der Beklagten […] bei dem Abruf unter üblichen Nutzungsbedingungen (übliche Anzeigegeräte mit üblicher Fenstergröße) der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, vom Kläger jedenfalls nicht dargelegt worden.”

Unsere Empfehlung

Trotz des liberalen Urteils des OLG Köln sollten Onlinehändler die Checkboxen für AGB und Widerrufsbelehrung im Checkout sicherheitshalber oberhalb des “Kaufen”-Buttons platzieren, da es künftig durchaus zu abweichenden Entscheidungen anderer Gerichte kommen könnte. Achten Sie darauf, dass die Pflichtinformationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum “Kaufen”-Button platziert werden und auf grafische Elemente zwischen Schaltfläche und Widerrufsbelehrung verzichtet wird.

Mit unserem Widerrufsbelehrung Generator können Sie eine individuelle rechtskonforme Widerrufsbelehrung speziell für Ihren Shop erzeugen. Ausführliche Informationen rund um das seit dem 13.06.2014 geltende neue Widerrufsrecht finden Sie in unserer Übersicht. Wenn Sie eine umfassende rechtliche Überprüfung Ihres Shops wünschen, können Sie bei uns ein kostenloses Angebot anfordern.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Ich habe gehört, dass die Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzerklärung auf der Checkout-Seite nicht mehr über eine Checkbox bestätigt werden müssen, sondern lediglich der Link zu diesen Texten genügen würde.

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