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Happy New Year? Zur Verjährung von Filesharing Abmahnungen

Abmahnung Filesharing Anwalt

Wir werden in der Kanzlei häufig gefragt, wie lange es dauert, bis Forderungen aus Filesharing Abmahnungen verjähren. Dieser Artikel erklärt die Berechnung der Verjährungsfrist einschließlich zahlreicher Beispiele, anhand derer der eigene Fall überprüft werden kann.

abmahnung waldorf

Beispiel: Filesharing Abmahnungen aus 2009 und 2010

Insbesondere die Frankfurter Kanzlei WeSaveYourCopyRights mahnte über das gesamte Jahr 2013 hinweg wegen illegalem Filesharing von Musiktiteln aus 2009 und 2010 ab, etwa für die Songwriter Eshuijs, Reuter und Peifer oder die Firma Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH. Viele Betroffene entschieden sich nach Erhalt der Abmahnung für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verweigerten aber (zumindest teilweise) die Zahlung von Abmahngebühren und Schadenersatz.

Filesharing: Verjährungsfrist von drei Jahren

Für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen gelten gemäß § 102 Satz 1 UrhG die Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB zu laufen

“mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste”.

Die urheberrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers entstehen im Moment der Urheberrechtsverletzung. Dies ist der Zeitpunkt, in dem für andere Nutzer des Filesharing-Netzwerks die Möglichkeit bestand, die Datei vom Computer des Rechtsverletzers herunterzuladen. Da Filesharingnetzwerke quasi öffentlich funktionieren, bereitet die Ermittlung der IP-Adresse sowie des Verletzungszeitpunkts keine großen Probleme.

Im Moment der Rechtsverletzung ist die Identät des Anschlussinhabers (ungeachtet der Frage seiner täterschaftlichen Verantwortung) als “Person des Schuldners” aber noch unbekannt. Die Abmahnkanzleien müssen daher zunächst bei Gericht unter Vorlage von IP-Adresse, Zeitstempel sowie ggf. Hashwert der betroffenen Datei einen Auskunftsbeschluss beantragen (§ 101 UrhG). Mit diesem gerichtlichen Auskunftsbeschluss erhalten die Abmahner vom jeweiligen Provider Klarnamen und Adresse des Anschlussinhabers – die Grundlage der Abmahnung.

Verjährungsbeispiel 1

Angenommen der Abgemahnte hätte am 03.03.2010 über eine Tauschbörse den abgemahnten Film heruntergeladen. In diesem Fall wäre der Beginn der Verjährungsfrist nicht der nächste Tag (04.03.2010), sondern der Schluss des Jahres, d.h. der 31.12.2010. Verjährung könnte dann frühestens mit Ablauf von drei Jahren eingetreten, d.h. am 31.12.2013.

Verjährungsbeispiel 2

Wenn der Abgemahnte den Film im Gegensatz zu Beispiel 1 bereits am 29.10.2009 heruntergeladen und der Abmahner Name und Anschrift des Anschlussinhabers noch im gleichen Jahr vom Provider erhalten hatte, begann die Verjährungsfrist zum 31.12.2009 zu laufen. In diesem Fall wäre Verjährung bereits am 31.12.2012 eingetreten.

Erhielt der Abmahner dagegen erst Anfang 2010 Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, endete die Verjährungsfrist ein Jahr später, also am 31.12.2013.

Auf meinen Verjährungseinwand hin teilte die Abmahnkanzlei in allen “Altfällen” mit, dass ihr Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhabers erst 2010 vom Provider mitgeteilt wurde. Ob diese Behauptung zutraf, lies sich außergerichtlich nicht überprüfen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit trat allerdings zum 31.12.2013 Verjährung ein.

Verjährungshemmung

Eine Abmahnung unterbricht oder hemmt den Lauf der Verjährungsfrist nicht. Um der Verjährungseinrede des Abgemahnten zu entgehen, mussten die Abmahner daher grundsätzlich vor Ablauf des Jahres 2013 einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben (vgl. § 204 BGB). Andernfalls trat zu Gunsten des Abgemahnten am 01.01.2014 Verjährung ein.

Eine wichtige Ausnahme stellt die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Abmahner dar. In diesem Fall droht eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB.

§ 203 BGB

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Verhandlungsbegriff wird weit ausgelegt. Es genügt bereits jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Abgemahnte sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Wer sich mit den Abmahnern auf inhaltliche Diskussionen eingelassen oder Vergleichsverhandlungen geführt hat, läuft also Gefahr, dass sich die Verjährungsfrist verlängert.

Zusammenfassung

Wer auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aus den Jahren 2009 bzw. 2010 lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Zahlungsverweigerung abgab und bislang weder einen gerichtlichen Mahnbescheid noch eine Klage erhielt, hat gute Chancen, dass die Zahlungsforderungen zum 01.01.2014 verjährten.

Ein Restrisiko verbleibt aktuell noch, da die Abmahner die (Zahlungs-) Forderungen theoretisch bis zum 31.12.2013 gerichtlich geltend machen konnten und die Zustellung eines Mahnbescheids bzw. einer Klage einige Tage bis Wochen in Anspruch nehmen kann. Endgültige Entwarnung wird man daher erst ca. Mitte Februar 2014 geben können. Weitere ausführliche Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie im Filesharing Abmahnung Lexikon.

Filesharing Abmahnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Auf Wunsch können Sie die Verteidigung gegen die Abmahnung zum außergerichtlichen Pauschalpreis bei uns in Auftrag geben.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

15 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo,

    Ich habe einen Brief vom Amtsgericht am 4.1 erhalten. Der Brief ist vom 2.1.14. die Firma die Klagt hat den Mahnbescheid am 23.12 eingereicht. Ich wollt fragen ob mein anliegen verjährt ist oder nicht. Es wäre zu 1.1.14 verjährt.

    Danke schon im vorraus

    Antworten

    • Hallo, nein die Forderung ist nicht verjährt. Die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung, wenn die Zustellung wie in Ihrem Fall alsbald erfolgt.

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  2. Guten Tag Herr Plutte,
    Habe auch eine Frage zur Verjährung: Ich erhielt am 18.10.2010 eine Abmahnung und hab` bis heute nicht geantwortet und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Nun erhielt ich am 10.01.2014 einen gerichtlichen Mahnbescheid vom 07.01.2014, dessen Antrag am 03.01.2014 beim Amtsgericht einging. Für mich glasklar verjährt, oder? Und muss ich diese Tatsache nun dem abmahnenden Anwalt schriftlich mitteilen? Dem Mahnbescheid habe ich natürlich insgesamt widersprochen.

    Besten Dank

    Antworten

    • Hallo, der Eintritt der Verjährungswirkung setzt voraus, dass man sich gegenüber dem Gläubiger aktiv auf Verjährung beruft. Von daher sollten Sie die Gegenkanzlei kurz anschreiben. Zur Not könnte die Einrede der Verjährung aber auch noch in einem möglichen Prozess erhoben werden. Generell halte ich es für die richtige Entscheidung, hier Widerspruch einzulegen. Nach dem geschilderten Sachverhalt zu urteilen sind die Forderungen nach nach § 102 UrhG in Verbindung mit §§ 199, 195 BGB verjährt.

      Antworten

  3. Guten Tag,

    ich soll angeblich im Sommer 2010 eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Ich habe jedoch damals kein Schreiben eines Rechtsanwaltes oder der Staatsanwaltschaft bekommen.
    Nun, Mitte März 2014 bekomme ich einen Klagebescheid, der am 31.12.2013 beim Gericht eingegangen ist.
    -Muss nachgewiesen werden, dass ich 2010 ein Schreiben bekommen habe?
    – Mitte März 2014 finde ich alles andere als “zeitnah”, kann ich aus dem besagten Grund trotzdem in die Verjährung kommen?

    Vielen Dank

    Antworten

  4. Guten Tag,

    ich soll angeblich im Sommer 2010 eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Ich habe jedoch damals kein Schreiben eines Rechtsanwaltes oder der Staatsanwaltschaft bekommen.
    Nun, Mitte März 2014 bekomme ich einen Klagebescheid, der am 31.12.2013 beim Gericht eingegangen ist.
    -Muss nachgewiesen werden, dass ich 2010 ein Schreiben bekommen habe?
    – Mitte März 2014 finde ich alles andere als “zeitnah”, kann ich aus dem besagten Grund trotzdem in die Verjährung kommen?

    Vielen Dank

    Antworten

  5. Mein Vater hat eine Erstabmahnung vom Juli 2010, erst heute am 31.05.2014 erhalten.

    Ist es möglich, dass es solange dauert, bis eine Kanzlei reagiert? Und ist es rechtens? Es ist wie gesagt die Erste Abmahnung, es ist vorher noch nix passiert und auch keine Forderung gewesen. Nach fast 4 Jahren. Wer soll denn bitte nachweisen, wo er 2010 im Internet unterwegs war. Ebenso ist die Ip Adresse völlig falsch. Man hat nun Zeit bis 10. Juni zuwidersprechen. Was sollte man tun? Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Antworten

    • Nach Ihrer Beschreibung denke ich, dass grundsätzlich durchaus Chancen bestehen, die geforderten Ansprüche erfolgreich zurückzuweisen. Die Details hängen aber von einer individuellen Prüfung der Sach- und Rechtslage ab. Sie können sich gerne in unserer Kanzlei für eine kostenlose Ersteinschätzung melden. Am besten wäre ein Vorab-Übersendung der Abmahnung, z.B. via E-Mail oder unser Kontaktformular. Vielen Dank.

      Antworten

  6. Hemmt eine von mir unterschriebene Unterlassungserklärung die Verjährung? Und hemmen Vergleichsvorschläge des Gläubigers, auf die ich nicht reagiere, die Verjährung.? Wenn ja, um wie viel? D.h. 2009 Abmahnung, 2012 Vergleichsvorschlag, Unterlassungserklärung, 2014 Vergleichsvorschlag. Wann verjährt? 12.2012, 03.2013, 12.2015, 03.2016 oder 12.2018? Oder noch anders?

    Antworten

    • Eine unterschriebene Unterlassungserklärung hemmt die Verjährung ebensowenig wie Vergleichsvorschläge der Gegenseite, solange sie nicht in Verhandlungen getreten sind (§ 203 BGB). Bei einer Abmahnung aus 2009 sind die Ansprüche auf Anwaltskostenerstattung Ende 2012 verjährt, da insoweit die Regelverjährung von drei Jahren ab Schluss des Jahres 2009 gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Für den Schadensersatzanspruch ist der Lauf der Verjährung umstritten. Teilweise wird vertreten, dass der Schadensersatzanspruch ebenfalls nach drei Jahren verjährt. Nach anderer Auffassung tritt Verjährung erst nach zehn Jahren ein. Solange die Täterschaftsvermutung nicht widerlegt wurde, besteht für den Anschlussinhaber also ein gewisses Restrisiko.

      Antworten

  7. Guten Tag,
    Wie wirkt sich ein Mahnbescheid auf die Hemmung aus…
    Bespiel : Angeblich 2009 Film runter geladen, Anfang 2010 kam die Unterlassungserklärung, modifiziert zurück gesendet. Kurz vor Ende 2013 kam ein Mahnbescheid, dem widersprochen wurde. Jetzt Ende 2014 wurde vor dem Gericht Klage eingereicht. Eigentlich sollte meines Wissens, der Anspruch seit Ende 06/2014 verjährt sein? Oder?

    Vielen Dank für Ihre Nachricht

    Antworten

    • Hallo, das müssten wir uns im Detail anschauen. Beliebig lässt sich die Verjährung durch einen Mahnbescheid tatsächlich nicht in die Länge ziehen.

      Antworten

  8. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Plutte,
    wie verhält es sich im folgenden Fall.
    Abmahnung Dez. 2011
    Dez. 2011 Modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärug meinerseits
    Sep. 2012 erneute Zahlungsaufforderung
    Nov. 2014 Zahlungsaufforderung durch Inkassounternehmen
    Juni und Juli 2015 nochmalige Zahlungsaufforderung durch Inkassounternehmen

    Meiner Ansicht nach ist dieser Fall mit dem 31.12.2014 verjährt.
    Oder liege ich hier falsch?

    Für ihre Antwort bedanke ich mich schon im Voraus sehr herzlich.

    Antworten

    • Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten sind in Ihrem Fall zumindest in Bezug auf den Unterlassungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt, §§ 195, 199 BGB. Schadensersatzansprüche aus illegalem Filesharing können nach einer aktuellen Entscheidung des BGH aber (wohl) trotzdem weiter geltend gemacht werden, da die Verjährungsfrist insoweit nicht drei, sondern zehn Jahre beträgt (BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile). Die Entscheidung betraf zwar eine unerlaute Verwendungen von Fotos im Internet. Ob Fotos, Musik oder z.B. Filme betroffen sind, dürfte für die rechtliche Bewertung aber voraussichtlich keinen maßgeblichen Unterschied machen.

      Antworten

  9. Sehr geehrter Herr RA Plutte,
    sicher ist ihnen schon aufgefallen,daß Abmahnungen,die mitten im Jahr versendet werden, direkt nach der Beauskunftung durch den Provider verschickt werden, während die im Spätherbst/Winter oft zwar noch im alten Jahr beauskunftet,aber erst im neuen Jahr abgemahnt werden. Natürlich sind die Abmahner der Meinung,daß der Zeitpunkt der Abmahung entscheidend für die Berechnung der Verjährungsfrist sei und nicht die Beauskunftung durch den Provider,womit sich die Verjährung um 1 Jahr nach hinten verschoben hätte. Wann ist denn nun der Beginn der Verjährungsfrist für die Abmahnkosten ? Einen Anspruch auf Abmahnkosten hätte der Abmahner ja schon mit der Beauskunftung, so daß etwaige Verzögerungen nicht zu Lasten des Abgemahnten gehen dürfen,oder ?

    Antworten

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