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Markenrecherche – Alles Wichtige & Tipps im Überblick

Markenrecherche Kosten

Muss man vor Markenanmeldungen eine Markenrecherche durchführen? Reicht es, bei Google & im DPMA Register nach identischen Marken zu suchen? Was bringt eine Markenrecherche nach Eintragung der eigenen Marke? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

1. Warum sollte man eine Markenrecherche durchführen?

Eine Markenrecherche ist aus mehreren Gründen wichtig. Im Vorfeld einer Markenanmeldung zeigt sie, ob die geplante Marke Gefahr läuft, bestehende ältere Marken oder Unternehmenskennzeichen zu verletzen.

Aber auch nach erfolgter Markenanmeldung ist eine Markenrecherche bzw. laufende Markenüberwachung notwendig, um einer möglichen Verwässerung durch spätere ähnliche oder identische Anmeldungen entgegenzutreten.

Machen Sie sich bewusst, dass die Markenanmeldung nur der erste Schritt ist. Im Anschluss gilt es, den Bestand und die Wirkkraft des eigenen Zeichens dauerhaft abzusichern. Eine Markenregistrierung, bei der nicht verhindert wird, dass Dritte identische oder ähnliche Marken für Produkte innerhalb des eigenen Leistungsbereichs nutzen, verfehlt daher ihren Zweck, da es für Kunden und Interessenten schwer wird, nachzuvollziehen, aus welchem Unternehmen die jeweils betroffenen Produkte stammen. Das hat ganz praktische Folgen: Marketingaufwand verpufft, die Wirkung Ihrer Marke wird beliebig.

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2. Was riskiert man bei oberflächlicher oder unterbliebener Recherche?

Wird eine Marke angemeldet, überprüfen Markenämter wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) nicht, ob die neue Marke bereits bestehende Rechte Dritter verletzt. Das Markenamt wird neben formellen Aspekten wie dem ordnungsgemäßen Ausfüllen der Anmeldeunterlagen und der fristgemäßen Gebühreneinzahlung nur überprüfen, ob der Registrierung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Eine Markenrecherche im Sinne einer Kollisionsprüfung wird ausdrücklich nicht durchgeführt. Entsprechend birgt eine Markenanmeldung ohne vorherige professionelle Markenrecherche erhebliche rechtliche Risiken, da völlig offen ist, ob die neue Marke mit fremden Kennzeichen kollidiert. Dies können z.B. ähnliche ältere Marken, Firmennamen oder sogar Urheberrechte sein.

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3. Widerspruchsrisiko hemmt Investitionen

Nach Veröffentlichung können Inhaber älterer Schutzrechte, die Verwechslungsgefahr mit dem eigenen Kennzeichen befürchten, gegen die Neueintragung innerhalb einer Frist von drei Monaten Widerspruch einlegen. Die amtliche Widerspruchsgebühr des DPMA beläuft sich auf 250 Euro, das EUIPO berechnet 320 Euro (statt früher 350 Euro).

Das Markenamt wird den Fall anschließend im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen dem älteren Schutzrecht und der jüngeren Marke hin überprüfen. Die Entscheidungen des Markenamts erfolgen oft erst nach jahrelangen juristischer Auseinandersetzungen. Legt eine Partei Erinnerung oder Beschwerde ein, zieht sich das Verfahren weiter in die Länge. Während dieser Zeit kann sich der Markeninhaber nicht darauf verlassen, ob seine Marke Bestand haben oder unter Umständen nach Jahren gelöscht wird. Diese Unsicherheit hemmt Investitionen in die Bekanntmachung und den Reputationsaufbau der Marke. Im Ernstfall entscheidet das Markenamt schließlich, dass die Marke Ihres Unternehmens zu hohe Ähnlichkeit mit der bereits länger geschützten Kennzeichen aufweist und verfügt eine teilweise oder vollständige Löschung. Eine Erstattung der gezahlten Anmeldegebühren findet nicht statt.

Aus rechtlicher Sicht ist eine professionelle Markenrecherche im Vorfeld einer Markenanmeldung daher im Grunde unerlässlich. Nur so kann das Risiko einer Kollision mit bestehenden Rechten Dritter von vornherein auf ein Minimum reduziert werden.

Denken Sie daran, dass der Inhaber der älteren Marke bei einer Markenrechtsverletzung häufig auch Schadensersatz verlangen kann, und zwar rückwirkend! Das kann schnell zu Kosten führen, die die anfallenden Anwaltskosten erheblich übersteigen.

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4. Wann besteht Kollisionsgefahr mit bereits eingetragenen Marken?

Eine neue Marke kollidiert mit einem bereits eingetragenen Kennzeichen, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

Verwechslungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Verkehr glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Produkte aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Der Begriff der Verwechslungsgefahr umschreibt also den Beurteilungsmaßstab dafür, welchen Abstand ein Markeninhaber von den Verwendern konkurrierender Zeichen fordern kann. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere

  • der Ähnlichkeit der Marken (bildlich, klanglich, begrifflich)
  • der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie
  • der Kennzeichnungskraft der älteren Marke,

so dass beispielsweise ein hoher Grad der Produktähnlichkeit durch einen geringeren Grad der Zeichenähnlichkeit oder durch eine geringe Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Verwechslungsgefahr ist dabei umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausfällt. Marken, die von Hause aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist. So können z.B. berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang auch bei (nur) durchschnittlicher Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.

Sind zwei Marken identisch oder verwechselbar ähnlich, entscheidet der Zeitrang der Anmeldungen darüber, welche Marke das bessere Recht darstellt. Anders ausgedrückt gewinnt das zuerst eingetragene Kennzeichen mit besserer Priorität. Ausführliche Informationen finden Sie in unseren großen Übersicht zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht.

Beispiel für einer Markenverletzung wegen Verwechslungsgefahr: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zwischen der bekannten, geschützten Mineralwassermarke “Evian” und der Bezeichnung des deutschen Weißweins “Revian” Verwechslungsgefahr besteht. Das französische Mineralwasser-Unternehmen war gegen die deutsche Herstellerin vorgegangen, dass die Weinmarke Revian 1966 auf den Markt gebracht hatte. Man berief sich darauf, dass beide Marken hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar seien. Zudem bestehe zwischen Mineralwasser und Wein eine zu hohe Warenähnlichkeit. Die Gerichte bestätigten diese Argumentation. Der unterschiedliche Anfangsbuchstabe genügte nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen (BGH, Urteil vom 16.11.2000, Az. I ZR 34/98).

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5. Unsere Tipps, wie eine Markenrecherche ablaufen sollte

a. Identitätsrecherche

Im Vorfeld einer Markenanmeldung empfehlen wir, als Mindestaufwand eine Recherche nach identischen und ähnlichen Marken durchzuführen. Wenn Sie eine deutsche Marke oder Unionsmarke (= Wirkung für die gesamte EU) anstreben, sollte typischerweise mit einer Suche bei Google sowie im DPMA-Register begonnen werden – in diesem Stadium durchaus auch ohne anwaltliche Hilfe.

Falls Sie ein identisches Kennzeichen ermitteln, z.B. eine für Ihren Produktbereich registrierte Wortmarke, wird oftmals wenig Spielraum für Ihre neue Marke verbleiben. Sofern es sich nicht um eine bösgläubige Markenanmeldung handelt oder eine Möglichkeit besteht, dass Sie sich auf ein noch älteres Kennzeichen berufen, kann allenfalls eine Abgrenzungsvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke zum Ziel führen.

Falls Sie kein identisches Kennzeichen ermitteln, bedeutet dies nicht, dass Ihre Wunschmarke keine fremden Rechte verletzt. Im Gegenteil: In der Praxis kommt es weit häufiger zu Markenstreitigkeiten zwischen lediglich ähnlichen Marken.

Beispiel: Sie recherchieren im DPMA-Register, ob dort eine Marke mit der Bezeichnung “Koka Kola” registriert ist. Da Sie nicht fündig werden, melden Sie eine gleichnamige Marke mit Wirkung für Deutschland an. Unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen diese neue Marke angemeldet wurde, verletzen Sie wegen phonetischer Identität die älteren Rechte der bekannten Getränkemarke “Coca Cola”. Es handelt sich um eine eindeutige Markenverletzung.

Merke: Im markenrechtlichen Sinne bedeutet Identität nicht, dass die Marken in jedem einzelnen Waren- und Dienstleistungsbereich identisch sein müssen. Betrachten Sie eine für mehrere Waren und Dienstleistungen registrierte Marke vielmehr als Sammlung zahlreicher “kleiner” Einzelmarken, die jeweils für sich separat geschützt sind. Bereits die Überschneidung von einer Ware oder Dienstleistung stellt insoweit eine Markenverletzung dar.

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b. Ähnlichkeitsrecherche

Da Markenverletzungen wie vorstehend beschrieben nicht nur bei identischen Marken vorliegen, sollten Sie auf Grundlage des Ergebnisses Ihrer Identitätsrecherche eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen. Eine Ähnlichkeitsrecherche bietet erheblich mehr Sicherheit als eine Identitätsrecherche, da “Ähnlichkeit” insoweit nicht nur im Sinne einer Zeichenähnlichkeit zu verstehen ist, sondern auch in Form von Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeiten. Wenn Sie unsere Kanzlei beauftragen, überprüfen wir bei dieser Art der Markenrecherche, ob bereits visuell, begrifflich oder klanglich ähnliche Marken in den Register der relevanten Markenämter registriert wurden.

Markenanmeldung EuropaBei EU Marken bieten wir eine Recherche in den Markenregistern von DPMA, EUIPO und WIPO.

Unsere Pauschalpakete: EU WORT (für Wortmarken) und EU GRAFIK (für Wort-/Bildmarken und Bildmarken).

Wichtig: Auf Wunsch können Sie zusätzlich zur vorstehenden Recherche die Markenregister der 28 EU-Mitgliedsstaaten überprüfen lassen. Diese Rechercheform ist aufwändiger und damit teuer. Entscheidender Mehrwert einer EU28 Markenrecherche ist jedoch, dass im Vorfeld der Markenanmeldung auch kritische nationale Marken in den Markenregistern anderer EU Staaten ermittelt können.

Ohne eine EU28 Markenrecherche läuft der Anmelder einer EU Marke Gefahr, ältere national registrierte Marken zu verletzen, beispielsweise eine ausschließlich in Spanien registrierte identische oder verwechselbar ähnliche Marke. Eine derartige Marke taucht im Rahmen unserer eingeschränkten Recherche nicht auf. Die Anmeldung der gewünschten Gemeinschaftsmarke würde diese ältere spanische Marke aber verletzen. Eine EU28 Markenrecherche sollte daher zumindest ernsthaft erwogen werden.

Marke anmeldenBei deutschen Marken bieten wir ausschließlich eine Ähnlichkeitsrecherche in den Markenregistern von DPMA, EUIPO und WIPO an.

Unsere Pauschalpakete: DE-WORT (für Wortmarken) und DE-GRAFIK (für Wort-/Bildmarken und Bildmarken).

Alle von unserer Kanzlei angebotenen Ähnlichkeitsrecherchen (DE & EU) beinhalten eine Suche nach identischen Firmennamen in Deutschland.

Das Ergebnis unserer anwaltlichen Markenrecherche kann zur Folge haben, dass wir Ihnen je nach ermitteltem Risiko raten, die gewünschte Marke anzumelden, von der Anmeldung Abstand zu nehmen oder eine veränderte, weniger risikoreiche Variante anzumelden. Lassen Sie sich bei der Namensfindung und Markenkreation frühzeitig von spezialisierten Rechtsanwälten begleiten.

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c. Markenüberwachung

Um Ihre Marke nach der Eintragung umfassend vor identischen oder ähnlichen Kennzeichen zu schützen, führen wir auf Wunsch für Sie eine laufende Markenüberwachung durch. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, bei Veröffentlichung von fremden, verwechslungsfähigen Marken direkt Widerspruch einzulegen, um Ihr Schutzrecht effektiv und kostengünstig zu verteidigen. Auf Wunsch kann unsere Recherche auf ähnliche Marken und Firmennamen erstreckt werden.

Eine Markenanmeldung ohne vorherige professionelle Markenrecherche birgt hohe rechtliche und finanzielle Risiken. Da die Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr sehr komplex ist, empfehlen wir, professionelle anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Zur Markenanmeldung: Preise, FAQ, Tipps

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Plutte,

    wie ist das mit dem englischen Worten “of” und “for”, hier verändert sich ja die Bedeutung des Slogans.
    Kann dies zu Problemen führen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Inga Hahn

    Antworten

  2. Meiner Meinung nach verletzt nicht eine Marke eine andere Marke, sondern ein Produkt eine Marke. Das sollten Sie überprüfen bzw. sprachlich korrigieren. Wahrscheinlich meinen Sie genau das. Der Sprachgebrauch sollte aber sauber sein. Bei Technikern wird das im Bereich Patente auch gerne so verwendet, ist aber falsch.

    Antworten

    • Nein, das ist Unsinn. Eine Marke kann verletzt werden durch eine andere Marke, aber auch durch ein rechtsverletzend gekennzeichnetes Produkt.

      Antworten

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