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Disclaimer: “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”

disclaimer rechtliche wirksamkeit

“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”. Dieser Satz findet sich immer noch auf vielen Webseiten. Aber was ist dran an der Anti-Abmahnklausel? Wirksamer Schutz vor Abmahnungen, nutzloser Disclaimer oder gar eigenes Abmahnrisiko?

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Nach wie vor finden sich auf Internetseiten mehr oder minder ausführliche Hinweise, mit denen Webseitenbetreiber versuchen, kostenpflichtige Abmahnungen zu untersagen, z.B. wegen Wettbewerbs- oder Schutzrechtsverletzungen.

Anti-Abmahnklauseln rechtlich nutzlos

Anti-Abmahnklauseln haben auf die Berechtigung von Abmahnungen und damit zusammenhängende Kostenersatzansprüche jedoch keine Auswirkung. Die Kosten berechtigter Abmahnungen müssen dem Abmahner auch bei Verwendung einer Anti-Abmahnklausel ersetzt werden.

Vorsicht vor Boomerang-Effekt

Ausnahme: Wer abmahnt und auf der eigenen Website selbst eine Anti-Abmahnklausel verwendet, verhält sich nach Auffassung des OLG Hamm und auch des OLG Düsseldorf widersprüchlich und verliert den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2017, Az. I-20 U 79/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11).

Skurril: Anti-Abmahnklauseln sind selbst abmahnbar

Aber nicht nur das. Anti-Abmahnklausel stellen sogar ein eigenes Abmahnrisiko dar, dass zwischenzeitlich in größerem Umfang verfolgt wurde, insbesondere von der Wettbewerbszentrale. Denn Abmahnungen sind als Mittel der Prozessverhinderung teilweise ausdrücklich vorgeschrieben, z.B. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG. Ihr Zweck ist die schnelle und kostengünstige Beendigung einer Streitigkeit, und zwar zu Gunsten des Abgemahnten!

Man muss sich bewusst machen, dass der Gläubiger direkt Klage erheben oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen müsste, wenn es keine Abmahnungen gäbe. Beides wäre für den Schuldner im Verhältnis zur vorgerichtlichen Abmahnung mit erhöhten Kosten verbunden, z.B. zusätzlichen Gerichtsgebühren. Abmahnungen sollen den Schuldner also nicht gängeln, sondern ihm helfen, Kosten und unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund muss der Abgemahnte dem Gläubiger nach dem Verständnis des Gesetzgebers zumindest dessen “erforderliche Aufwendungen” (= Abmahnkosten) ersetzen (vgl. § 13 Abs. 3 UWG).

Fazit

Anti-Abmahnklauseln verhindern keine Abmahnungen, sondern lösen sie unter Umständen erst aus. Löschen Sie Klauseln der folgenden Art daher ersatzlos aus Ihrem Webauftritt.

“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.”

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

„Rechtliche Hinweise für Anwälte:

Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, sodaß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: ‚Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!’“

Anti-Abmahnklauseln sind nur einer von vielen Abmahngründen. Sichern Sie Ihre Webseite umfassend gegen Abmahnungen ab. Wir erstellen Ihnen gerne ein kostenloses Angebot für die Überprüfung Ihres Internetauftritts.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Interessanter Artikel. Man liest das oft, vor allem mit dem Stichwort “Schadensminderungspflicht”. Für den Laien (mich) klingt das zuerst nachvollziehbar und wie eine gute Idee – dem scheint nicht so, wenn man Ihren Artikel gelesen hat.
    Daher an dieser Stelle: Vielen Dank.

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