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Abmahnung der Uptunes GmbH drei Jahre nach Download

Abmahnung Filesharing Anwalt

Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights mahnt aktuell im Namen der Uptunes GmbH eine mehr als drei Jahre zurückliegende Urheberrechtsverletzung ab, die in einer Tauschbörsen-Download begangen worden sein soll. Kann sich der Abgemahnte hier erfolgreich auf Verjährung berufen?

Im vorliegenden Schreiben wird die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Titels

Sunshine 2009 – Dance Nation Vs. Shaun Baker

als Teil der Compilation

Viva Club Rotation Vol. 42-2CD-2009-SYNDIKAT seeded by www.p2p-crew.to

abgemahnt. WeSaveYourCopyrights mahnt aber u.a. auch

Give (Interpret: Shaun Baker Feat. Maloy)

als Teil von

Viva Club Rotation Vol. 43-2CD-2009-MOD seeded by www.p2p-crew.to

ab.

Sind Ansprüche verjährt?

Vor kurzem hatte ich bereits anhand einer Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Firma Artgore Ltd. über das Thema Verjährung bei Filesharing-Abmahnungen berichtet.

Bei Filesharing-Abmahnungen ist von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist in § 195 BGB auszugehen. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die der Abmahnung beigefügte Vollmacht datierte in einem Fall auf den 12.06.2012. Der urheberrechtlichen Ansprüche entstanden im Moment der Rechtsverstoßes, hier am 25.06.2009. Bereits am 29.06.2009 wurde ein Auskunftsantrag beim Landgericht Köln gestellt. Spätestens seit diesem Datum bestand nachweislich Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Es ist davon auszugehen, dass WeSaveYourCopyrights Namen und Adresse des Anschlussinhabers noch innerhalb des Jahres 2009 erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Damit hätte die Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen begonnen.

Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Angelegenheit waren der Abmahnung nicht zu entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass etwaige Ansprüche gegen den Abgemahnten drei Jahre später verjährten, also am 31.12.2012.

Verjährung tritt nicht automatisch ein

Die Verjährung wurde vom Gesetzgeber als sog. Einrede ausgestaltet. Die Verjährungswirkung tritt nur ein, wenn die Einrede tatsächlich erhoben wurde, was auch noch in einem Prozess möglich wäre. Zur Minimierung des Prozesskostenrisikos sollte die Einrede aber bereits vorgerichtlich ausgesprochen werden. Falls bei Ihnen ein ähnlich lang zurückliegender Download abgemahnt wurde, sollten Sie die Abmahnung also nicht ignorieren. Unter Umständen macht es sogar Sinn, trotz der in Aussicht befindlichen Verjährung eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um dem Risiko zu entgehen, dass ein Gericht den Verjährungseinwand zurückweist.

Update

WeSaveYourCopyrights hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Deutsche Telekom erst am 07.05.2010 Auskunft über den Klarnamen und die Adresse des Abgemahnten erteilt habe. Ob das zutrifft und ob die Möglichkeit zur früheren Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers hier womöglich wegen grober Fahrlässigkeit erst mehr als sieben Monate nach dem Download/Auskunftsantrag eintrat, lässt sich außergerichtlich nicht überprüfen. Der Fall zeigt, dass man oft selbst bei derart “späten” Abmahnungen nicht an einer modifizierten Unterlassungserklärung vorbei kommt.

Handlungsempfehlung

  1. Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Unterzeichnen Sie nicht die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie die Datei heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen für einen Zeitraum von 30 Jahren Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
  2. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Auf Wunsch können Sie die gesamte außergerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung zum Pauschalpreis beauftragen.
  3. Weitere Informationen rund um Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie im Filesharing Abmahnung Lexikon.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. habe auch am 11.05.2013 Abmahnung von WeSaveYourCopyrights erhalten.Angeblich hätte ich einen Titel von The Dome 52 am 13.12.2009 für Andere zugänglich gemacht!Erst nach 13 Seiten irgendwelcher Urteile und Paragraphen wurde ich endlich schlau-Tauschbörse µ-Torrent aus dem Jahr 2009.Auszug Ermittlunsdatenbank 13.12.2009 Beschluß Landgericht München 1 18.12.2009.Da ich die aktuellen Verjährungsfristen hier gefunden habe(3 Jahre) bin ich ausgegangen das die Verjährung schon eingetreten sei.Mein RA wies mich aber darauf hin,das man das so nicht sagen könne.Im gesamten 18 seitigen Werk ist nämlich nicht ersichtlich-nirgendwo-zu welchem Zeitpunkt man mich als Verursacher festgestellt hat!Lt.Auszug der Bestandsdatenauskunft meines Anbieters mit Datum 13.12.2009 hat man mich als Verursacher identifiziert.Es ist also nicht ersichtlich,zu welchem Datum man die Auskunft erhalten haben will.Was nun?

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    • Hallo Goessl, so wie Ihnen ging es vielen Empfängern einer solchen Abmahnung. Ob der Verjährungseinwand durchgreift, lässt sich vorgerichtlich nicht sicher überprüfen. Sie sollten daher davon ausgehen, dass die Sache nicht verjährt ist. Der sicherste Weg wird dann oft die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sein.

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