Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Neue Infopflichten beim Onlineverkauf von Lebensmitteln

lebensmittel uwg anwalt

Ab dem 13.12.2014 gelten umfangreiche Kennzeichnungspflichten für Shops, die Lebensmittel über das Internet an Verbraucher verkaufen. Im Ergebnis treffen Onlinehändler nahezu dieselben Verpflichtungen wie den Supermarkt vor Ort.

Bio, Öko & Recht: Wir haben einen umfangreichen Beitrag von der Bio-Zertifizierung bis zur grünen Werbung erstellt.

Die neue Lebensmittel-Informationsverordnung

Wenn Sie über das Internet Lebensmittel verkaufen, empfehlen wir dringend die vollständige Lektüre der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Die wichtigsten Informationspflichten entnehmen Sie der folgenden Darstellung:

I. Verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Kapitel VI der EU-Lebensmittelinformationsverordnung bezieht sich auf die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel. Darin finden sich unter anderem ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben sowie besondere Bestimmungen für Fernabsatzgeschäfte. Verpflichtende Angaben über Lebensmittel sind gemäß Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung:

  1. die Bezeichnung des Lebensmittels (gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden)
  2. das Verzeichnis der Zutaten
  3. alle in Anhang II (Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen) aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  4. die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  5. die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  6. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (beim Fernabsatzgeschäft müssen weder das Mindesthaltbarkeitsdatum noch das Verbrauchsdatum angegeben werden)
  7. gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
  9. das Ursprungsland oder der Herkunftsort wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist
  10. eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  12. eine Nährwertdeklaration

II. Zusätzliche Informationspflichten für Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss

In Anhang III der neuen Lebensmittelinformationsverordnung befindet sich eine umfangreiche Tabelle mit Vorgaben, welche Informationen bei bestimmten Arten oder Klassen von Lebensmitteln erteilt werden müssen. Die besonderen Kennzeichnungen betreffen unter anderem

  • Lebensmittel, die mit bestimmten Gasen verpackt wurden,
  • Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten oder
  • Fleischwaren, die eingefroren wurden.

III. Informationspflichten für Online-Händler

Artikel 14 der Lebensmittelinformationsverordnung beschreibt die Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft. Dabei wird zwischen vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln unterschieden.

1. Anforderungen im Fernabsatz bei vorverpackten Lebensmitteln

  • Bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum müssen alle oben dargestellten Punkte VOR dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein
  • Sie müssen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden – in diesem Fall dürfen dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden.
  • Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein

2. Anforderungen im Fernabsatz bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Der Absatz über nicht vorverpackte Lebensmittel bezieht sich auf Fälle, bei denen Lebensmittel telefonisch oder über das Internet bestellt werden und zubereitet geliefert werden.

Beispiel: Pizza-Lieferdienst, Asia-Lieferdienst

Dann sind dem Verbraucher die Informationen bereitzustellen, die wir in Ziffer I. 3. aufgelistet haben.

3. Zeitpunkt für die Bereitstellung der Informationen

Alle Informationen müssen für den Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Derzeit ist noch nicht entschieden, ob alle Informationen tatsächlich in der Produktbeschreibung angegeben werden müssen. Da das neue Verbraucherrecht vorschreibt, dass alle wesentlichen Merkmale einer Ware beschrieben werden müssen, gehen wir davon aus, dass auch die Lebensmittelinformationen in die Produktbeschreibung aufgenommen werden müssen.

In jedem Fall müssen die Informationen vor dem Vertragsabschluss – also bevor der Verbraucher auf den „Kaufen“-Button klickt – bereitgestellt werden.

4. Form der Bereitstellung

Die Lebensmittelinformationsverordnung spricht nur von einem „Bereitstellen“. Verbrauchern müssen die Informationen also nicht nochmals gesondert zugeschickt werden, wie es beispielsweise bei AGB der Fall ist. Es genügt, wenn der Verbraucher die Informationen jederzeit einsehen kann. Voraussetzung ist, dass diese Informationen leicht zugänglich sind. Wir empfehlen, die Informationen jeweils in der Produktbeschreibung zu platzieren. Die Informationen sollten zusätzlich auf der Lebensmittelverpackung selbst abgedruckt sein.

Für die Umsetzung der Änderungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Deshalb drohen Abmahnungen, wenn die Kennzeichnungspflichten ab dem 13.12.2014 nicht erfüllt werden.

IV. Bio-Zertifizierungspflicht im Online-Handel

Am 30.09.2014 entschied das OLG Frankfurt (Az. 14 U 201/13), dass Onlinehändler, die Bio-Lebensmittel zum Verkauf anbieten, dem Kontrollsystem nach Art. 27 EG-Öko-Verordnung unterstehen. Wenn Bio-Lebensmittel über einen Onlineshop vertrieben werden sollen, müssen diese Lebensmittel eine Bio-Zertifizierung nach der Verordnung Nr. 834/2007 EG haben. Das Kontrollsystem besteht aus einer Zertifizierung nach dem Nachweis der notwendigen Voraussetzungen und einer Kontrolle durch staatliche zugelassene Kontrollstellen.

Nutzen Sie die Änderungen für einen umfassenden Rechts-Check ihres Onlineshops, auf Wunsch mit Update-Service für dauerhaften Schutz gegen Abmahnungen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo,

    gelten diese Regelungen auch für Shops, die im B2B Bereich nur arbeiten?

    LG Alex

    Antworten

    • Hallo, die Regelung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeit die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Gemeint sind Endverbraucher. Für reine B2B Shops gilt die Regelung also nicht.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden