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Facebook: Firmen haften für Werbepostings von Mitarbeitern

Facebook Recht

Unternehmen haften bei wettbewerbswidrigen Werbepostings ihrer Mitarbeiter in deren Facebook-Accounts auch ohne Kenntnis vom jeweiligen Beitrag auf Unterlassung (LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13).

Verkäufer postet wettbewerbswidrige Werbung in seinem Facebook-Account

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hatte der bei einem Freiburger Autohaus angestellte Verkäufer in seinem Facebook-Account für eine Verkaufsaktion des Arbeitsgebers zu einem VW Scirocco geworben. Im Posting waren jedoch nicht alle werberechtlich notwendigen Angaben enthalten (Impressum, “kw”-Angabe der Motorleistung des Fahrzeugs). In der Folge mahnt die Wettbewerbszentrale das Autohaus ab, das sich gegen die Abmahnung u.a. mit der Begründung wehrte, keine Kenntnis vom Posting des Mitarbeiters gehabt zu haben und infolgedessen eine Haftungsübernahme ablehnte.

LG Freiburg bejaht Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen

Das Landgericht Freiburg gab dem daraufhin eingereichten einstweiligen Verfügungsantrag der Wettbewerbszentrale aber offenbar mit Verweis auf § 8 Abs. 2 UWG statt. Nach dieser Vorschrift steht es dem Gläubiger bei wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen durch einen Mitarbeiter oder Beklagten frei, den Unterlassungsanspruch nicht gegen den Mitarbeiter oder Beauftragten, sondern gegen den Unternehmer selbst geltend zu machen.

Im Rahmen des Beschlusses stellte das Gericht klar, dass es sich bei dem Posting des Mitarbeiters um Werbung gehandelt habe und nicht nur einen rechtlich irrelevanten Hinweis des Verkäufers in dessen Sozialnetzwerk. Das Posting sei als objektiv mit der Absatzförderung zusammenhängend zu bewerten, weil vorliegend ein Fahrzeugangebot konkret unter Nennung diverser Fahrzeugdaten und Preis beschrieben worden war.

Folgen der Entscheidung

Meiner Kenntnis nach handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zur Haftung eines Unternehmens für das wettbewerbswidrige Werbeposting eines Mitarbeiters, das nicht im Social Media Profil des Unternehmens, sondern im Profil des Mitarbeiters erfolgte. Schriftliche Entscheidungsgründe sind nicht bekannt, was bei im Beschlusswege ergangenen Verfügungen durchaus nicht unüblich ist. Der Beschluss ist auch noch nicht rechtskräftig. Sollte die Entscheidung jedoch Bestand haben (und ggf. weitere dieser Art folgen), hätte dies auf unternehmerischer Seite eine erhebliche Erweiterung des Haftungsrisikos im Hinblick auf das Verhalten der eigenen Mitarbeiter in Social Media Kanälen zur Folge.

1. Social Media Guidelines einführen

Zum einen sollten sich Unternehmen spätestens jetzt mit der Erstellung und Einführung von Social Media Guidelines beschäftigten, um bei den Mitarbeitern Verständnis für die rechtlichen Zusammenhänge (“Was ist erlaubt?”, “Wo liegen Risiken?”, “Wer haftet wann?”) herzustellen, gleichzeitig aber auch, um für den Ernstfall die Regressmöglichkeiten gegenüber zuwiderhandelnden Mitarbeitern zu verbessern.

Eine gute erste Übersicht mit Tipps zur Erstellung von Social Media Guidelines bietet der Branchenverband BITKOM.

2. Aber: Unternehmen kann Unterlassungshaftung gegenüber Dritten nicht beschränken

Aufgrund von § 8 Abs. 2 UWG ist es allerdings nicht – auch nicht über Social Media Guidelines – möglich, abmahnende Dritte wie Mitbewerber oder Verbände (vgl. § 8 Abs. 3 UWG) in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Unterlassungshaftung direkt auf eine Geltendmachung gegenüber dem Mitarbeiter zu verweisen. Im Außenverhältnis steht es dem Dritten frei, das Unternehmen unabhängig von der nachgelagerten Frage einer internen Regressmöglichkeit für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter oder Beauftragten in Anspruch zu nehmen, soweit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betroffen sind. Dass § 8 Abs. 2 UWG nicht auf Schadenersatzansprüche anwendbar ist, bessert die Laune kaum. Deutlich praktisch relevanter ist nämlich, dass das Unternehmen dem Abmahner notwendige anwaltliche Abmahnkosten erstatten muss (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Auch insoweit kommt der oben angesprochenen Klärung von internen Regressmöglichkeiten erhöhte Bedeutung zu.

Update 10.11.2013

Das Landgericht Freiburg hat die zunächst im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung nach Widerspruch per Urteil bestätigt. Hier gelangen Sie zum Volltext der Entscheidung LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13.

Gerne berate ich Sie rund um Abmahnungen bei Facebook sowie zur Erstellung von Social Media Guidelines. Nehmen Sie meine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch. Weitere Informationen rund um Social Media Recht finden Sie hier.

© senoldo – Fotolia.com

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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