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LG München: Recht zur digitalen Kündigung bei Internetportal

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Ein Internetportal darf seinen Kunden bei online geschlossenen und durchgeführten Verträgen das Recht durch Kündigung nicht unangemessen erschweren, v.a nicht durch spezielle Schriftformerfordernisse (LG München, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13).

Internetportal erlaubte nur schriftliche Kündigung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte das Dating-Portal edates.de wegen der folgenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals vor dem Landgericht München auf Unterlassung in Anspruch genommen:

“Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”

Die Münchner Richter entschieden, dass die Klausel sowohl gemäß § 309 Nr. 13 BGB als auch gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

1. Kündigung darf über Schriftlichkeiterfordernis hinaus keine weiteren Wirksamkeitselemente fordern

Nach § 309 Nr. 13 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber anzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Die Pflicht zur Angabe von Benutzername, Kundennummer sowie Transaktions- bzw. Vorgangsnummer sei dagegen ein zusätzliches Formerfordernis. Denn dadurch, dass die Kündigung bestimmte Elemente enthalten müsse, würden zugleich formale Wirksamkeitsvoraussetzungen aufgestellt. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung könne der Kunde die Klausel so verstehen, dass seine Kündigung bei Fehlen eines vorgeschriebenen Elements unwirksam sei.

2. Kunde hat Recht zur digitalen Kündigung bei online geschlossenem und durchgeführten Vertrag

Das Gericht entschied, dass die Kunden des Portals durch die Klausel außerdem auch unangemessen benachteiligt würden (§ 307 BGB). Angesichts dessen, dass der Vertragsschluss mit edates nicht der Schriftform unterlag, erschien es aus Sicht der Münchner Richter angemessen, für die Beendigungsmöglichkeit die selben Formen zuzulassen, die auch für die Begründung des Vertrages und innerhalb seiner Durchführung zugelassen waren.

Dem Einwand des Portals, durch das Schriftformerfordernis Missbrauch vorbeugen zu können, folgte das Gericht nicht. Vielmehr dränge sich insbesondere unter Berücksichtigung der speziellen Schriftformerfordernisse der Eindruck auf, dass die Kündigungsformalien eine gewisse Hemmschwelle für die Kunden darstellen sollen. Bei online geschlossen und durchgeführten Verträgen dürfe der Kunde aber davon ausgehen, Erklärungen digital in Textform abgeben zu können.

Hinweis: Umgekehrt ist es genauso wenig zulässig, bei online geschlossenen Verträgen nur digitale Kündigungen zu akzeptieren. Auch Kündigungen per Brief sind zulässig. Sind die AGB des Anbieters in diesem Punkt unklar, ist dies wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021, Az. 312 O 94/20).

Update vom 17.11.2014

Das OLG München hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen und keine Revision zugelassen (OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14). Sofern beim BGH keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird, ist das Urteil des Münchner Landgerichts rechtskräftig.

Update vom 11.07.2016

In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht München auch die nachfolgende Kündigungsklausel der Dating-Plattform eDates.de wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt (LG München I, Urteil vom 12.05.2016, Az. 12 O 18874/15).

“Die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft nach § 3.2 kann vom Nutzer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Vertragsende in gesetzlich geregelter „Elektronischer Form” z.B. per Email gekündigt werden. Die Kündigung in Textform ist aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Damit die Kündigung des Nutzers zugeordnet werden kann, wird darum gebeten, zur Identifizierung und zum Schutz von Missbrauch, unter Angabe der Kundennummer, des Benutzernamens und der vom Nutzer bei eDates hinterlegten Email Adresse zu kündigen. Bei Weiterführung bzw. Nichtkündigung verlängert sich die kostenpflichtige Mitgliedschaft periodisch um die bei Kauf gewählte Laufzeit (z.B. 9 Monate).”

Die Klausel schließt eine Kündigung per Textform nach Meinung des LG München aus und erlaubt stattdessen nur eine Kündigung in „gesetzlich geregelter elektronischer Form, z.B. per E-Mail“. Hierunter müsse der Verbraucher eine Kündigung in elektronischer Form (= § 126a BGB) verstehen, was die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz voraussetzt. Eine einfache E-Mail, auf die im weiteren Text der Klausel Bezug genommen wird, wahrt diese elektronische Form nicht. Hinzu komme, dass eDates seinen Kunden die Möglichkeit einer normalen handschriftlichen Kündigung verwehre, was ebenfalls unzulässig ist.

Nehmen Sie im Hinblick auf die Prüfung und Erstellung von Nutzungsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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