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BGH: Copyright Hinweis bei Stockfotos

Wichtige Entscheidung gegen Abmahnmasche: Stockfoto-Plattformen können ihre Nutzer von der Pflicht befreien, einen Copyright-Hinweis am Foto anbringen zu müssen (BGH, Urteil vom 15.06.2023, Az. I ZR 179/22Microstock-Portal).

Foto-Abmahnungen sind nicht gleich Foto-Abmahnungen

In den letzten Jahren haben wir als Kanzlei unzählige Mandanten wegen Foto-Abmahnungen beraten. Dabei wurden uns mehrere tausend Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt. Nicht jede Abmahnung war juristisch und moralisch berechtigt, wie es bei plattem Fotodiebstahl der Fall ist. Es gab und gibt auch einträgliche Abmahnmodelle mit sehr zweifelhafter Daseinsberechtigung.

Ein – wenn nicht der – Abmahn-Klassiker der letzten Jahre war die Verfolgung von Stockfotos aus Portalen wie Pixelio oder Fotolia (jetzt Adobe Stock), die auf Internetseiten ohne Nennung des Fotografen als Urheber eingebunden worden waren. Wir hatten dazu vielfach im Blog berichtet:

Die Abmahnmasche lief so ab, dass Fotografen ihre Aufnahmen auf Stockportalen hochluden und das Internet im Anschluss darauf überprüften (bzw. durch spezialisierte Firmen / Software überprüfen ließen), ob Nutzer der Stockportale legal heruntergeladene Fotos in die eigenen Webseiten eingefügt hatten, ohne einen Urhebervermerk zum Fotografen aufzuführen.

Wurde ein Verstoß ermittelt, erhielt der Nutzer eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Wohlgemerkt erfolgte dies häufig auch dann, wenn der Nutzer das betreffende Foto bei dem Fotoportal kostenpflichtig erworben hatte. Nach der Logik der Abmahner wurde das Recht zur Nutzung solcher Fotos unter der Bedingung einer korrekten Urheberkennzeichnung eingeräumt – ohne diese wurde der Websitebetreiber wie ein Bilderdieb behandelt.

Gab der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und kam es später zu weiteren Verstößen, etwa wegen fehlender Löschung der Fotodatei vom Server (teilweise eingeschränkt durch den BGH) bzw. unterbliebener Bereinigung des Google Caches, folgten noch teurere Vertragsstrafenforderungen.

Problem: Unverzichtbarkeit des Rechts auf Urheberbenennung

Viele Betroffene (ebenso wie deren Anwälte) empfanden die Abmahnungen als unbillig. Um den Forderungen die juristische Grundlage zu nehmen, änderten mehrere Stockportale die eigenen Nutzungsbedingungen ab und regelten, dass herunterladende Nutzer keinen Copyright-Hinweis anbringen müssen, so auch Fotolia.

Die spannende und lange ungeklärte Frage war, ob eine solche Freizeichnung im Verhältnis zum Fotografen juristisch wirksam war. Hintergrund ist, dass das in § 13 Satz 2 UrhG geregelte Recht auf Urheberkennzeichnung ein höchstpersönliches Recht darstellt, auf das der Fotograf nicht (dinglich) verzichten kann. Aus Sicht der abmahnenden Fotografen liefen die geänderten Nutzungsbedingungen daher ins Leere, weshalb sie weiter abmahnen ließen.

Insgesamt führte die Masche über die Jahre zu beachtlichen Einnahmen für die Abmahner und ihre Rechtsvertreter, gerade bei vermeintlich kostenlos nutzbaren Fotos (vgl. Pixelio), bei denen übers Eck Kasse gemacht wurde.

Mehrere Urteile schränkten Abmahnmasche ein

Wir hatten bereits vor Jahren erklärt, warum dieses Geschäftsmodell keinen Schutz verdient. Mit der Zeit setzte sich auch bei den Gerichten erfreulicherweise die Erkenntnis durch, dass von den abmahnenden Fotografen eine bloß formelle Rechtsposition durchgesetzt wurde, die den Schutz der Rechtsordnung nicht oder allenfalls nur in sehr beschränktem Umfang verdient. Nach mehreren einschränkenden Gerichtsentscheidungen und dem Ausschluss abmahnender Fotografen von bekannten Fotoplattformen wurde es vergleichsweise still um diese Form von Copyright-Abmahnungen.

Kann ein Stockfoto-Portal seine Nutzer von der Kennzeichnungspflicht befreien?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs nimmt dem Geschäftsmodell noch weiter den Wind aus den Segeln.

Im verhandelten Fall ging es um einen Fotografen, der seine Fotos ausschließlich und sehr erfolgreich über Foto-Portale vertrieb. Beim Upload seiner Aufnahmen hatte er die Fotolia-Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen, nach denen Nutzer berechtigt, aber nicht verpflichtet waren, den Fotografen bei Verwendung des jeweiligen Bilds als Urheber zu benennen. Als ein Fotolia-Mitglied ein Bild des Fotografen heruntergeladen und ohne Namensnennung in seine Internetseite eingebunden hatte, wurde es vom Fotografen verklagt.

Die zugrunde liegenden Fotolia-Bedingungen lauteten auszugsweise:

BGH: Recht auf Urheberbezeichnung unverzichtbar, aber vertraglich einschränkbar

Hätte man die Unverzichtbarkeit des Rechts auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG im Sinne der Abmahner absolut verstanden, wäre das Stockportal nicht in der Lage gewesen, die eigenen Nutzer von der Pflicht zur Urheberbezeichnung freizuzeichnen.

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch erfreulicherweise, dass die Freizeichnung der Fotolia-AGB wirksam war, weshalb der Beklagte keinen Copyright-Hinweis habe anbringen müssen.

Das Recht des Urhebers auf Anbringung der Urheberbezeichnung gemäß § 13 Satz 2 UrhG sei in seinem Kern zwar unverzichtbar. Hier machte der BGH aber nicht halt. Aus dem Umstand, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen könne, ob das Foto mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, ergebe sich nämlich, dass es ihm außerhalb des unverzichtbaren Kerns grundsätzlich freistehe, durch ausdrücklich oder stillschweigend getroffene vertragliche Vereinbarungen mit dem Werkverwerter auf die Ausübung dieses Rechts zu verzichten oder in dieses Recht beeinträchtigende Nutzungen einzuwilligen.

Einschränkend wies der BGH gleichzeitig darauf hin, dass solche Vereinbarungen wiederum Grenzen unterliegen würden, deren Überschreitung nach § 138 Abs. 1 BGB und – soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen in Rede stehen – gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen.

„Im Rahmen der bei der Prüfung dieser Bestimmungen vorzunehmenden Gesamtabwägung sind sowohl die Interessen von Urheber und Vertragspartner als auch die jeweiligen vertragsrelevanten Umstände wie die Art des Werks sowie der Zweck und die Dauer der Vereinbarung in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen sind der sachliche und zeitliche Umfang der in Rede stehenden Einschränkung des Namensnennungsrechts. Dabei kommt es etwa darauf an, ob die Einschränkung nur bestimmte Werke oder bestimmte Nutzungen betrifft und nur für eine bestimmte Zeit gelten oder widerruflich sein soll oder aber der Urheber sich pauschal und dauerhaft zum Verzicht auf die Ausübung seines Namensnennungsrechts verpflichtet hat. Im Rahmen der Abwägung können zudem Verkehrsgewohnheiten und Branchenübungen berücksichtigt werden.“

Den obenstehenden Regelungen der Fotolia-AGB erteilte der BGH aber seinen Segen, weshalb der Fotograf die Klage verlor.

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