Wer seinen Familiennamen als Unternehmensnamen verwendet, muss auf ältere Kennzeichenrechte Rücksicht nehmen. Das Recht der Gleichnamigen kann auch einer GmbH zugutekommen, deren namensgebender Gesellschafter über eine Holding beteiligt ist. Es setzt aber ausreichende Maßnahmen gegen Verwechslungen voraus (OLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2026, Az. 3 U 428/26).
Versicherungsmakler streiten um den Namen „Helmsauer“
Die „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ war seit 1998 unter ihrer Firma am Markt tätig. Ende 2025 wurde die „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ neu gegründet, die auch unter „Helmsauer Verbund“ auftrat. Ihre Geschäftsführer trugen den Familiennamen Helmsauer. Einer von ihnen war zunächst unmittelbar, später über eine Dachgesellschaft Alleingesellschafter.
Beide Unternehmen boten Versicherungsmaklerleistungen an. Die ältere Gesellschaft erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung der beiden Bezeichnungen. Das OLG Nürnberg bestätigte das Verbot.
Was bedeutet das Recht der Gleichnamigen?
Im Ausgangspunkt besteht ein berechtigtes Interesse, unter dem eigenen Familiennamen geschäftlich tätig zu werden. Trifft dieser Name auf ein älteres geschütztes Unternehmenskennzeichen, kommt es nicht allein darauf an, wer die Bezeichnung zuerst benutzt hat.
Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen muss der ältere Kennzeicheninhaber eine verbleibende Verwechslungsgefahr hinnehmen, wenn der jüngere Namensträger
- ein schutzwürdiges Interesse an der Namensbenutzung hat,
- redlich handelt und
- alles Erforderliche und Zumutbare unternimmt, um Verwechslungen auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.
Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei zählen insbesondere die Branchennähe, das Interesse an der konkreten Bezeichnung und das Bemühen um eine möglichst deutliche Abgrenzung.
Wer hingegen eine Annäherung an das ältere Kennzeichen wählt, obwohl sie vermeidbar war, kann sich nicht ohne Weiteres auf seinen Familiennamen berufen.
Auch GmbH mit Holdingstruktur kann Anspruch haben
Diese Grundsätze gelten auch für eine GmbH, die den Namen eines Gesellschafters in ihre Firma aufnimmt. Eine zwischengeschaltete Holding schließt das Recht der Gleichnamigen nicht aus. Solche gesellschaftsrechtlichen Strukturen ändern nach Auffassung des Gerichts nichts an der Bedeutung des Namensträgers als führender Person. Im entschiedenen Fall waren die Namensträger zudem Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft.
„Versicherungsmakler“ und „Verbund“ genügten nicht
Die ältere Gesellschaft besaß auch für das Firmenschlagwort „Helmsauer“ Kennzeichenschutz. Der Familienname prägte die angegriffenen Bezeichnungen zugleich, während die Ergänzungen „Versicherungsmakler“ und „Verbund“ nur beschreibende Zusätze waren.
Die Interessenabwägung ergab, dass beide Unternehmen unter einem identischen Firmenschlagwort identische Dienstleistungen gegenüber identischen Zielgruppen anboten. Branchenangaben und Rechtsformzusätze erzeugten in dieser Lage keine ausreichende Distanz, weil eine Gefahr verblieb, dass Kunden das neue Unternehmen für einen Teil der bestehenden Unternehmensgruppe halten könnten. Andere Gestaltungen des Unternehmensnamens hielt das Gericht für möglich und zumutbar.
Zu Lasten der neu gegründeten GmbH berücksichtigte das Gericht außerdem deren Werbung: Mit „seit Generationen“ und „original“ hatte sie versucht, fälschlich den Eindruck einer entsprechenden Unternehmenstradition zu vermitteln. Die Verwechslungsgefahr überschritt deshalb das hinnehmbare Maß.
Dringlichkeit kann schon mit Registerkenntnis beginnen
Für den Eilrechtsschutz stellte das OLG grundsätzlich auf die Kenntnis von der Handelsregistereintragung unter der beanstandeten Firma ab. Der spätere Markteintritt setze nicht automatisch eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Hier entstand die Dringlichkeit ausnahmsweise neu, weil erst der tatsächliche Markteintritt erkennen ließ, dass die neue Gesellschaft exakt denselben Markt und dieselben Zielgruppen bediente.
Fazit: Familienname kein Freifahrtsschein für Firmenname
Wer unter seinem Familiennamen in einen bereits besetzten Markt eintritt, sollte die Abgrenzung zum identisch benannten älteren Unternehmen von Anfang an mitplanen. Ein bloßer Branchenzusatz genügt bei gleicher Tätigkeit regelmäßig nicht. Selbst ein zusätzlicher Vorname reicht nach den im Urteil dargestellten Grundsätzen nicht stets aus. Entscheidend bleibt, ob Unternehmensname und Auftritt insgesamt die zumutbare Distanz wahren. Die persönliche Berechtigung am Namen ersetzt diese Prüfung nicht.
Nutzen Sie bei Fragen unsere kostenlose Ersteinschätzung. Möglicherweise ist auch der Schutz des Namens als Marke für Sie relevant.



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