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Google Cache: Bei Unterlassungserklärung ist Löschung Pflicht

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Wer wegen einer Rechtsverletzung im Internet eine Unterlassungserklärung abgibt, muss auch auf eine Bereinigung des Google Caches hinwirken. Andernfalls riskiert er eine Vertragsstrafe bzw. Ordnungsgeld. Wir erklären, wie die Löschung aus dem Cache richtig umgesetzt wird.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen, strafbewehrten Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen. Nutzen Sie bei rechtlichen Fragen unsere kostenfreie Erstberatung.

Unterlassung und aktive Handlungspflichten

Es ist seit langem Gegenstand von Gerichtsentscheidungen, in welchem Umfang bei Rechtsverletzungen im Internet dafür gesorgt werden muss, dass der Verstoß wieder aus dem Netz verschwindet.

Nach dem BGH muss abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch durch Auslegung ermittelt werden, ob der Schuldner einer Unterlassungspflicht zu aktivem Handeln verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für strafbewehrte Unterlassungserklärungen als auch gerichtliche Unterlassungstitel. Bei einem fortdauernden Störungszustand ist die Unterlassungspflicht regelmäßig dahin auszulegen, dass der Schuldner neben der eigentlichen Unterlassung auch mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen hat. Danach ist die Unterlassungspflicht erfüllt, wenn der Beitrag von der Internetseite entfernt und auf gängige Suchmaschinen hingewirkt wird, dass der Beitrag auch aus dem Cache der Suchmaschinen gelöscht wird.

Für das selbständige Handeln Dritter muss der Schuldner zwar nicht einstehen, etwa erneute Veröffentlichungen des rechtswidrigen Contents durch Dritte auf anderen Internetseiten oder Plattformen. Das entbindet ihn im Rahmen seiner positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute kommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17).

Löschungspflichten bei Unterlassungserklärung oder Urteil

Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Webauftritte bereinigen muss, die von ihm selbst verantwortet werden, z.B. den eigenen Onlineshop, Social Media Profile oder eine von ihm betriebene Mediathek.

Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung muss aber auch sicherstellen, dass durch die Unterlassungserklärung betroffene Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite selbst noch über eine Internetsuchmaschine (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11) oder gängige Internetbranchenbücher (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12Vertragsstrafenklausel).

Auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Verstöße im Google Cache von der Unterlassungspflicht ausnimmt, muss sich der Anspruchsinhaber nicht einlassen.

Abmahnung → Unterlassungserklärung → Google Cache → Vertragsstrafe

Zur Bereinigungspflicht gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern regelmäßig auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; Kammergericht, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09).

Der Schuldner muss dazu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können und ggf. gegenüber Google einen Antrag auf Löschung des Google Caches bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Der Rechtsverletzer muss Google zeitnah nach der Korrektur des Rechtsverstoßes auf seiner eigenen Internetseite über die Google Search Console auffordern, die betroffene Webseite (ggf. auch mehrere Webseiten) aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen. Nicht ausreichend ist es, den Löschungsantrag bei der Google Search Console erst etwa zwei Wochen nach der Berichtigung der Internetseite zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19).

In einem vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelten Fall hatte der Beklagte den Google Cache nicht bereinigt, weshalb er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt wurde (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14). Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied ebenfalls, dass der Schuldner aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist, Google dazu aufzufordern, den Google Cache zu löschen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14), genauso das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015, Az. 2 W 40/15).

Andere Gerichte hatten in der Vergangenheit eine Pflicht zur Löschung des Google Caches abgelehnt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15 für ein Foto innerhalb einer gelöschten eBay Auktion, die noch im Google Cache aufrufbar war; LG Halle, Urteil vom 31.05.2012; Az. 4 O 883/11).

Update: Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Einwirkung auf Suchmaschinen eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte darstellt. Der obige Streit hat sich dadurch erledigt (BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; bestätigt u.a. durch LG Kiel, Urteil vom 30.07.2019, Az. 15 HK O 1/19). Wer als Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Google Cache nicht bereinigt, riskiert entsprechend eine Vertragsstrafe. Das gleiche gilt sinngemäß für Schuldner eines gerichtlichen Unterlassungsgebots (z.B. eines Urteilsurteils). Hier riskiert der Schuldner die Verhängung eines Ordnungsgelds durch das Gericht, wenn der Gläubiger dies beantragt (vgl. OLG München, Entscheidung vom 26.04.2023, Az. 29 W 1697/21, wo ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro wegen unterbliebener Bereinigung des Google Caches verhängt wurde).

Google Cache – was ist das?

Der Google Cache ist eine Art temporäres Internetarchiv. Google speichert für jede URL, die in den Suchmaschinenindex aufgenommen wurde, die letzte Version dieser Seite im Cache (Ausnahme: Der Websitebetreiber hat die Archivierung der URL unterbunden, was z.B. über das Meta Tag noarchive möglich ist). In den Suchergebnissen von Google kann die Cache Version direkt über den jeweiligen Suchtreffer aufgerufen werden.

Google Cache

Wenn man die genaue URL kennt, kann man die Cache-Version auch durch Eingabe des folgenden Befehls in der Adresszeile des Browers aufrufen: http://google.com/search?q=cache:www.adresse.de

Bei Klick auf den Cache-Link wird dem Besucher eine frühere Version der Webseite angezeigt. Google weist dabei auf Datum und Uhrzeit des Webseitenabbilds hin.

Google Cache

Löschungspflichten bezüglich anderer Suchmaschinen?

Die hohe Praxisrelevanz der Löschungspflicht liegt auf der Hand, zumal bislang vor Abgabe einer Unterlassungserklärung oft nicht auf die Bereinigung des Google Caches geachtet worden sein dürfte. Für die Zukunft schlummert hier ein Haftungsrisiko für verteidigende Rechtsanwälte, wenn sie sich vorwerfen lassen müssen, den eigenen Mandanten nicht ausreichend über dessen Unterlassungspflichten aufgeklärt zu haben.

Ob der Unterlassungsschuldner neben Google auch den Cache anderer Online-Suchmaschinen wie Bing, Yahoo, T-Online bereinigen muss, konnten die Gerichte bislang offen lassen, da der Beklagte jeweils bereits wegen unterbliebener Löschung des Google Caches verurteilt wurde. Künftig könnten fehlende Beseitigungen in anderen Suchmaschinen aber ab einer gewissen Bekanntheit bzw. Relevanz des Dienstes an Bedeutung gewinnen. Wörtlich heißt es dazu im Urteil des OLG Celle:

“Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren […], stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.”

Update: Nach dem Landgericht Baden-Baden ist der Schuldner eines Unterlassungsvertrags verpflichtet, nicht nur Google zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten aufzufordern, sondern auch sonstige “gängige” Suchmaschinen, hier Yahoo (LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH).

Update vom 27.02.2023: Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass zumindest im Wettbewerbsrecht keine Pflicht zur Bereinigung der Wayback Machine besteht.

Handlungsanleitung zur Löschung der Google Cache Version

Wer als Schuldner eines Unterlassungstitels (Unterlassungserklärung, Gerichtsentscheidung) Cache-Inhalte löschen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen hat, muss sich darüber informieren, wie er seinen Pflichten vollständig nachkommen kann. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen und kann sich nicht auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen (OLG München, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 29 W 1697/21).

Die Löschung einer Rechtsverletzung aus dem Google Cache ist auf verschiedene Weisen möglich, von denen wir zwei Möglichkeiten nachfolgend darstellen. Wir empfehlen, in jedem Fall die einzelnen Schritte mit Screenshots und ggf. Zeugen sauber zu dokumentieren.

Vorab: Rechtsverletzung auf Webseite beseitigen

Wenn allein eine Löschung des Caches beantragt wird, bleibt die aktuell rechtsverletzende Webseite oder Datei weiter online im Google Index verfügbar. Nach einer gewissen Zeit würde Google auch erneut eine Cache Version der rechtsverletzenden Webseite indexieren. Vor der Bereinigung des Google Cache sollte daher sichergestellt sein, dass die Rechtsverletzung von der eigenen Website vollständig gelöscht wurde. Bei Bildrechteverletzungen gehört dazu nach einhelliger Auffassung die Löschung der Bilddatei vom Server (Update: “nahezu” einheiliger Auffassung, a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19).

1. Variante: Antrag auf Löschung des Google Cache

Gegenüber Google kann im nächsten Schritt online ein Antrag gestellt werden, die betroffene URL aus dem Google Cache zu löschen. Erneut muss darauf geachtet werden, die URL der Webseite als auch ggf. die rechtsverletzende Datei-URL aus dem Google Cache löschen zu lassen (Bildrechtsverletzung, siehe oben). Google ermöglicht es, im Anschluss den Status der beantragten Löschung abzufragen.

Antrag auf Löschung von Google Cache

2. Variante: URL-Löschung über Google Search Console

Antrag auf Entfernung von URL aus Google IndexAlternativ besteht die Möglichkeit, über die Google Search Console (ehemals: Google Webmaster Tools) eine Löschung der betroffener URLs der eigenen Website aus dem Google Index zu beantragen. Zu beachten ist, dass in diesem Fall nicht nur die Cache Version, sondern die gesamte URL gelöscht wird, d.h. die gesamte URL verschwindet aus den Google Suchergebnissen.

Um die rechtlich zulässigen Websiteinhalte weiter im Internet abrufbar zu machen, kann der zulässige Teil des Contents z.B. auf eine neu erstellte Webseite kopiert werden. Bei Veröffentlichung erhält diese Webseite eine neue URL. Damit die interne Verlinkung nicht aufwändig angepasst werden muss, kann eine 301-Weiterleitung von der alten URL auf die URL der neuen Webseite eingerichtet werden, z.B. mithilfe von PHP oder einer Anpassung der .htaccess Datei.

URL über Google Search Console entfernen

Geben Sie alle URLs ein, unter denen der Inhalt online zugänglich war, d.h. die URL(s) der entsprechenden Beiträge, aber auch die direkt zur Quelldatei führende URL (z.B. relevant bei Fotodatei).

Unterlassungsschuldner haftet für Versäumnisse seiner Angestellten

Bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafenforderung kann sich ein Websitebetreiber nicht darauf berufen, Angestellte, Webmaster oder Agenturen mit der Löschung beauftragt zu haben. Als Unterlassungsschuldner muss er organisatorisch sicherstellen, dass die ihn treffende Unterlassungspflicht auch umgesetzt wird. Wird die Löschung von den Mitarbeitern nicht oder nicht richtig umgesetzt, trifft ihn ein Organisationsverschulden. Ein Unterlassen von Erfüllungsgehilfen wird dem Websitebetreiber auch über § 278 BGB zugerechnet.

Nehmen Sie bei Fragen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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