Google muss die Verbreitung rufschädigender Falschbehauptungen im KI-Modus seiner Suche unterlassen. Das gilt jedenfalls nach Hinweis des Betroffenen (LG Aachen, Beschluss vom 24.09.2026, Az. 8 O 268/26).
Google-KI verwechselte zwei Professoren
Der Antragsteller hatte von 2010 bis Ende Juni 2026 als Chefarzt und Professor für Neuroradiologie an der Universitätsklinik Aachen gearbeitet. Ende August 2026 machte ihn ein Kollege darauf aufmerksam, dass Googles KI-Modus bei bestimmten Suchanfragen schwerwiegende Vorwürfe über ihn ausgab.
Die KI behauptete unter anderem, der Arzt sei wegen eines Vorfalls mit seiner damaligen Sekretärin freigestellt und gekündigt worden. Außerdem habe ihn das Landgericht Aachen wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Weitere Angaben betrafen angebliche arbeitsgerichtliche Verfahren und einen Vergleich mit einer sechsstelligen Abfindung.
Diese Informationen betrafen jedoch einen anderen ehemaligen Universitätsprofessor. Die KI hatte die Vorgänge mit der Person des Antragstellers verknüpft und dadurch falsche Tatsachenbehauptungen über ihn erzeugt.
Der Arzt forderte Google zur Löschung auf und erläuterte den Sachverhalt umfassend. Google teilte dennoch mit, keine Maßnahmen einzuleiten. Auch eine anwaltliche Abmahnung blieb ohne Erfolg. Die beanstandeten KI-Inhalte waren weiterhin abrufbar. Daraufhin beantragte der Betroffene eine einstweilige Verfügung.
Unwahre Straftatvorwürfe verletzten Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht Aachen gab dem Antrag des Professors statt. Es stützte den Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.
Bei den KI-Ausgaben handelte es sich um Tatsachenbehauptungen. Ob einer Person strafrechtliche Vorwürfe gemacht werden, sie freigestellt oder gekündigt wurde und ob gegen sie ein Strafurteil ergangen ist, lasse sich anhand von Beweisen überprüfen.
Der Professor hatte durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Angaben eine andere Person betrafen. Der Kammer war zudem bekannt, dass das fälschlich zugeordnete Strafverfahren tatsächlich gegen einen anderen Menschen geführt worden war.
Die falsche Zuordnung verletzte den Arzt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Insbesondere die Behauptung einer strafrechtlichen Verurteilung war geeignet, seiner beruflichen Ehre und seinem sozialen Ansehen erheblich zu schaden.
Google haftet selbst für KI-Antworten
Das Gericht ordnete Google als Störerin ein. Für einen Unterlassungsanspruch kommt es dabei grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an.
Bei Suchmaschinen ist nach den Entscheidungsgründen zu unterscheiden, ob der Betreiber fremde Inhalte lediglich durch Verlinkungen auffindbar macht oder die inhaltliche Verantwortung für die angezeigten Aussagen übernimmt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers.
Im vorliegenden Fall stellte Google die KI-generierte Suche bereit und war nach Auffassung der Kammer auch für die darin erzeugten Antworten verantwortlich. Die KI zeigte nicht nur vorhandene Suchergebnisse an. Sie wertete verschiedene Internetquellen aus, verknüpfte deren Inhalte und erzeugte daraus neue Aussagen.
Dass einzelne Ausgangsinformationen tatsächlich im Internet stehen, macht eine daraus erzeugte KI-Antwort nicht automatisch richtig. Werden Vorgänge einer falschen Person zugeordnet, entsteht durch die Verknüpfung eine eigenständige Falschinformation.
LG Aachen knüpfte an Haftung für AI Overviews an
Das Landgericht Aachen bezog sich ausdrücklich auf ein Urteil des Landgerichts München zur Haftung von Google für Falschaussagen in AI Overviews.
Im Münchner Verfahren ging es seinerzeit um KI-Übersichten, die ein Unternehmen mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachten. Das Münchner Gericht hatte die von Google erzeugten Zusammenfassungen als eigene Inhalte eingestuft und eine unmittelbare Störerhaftung bejaht.
Diesen Gedanken griff das Landgericht Aachen für den KI-Modus auf: Durch die Auswertung und Verbindung verschiedener Quellen entstehen eigenständige Aussagen, deren Inhalt Google grundsätzlich überprüfen kann. Als mögliche Kontrolle nennt die Entscheidung insbesondere einen Abgleich zwischen den verwendeten Quellen und der daraus erzeugten Antwort.
AI Overviews und KI-Modus sind unterschiedliche Suchfunktionen. Der für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkt ist jedoch vergleichbar: Google stellt über seine KI eine aus Drittquellen erzeugte Antwort bereit.
Google konnte die Falschzuordnung selbst überprüfen
Zusätzlich betonte das Landgericht Aachen, dass Google den Sachverhalt durchaus kannte. Sowohl die Löschungsaufforderung des Arztes als auch die anwaltliche Abmahnung waren erfolglos geblieben.
Nach Auffassung der Kammer wäre eine Überprüfung ohne Weiteres möglich gewesen. Das Gericht führte sogar aus, Google hätte seine eigene KI mit den Einwendungen des Antragstellers konfrontieren können und wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussagen falsch waren.
Diese Erwägung ist eine Bewertung des konkreten Falls. Sie bedeutet nicht, dass eine erneute KI-Abfrage generell eine verlässliche Methode zur Überprüfung von Tatsachen wäre.
Die Entscheidung lässt sich auch nicht auf die Aussage reduzieren, Google hafte ausschließlich nach vorherigem Hinweis. Das Gericht begründete die Verantwortlichkeit bereits mit der Bereitstellung der KI-Suche und den eigenständig erzeugten Antworten. Die erfolglosen Beanstandungen kamen als zusätzliche Gesichtspunkt hinzu.
Welche Kontrollpflichten unabhängig von konkreten Beschwerden für sämtliche KI-Antworten bestehen, klärt der Beschluss dagegen nicht abschließend.
Berliner Entscheidung zu AI Overviews war anders gelagert
Dass Gerichte eine Haftung für KI-Suchergebnisse nicht in jeder Konstellation bejahen, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin II.
Dort war es um Markenparfums gegangen, die Nennung geschützter Zeichen und Hinweise auf Duftzwillinge. Das Berliner Gericht hatte im dortigen Fall eine markenmäßige Benutzung durch Google verneint und auch die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche abgelehnt.
Daraus folgt keine allgemeine Haftungsfreiheit für KI-generierte Suchantworten. Im Aachener Verfahren ging es um unwahre Tatsachenbehauptungen und den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich von denen einer Markenrechtsverletzung oder eines Wettbewerbsverstoßes.
Die Entscheidungen verdeutlichen aber, dass die rechtliche Einordnung von KI-Suchergebnissen weiterhin umstritten ist. Neben dem Inhalt der Antwort kommt es darauf an, welches Recht verletzt wird und welche Rolle der Suchmaschinenbetreiber bei der Erzeugung und Darstellung der Aussage übernimmt.
Schwere Rufschädigung rechtfertigte einstweilige Verfügung
Das Landgericht Aachen bejahte auch die erforderliche Dringlichkeit. Die falschen Angaben waren öffentlich sichtbar und damit einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Zugleich konnten sie dem beruflichen Ansehen des Arztes erheblich schaden.
Weil Google trotz Hinweises keine Schritte eingeleitet und Maßnahmen sogar ausdrücklich abgelehnt hatte, musste der Antragsteller die weitere Verbreitung nach Auffassung des Gerichts nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen.
Die Schwere des Eingriffs und die vorherige umfassende Information Googles rechtfertigten nach Einschätzung der Kammer den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige gerichtliche Anhörung des Unternehmens.
Praxistipps: Was tun bei falschen KI-Antworten?
Wer rufschädigende Falschinformationen in KI-Suchergebnissen entdeckt, sollte die konkrete Ausgabe möglichst vollständig sichern. Wichtig sind insbesondere:
- die genaue Suchanfrage beziehungsweise der verwendete Prompt,
- der vollständige Wortlaut der KI-Antwort,
- Datum und Uhrzeit der Abfrage,
- die verwendete Suchfunktion sowie
- die angezeigten Quellen und Links.
Anschließend sollte die Beanstandung konkret erläutern, welche Aussagen falsch sind und weshalb. Soweit verfügbar, sollten geeignete Nachweise beigefügt werden. Auch die Beschwerde und die Reaktion des Betreibers sollten dokumentiert werden.
Bleiben schwerwiegende Falschbehauptungen abrufbar, kommen eine anwaltliche Abmahnung und gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Ob ein solches Vorgehen Erfolg verspricht, hängt von der konkreten Aussage, ihrer Nachweisbarkeit und den Umständen des Einzelfalls ab.
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