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OLG Stuttgart: Namensrechte bei gemeinsam aufgebauter Firma

OLG Stuttgart: Namensrechte bei gemeinsam aufgebauter Firma

Der gemeinsame Aufbau eines Betriebs durch Eheleute begründet noch keine gemeinsamen Kennzeichenrechte. Maßgeblich ist, wer das Unternehmen nach außen führt (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 26.06.2026, Az. 2 U 32/25).

Eheleute streiten um Namen eines gemeinsam aufgebauten Betriebs

Die Parteien hatten während ihrer Ehe gemeinsam ein Schönheitsinstitut aufgebaut. Es befand sich im Gebäude einer vom Ehemann betriebenen „Engel-Apotheke“. Zum ursprünglichen Kosmetikinstitut kamen später ein Spa-Bereich und ein Salon für Thai-Massagen hinzu. Auf der Website und in den Werbematerialien war die Ehefrau als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin genannt.

Nach der Trennung meldete die Ehefrau die bislang verwendeten Zeichen als Wort-/Bild-Marken an: „Engel Ihr Schönheitsinstitut“, „Engel Thai Massagen“ und „Engel Ihr Spa & Therapiezentrum“. Der Ehemann führte den Geschäftsbetrieb fort und verwendete die Zeichen insbesondere auf seiner Website. Dagegen ging seine Ehefrau mit markenrechtlichen Unterlassungs- und Folgeansprüchen vor.

Der Ehemann berief sich auf ältere eigene Rechte an den Unternehmenskennzeichen. Nach seinem Vortrag liefen die Gewerbeanmeldung und der Mietvertrag auf ihn. Er habe die Steuern entrichtet, das Inventar angeschafft und sämtliche Arbeitsverhältnisse begründet. Außerdem verwies er auf seine Domains und die ihm angeblich eingeräumten Nutzungsrechte an den Logos.

Unternehmenskennzeichen steht Unternehmensträger zu

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage der Ehefrau statt. Auch das OLG Stuttgart hielt die Verurteilung für richtig: Dem Ehemann stünden keine älteren Rechte an den Zeichen des Schönheitsinstituts zu.

Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 MarkenG insbesondere Namen und besondere Bezeichnungen eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebs. Rechte daran können bereits durch die befugte Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehen. Eine Markenanmeldung ist dafür nicht erforderlich.

Das Recht entsteht in der Person des Unternehmensträgers. Gemeint ist die Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Entscheidend ist deshalb, wem der Betrieb im Außenverhältnis rechtlich zuzuordnen ist. Wer tatsächlich mitarbeitet oder den Aufbau finanziert, ist damit noch nicht zwangsläufig Inhaber des Unternehmenskennzeichens.

Außenauftritt ordnete Betrieb der Ehefrau zu

Für die Zuordnung des Schönheitsinstituts waren die Website und die Werbematerialien wesentlich. Dort war allein die Ehefrau als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin ausgewiesen. Der Ehemann trat nicht als Inhaber auf. Die Anstellung seiner Ehefrau bezog sich nach den Feststellungen auf die Apotheke und war vom Schönheitsinstitut unabhängig.

Die vom Ehemann angeführten Miet- und Arbeitsverträge sowie seine Investitionen änderten diese Beurteilung nicht. Nach der Würdigung des Senats betrafen diese Umstände im Wesentlichen Betriebsinterna. Sie prägten das nach außen wirkende Bild nicht und ließen keine hinreichenden Rückschlüsse auf seine Stellung als Unternehmensträger zu.

Auch das Eigentum an den Betriebsmitteln war für die Zuordnung nicht entscheidend. Ebenso wenig würden die behaupteten Nutzungsrechte an den Logos ein älteres Unternehmenskennzeichenrecht des Ehemanns begründen. Die wirtschaftliche und organisatorische Beteiligung am Betrieb genüge nicht, um dessen Namen rechtlich für sich zu beanspruchen.

Gemeinsamer Aufbau führte nicht zu gemeinsamer Unternehmensträgerschaft

Der gemeinsame Aufbau des Betriebs mache die Eheleute auch nicht automatisch zu gemeinsamen Inhabern der Kennzeichenrechte. Das wäre der Fall gewesen, wenn sie das Unternehmen nach außen gemeinsam geführt hatten. Eine solche gemeinsame Unternehmensführung lag nach den Feststellungen gerade nicht vor.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft als Trägerin des Betriebs nahm der Senat deshalb ebenfalls nicht an. Wäre eine solche Gesellschaft Unternehmensträgerin gewesen, hätte ihr das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden. Gemeinsame Mitarbeit und gemeinsame Unternehmensträgerschaft sind daher rechtlich auseinanderzuhalten.

Die räumliche Nähe zur Apotheke und der gemeinsame Namensbestandteil „Engel“ belegten kein einheitliches Unternehmen. Spa, Thai-Massagen und Kosmetik waren nach der Entscheidung keine apothekenüblichen Dienstleistungen. Zudem waren unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten. Eine mögliche wirtschaftliche Verbindung genügte unter diesen Umständen nicht.

Die Apothekenbezeichnung verschaffte dem Ehemann kein Nutzungsrecht

Der Ehemann konnte sich auch nicht erfolgreich auf sein Unternehmenskennzeichen „Engel-Apotheke“ stützen. Daraus folgte kein Recht zur Nutzung der abweichenden Zeichen des Schönheitsinstituts. Einen eigenständigen Schutz des Bestandteils „Engel“ lehnte das OLG im konkreten Fall ebenfalls ab: Der Verkehr nehme diesen zusammen mit „Apotheke“ wahr und verkürze die Bezeichnung nicht entsprechend.

Spätere Markenanmeldung der Ehefrau nicht bösgläubig

Die Zuordnung der älteren Kennzeichenrechte war zugleich für den Vorwurf einer bösgläubigen Markenanmeldung entscheidend. Der Ehemann verfügte nach den Feststellungen über keinen eigenen schutzwürdigen Besitzstand an den angemeldeten Zeichen. Die Ehefrau hatte dagegen ein legitimes Interesse, die von ihr genutzten Bezeichnungen als Marken registrieren zu lassen. Sie beabsichtigte auch, die Marken selbst zu benutzen.

Allein die Kenntnis von einer fremden Zeichennutzung macht eine Markenanmeldung noch nicht bösgläubig. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die auf eine rechtsmissbräuchliche Behinderung schließen lassen. Solche Umstände sah der Senat hier nicht.

Fazit: Rechtliche Zuordnung des Betriebs muss nach außen erkennbar sein

Für gemeinsam aufgebaute Betriebe zeigt die Entscheidung, dass Investitionen und Mitarbeit nicht automatisch zu gemeinsamen Kennzeichenrechten führen. Maßgeblich ist, in wessen Namen das Unternehmen geführt wird und wer aus den Geschäften berechtigt und verpflichtet wird. Angaben auf der Website (z.B. Impressum) und in der Werbung können dafür erhebliche Bedeutung haben.

Wer sich auf ältere Unternehmenskennzeichenrechte berufen will, sollte die rechtliche Zuordnung des Betriebs nachvollziehbar belegen können. Bei Eheleuten muss insbesondere geklärt sein, ob ein Ehepartner allein oder eine gemeinsam nach außen auftretende Gesellschaft Unternehmensträger ist. Die bloße Vorstellung, den Betrieb gemeinsam aufgebaut zu haben, ersetzt diese Zuordnung nicht.

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