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BGH: Keine Vertragsstrafe bei fehlender Löschung von Fotodatei

Der Bundesgerichtshof hat professionellen Fotoabmahnern eine klassische Einnahmequelle in Gestalt von Vertragsstrafen wegen nicht vom Server gelöschter Fotodateien faktisch entzogen (BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20Lautsprecherfoto).

Fotoabmahnungen und der klassische Fehler juristischer Laien

Unsere Kanzlei hat in den letzten zehn Jahren hunderte, wahrscheinlich tausende Fotoabmahnungen bearbeitet, ganz überwiegend auf Seiten der Abgemahnten. Was die effektive Beseitigung von Fotorechtsverletzungen im Internet angeht, kam es vor allem immer wieder zu den folgenden beiden Fehlern mit der Folge des Risikos von Vertragsstrafen.

  1. Fehlende Löschung des Caches von Suchmaschinen, insbesondere Google
  2. Löschung des abgemahnten Fotos aus Seiten/Beiträgen, ohne gleichzeitig die Bilddatei(en) vom eigenen Webserver zu löschen

Fotolöschung vergessen: Bisherige Rechtslage vor BGH-Lautsprecherfoto

Rief der Abmahner nach Annahme der strafbewehrten (modifizierten) Unterlassungserklärung die zuvor gespeicherte Webadresse (URL) der Fotodatei auf und war die Fotodatei noch erreichbar, sahen sich Abgemahnte Vertragsstrafenforderungen von meist 3.000 – 5.000 Euro pro Verstoß ausgesetzt.

Die Vertragsstrafen wurden damit begründet, dass die Fotodatei unter Verstoß gegen die zuvor unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung weiterhin öffentlich zugänglich war (§ 19a UrhG). Trotz vielfacher Hinweise auf fehlende Praxisrelevanz derartiger Dateirelikte wurde diese Sichtweise über Jahre von zahlreichen Landgerichten und Oberlandesgerichten bestätigt.

BGH Fall: Fotodatei bei eBay Kleinanzeigen nicht vollständig gelöscht

Im Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine typische Konstellation: Ein Berufsfotograf hatte einen Anbieter auf eBay-Kleinanzeigen wegen unerlaubter Nutzung mehrerer Fotos abgemahnt. Der Abgemahnte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die betroffenen Fotos weiterhin öffentlich zugänglich zu machen. Diese Unterlassungserklärung nahm der Fotograf an.

Später verklagte er den Abgemahnten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000 Euro mit der Begründung, eines der Fotos sei nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrags noch weiter öffentlich zugänglich gewesen unter einem Link mit einer über 70-stelligen Folge von groß und klein geschriebenen Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern (Anm.: Gemeint ist der Direktlink zur Fotodatei, siehe obiges Beispiel).

Neue Rechtslage ab BGH-Lautsprecherfoto

Entgegen früherer Rechtsprechung diverser Instanzgerichte entschied der BGH, dass die unter ihrem Direktlink weiter aufrufbare Fotodatei im rechtlichen Sinne nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sei, weder im Sinne von § 19a UrhG noch im Verständnis des Unterlassungsvertrags.

Dies sind die maßgeblichen Kriterien des BGH

Grundsätze des Urteils auf Webseiten und Shops übertragbar

Aus unserer Sicht ist kein Grund erkennbar, warum die Maßstäbe des BGH nicht auch auf Fotorechtsverletzungen in Websites und Onlineshops übertragbar sein sollten, also auf Fälle ohne Bezug zu Online-Plattformen.

Kommentare

a) kleiner Unterschied zwischen Online-Plattformen und eigenem Webspeicher. Im ersten Fall muss der Betreiber löschen (da habe ich i.d.R. keine eigene Löschmöglichkeit, ich stelle nur den Löschantrag wenn man so will) im zweiten Fall muss ich selbst löschen, z.B. via Filezilla oder anderen Managementsystemen. Klassisches Beispiel Ebay-Kleinanzeigen. Da wird häufig nur die Anzeige gelöscht oder deaktiviert, das Bild bleibt aber noch ewig abrufbar. Nicht jedoch wenn ich den Betreiber zur Löschung auffordere.
b) wird das Bild über Suchmaschinen gefunden, kann es wieder an die Oberfläche des Internets gespült werden. Ganz einfach weil die Suchmaschine eigene Beschreibungen aus der Bildanalyse hinzufügt. Und schon ist es wieder in der Suchmaschine zu finden.

Hier hilft nur eine dauerhafte Löschung, auch in den eigenen Backups um sicher zu stellen, dass nicht versehentlich neu veröffentlicht wird.

Insofern würde ich mich nicht darauf verlassen, dass der Direktlink nicht abmahngefährdet ist, sondern immer vollständig löschen, auch wenn das bei großen Systemen bedeutet mehrere hundert Bilder zu prüfen.


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