Unsere Mainzer Kanzlei ist spezialisiert auf das Urheberrecht. Wir beraten umfassend vom Urhebervertragsrecht über Softwarerecht und Lizenzrecht bis zu Fotorecht und Filesharing, aber auch im Verlagsrecht. Wenden Sie sich an uns bei Urheberrechtsverletzungen und urheberrechtlichen Abmahnungen.
Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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1. Anwalt für Urheberrecht: Beratung bei Rechtsverletzungen
In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger zu Verletzungen des Urheberrechts. Da das Urheberrecht durch den Einzug des Internets immer mehr alltägliche Handlungen betrifft, ist die rechtliche Lage mittlerweile so kompliziert geworden, dass sie für Laien kaum mehr nachvollziehbar ist.
Daher geschehen Urheberrechtsverletzungen oftmals versehentlich und aus Unwissenheit. Die Kanzlei Plutte ist spezialisiert auf das Urheberrecht, speziell auf Fälle mit Bezug zum Internet. Bei Urheberrechtsverletzungen stellen wir Ihnen einen erfahrenen Rechtsanwalt für Urheberrecht zur Seite, der Sie bei allen Rechtsfragen individuell berät.
2. Warum wird das Urheberrecht immer wichtiger?
Seit immer mehr Computer und Maschinen die körperliche Arbeit ersetzen, werden Kultur, Ideen, Wissen und Daten zum wichtigsten Rohstoff. Im Zuge dessen rückt das Urheberrecht an eine immer zentralere Stelle. Früher berührte das Urheberrecht größtenteils nur Verlage und Künstler, heute zunehmend auch unseren Alltag. Egal, ob es um E-Mails, Computerspiele oder Handy-Fotos geht – die neuen Medien fordern das Urheberrecht fundamental heraus, da heute alles binnen weniger Sekunden über das Internet kopiert, verändert und getauscht werden kann.
Betrachtet man den ständigen Informationsfluss aus rechtlicher Sicht, zeigt sich jedoch, dass diesem auch Grenzen gesetzt sind. Eine dieses Grenzen ist das Urheberrecht – denn viele Inhalte, die im Internet übertragen oder dargestellt werden, sind urheberrechtlich geschützt. Das wiederum bedingt, dass sie eben nicht von jedem kopiert, getauscht und online gestellt werden dürfen. Da diese Tatsache immer mehr rechtliche Probleme nach sich zieht, wird im Hinblick auf Fragen zu diesem Rechtsgebiet auch der Rat eines Anwalts für Urheberrecht immer wichtiger.
3. Urheberrechtsschutz
Der Urheberrechtsschutz entsteht im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten wie Marken oder eingetragenen Designs bereits mit der Schöpfung eines Werks, zum Beispiel im Bereich der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Es sind keine Formalitäten zu beachten, das heißt, eine Eintragung in ein amtliches Register ist für den Urheberrechtsschutz weder nötig noch möglich.
Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes. Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handeln. In diesem Fall stehen dem Inhaber des Werks Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Außerdem stehen ihm nach § 15 UrhG diverse Verwertungsrechte zu, die ihm das ausschließliche Recht zur Verwertung einräumen. Unter anderem darf der Urheber alleine entscheiden, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG). Er hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG), außerdem ist er vor Entstellung seines Werks geschützt.
Ab dem Zeitpunkt der Schöpfung seines Werks genießt der Inhaber urheberrechtlichen Schutz, der erst 70 Jahre nach seinem Tod endet. Erst mit Ablauf dieser Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann frei verwertet werden, ohne dass die Zustimmung der Rechtsnachfolger des Urhebers eingeholt werden muss.
4. Geschützte Werke
Zu den geschützten Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft gehören nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
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Der Urheber eines Werks darf grundsätzlich allein darüber entscheiden, was mit seinen Werken passiert, d.h. er verfügt über Ausschließlichkeitsrechte an seinen kreativen Schöpfungen. Der Hintergedanke des Urheberrechts ist dabei, dass alle Menschen, die ein Werk geschaffen oder daran Nutzungsrechte erworben haben, davor geschützt werden sollen, dass sich Dritte ihre kreativen Leistungen aneignen, um sie zum eigenen Vorteil zu nutzen oder selbst Geld damit zu verdienen. Deutlich wird das in § 11 UrhG, wo es heißt:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
5. Einschränkungen des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz sieht einige Ausnahmen von den obigen Grundsätzen vor. In bestimmten Fällen ist es nämlich gestattet, die Werke anderer zu nutzen, ohne vorher zu fragen oder dafür bezahlen zu müssen. Da auch die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen, gibt es sogenannte Schrankenbestimmungen. Diese erlauben es unter anderem, für Unterrichtszwecke Vervielfältigungen in Form von Fotokopien zu erstellen, Privatkopien von CDs zu erstellen oder vom Zitatrecht Gebrauch zu machen. Auch sind zum Beispiel amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit jeder erfahren kann, was in Gesetzen und Gerichtsurteilen steht.
Nutzungshandlungen mit gewerblichen Zielen sind nie ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt, nicht-kommerzielle Nutzungshandlungen sind dagegen in manchen Fällen zulässig. Bei urheberrechtlichen Fragen sollte man sich aber grundsätzlich nicht auf das eigene Gerechtigkeitsempfinden verlassen, sondern bei Rechtsfragen einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht hinzuzuziehen.
6. Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis des Urhebers verwertet und keine ausnahmsweise Einschränkung des Urheberrechts vorliegt.
Beispiele
- Übernahme eines geschützten Textes auf die eigene Website ohne vorherige Erlaubnis des Autors
- Unerlaubte Nutzung fremder Fotos für Produkte oder zur Illustration eigener Angebote (z.B. Blogartikel)
- Unerlaubtes Tauschen von Musik, Filmen oder Computerspielen via Filesharing
- Verkauf von nachgebauten, urheberrechtlich geschützten Möbeln ohne Erlaubnis des Designers
7. Was tun bei Urheberrechtsverletzungen?
Üblicherweise werden Urheberrechtsverletzungen im ersten Schritt durch eine außergerichtliche Abmahnung verfolgt.
Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Informieren Sie sich über die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung.
Im Abmahnschreiben wird der Empfänger dazu aufgefordert, die Verletzung des Urheberrechts zu unterlassen. Beigefügt ist häufig der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, das heißt eine Unterlassungserklärungsvorlage, die für den Wiederholungsfall das Versprechen zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Rechteinhaber enthält. Grund ist, dass eine Unterlassungserklärung juristisch nur dann ernst genommen wird, wenn sich der Verletzer für den Fall einer Wiederholung einer empfindlichen Strafzahlung ausgesetzt sieht. Deshalb reichen „einfache“ Unterlassungserklärungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr grundsätzlich genauso wenig aus wie eine bloße Beseitigung der Rechtsverletzung, zum Beispiel in Gestalt der Löschung eines Fotos von der eigenen Internetseite. Es steht dem Abgemahnten jedoch frei, statt der Unterlassungserklärungsvorlage eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Zweiter wesentlicher Teil einer urheberrechtlichen Abmahnung ist typischerweise (wenngleich nicht zwingend) die Aufforderung zum Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten sowie Zahlung von Schadensersatz, ggf. erst nach Erteilung von Auskunft. Die Abmahnkosten berechnen sich dem Gegenstandswert des jeweiligen Anspruchs. Bei der Berechnung des Schadensersatzes im Urheberrecht kann der Urheber zwischen drei Berechnungsmethoden wählen:
- Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§ 252 BGB)
- Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG)
- Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG)
Tipp: Wir haben einen sehr ausführlichen Beitrag zur Schadensersatzberechnung bei Fotorechtsverletzungen verfasst.
8. Unsere Leistungen im Bereich des Urheberrechts
Filmkonzerne, Plattenfirmen und Softwaregiganten verdienen ihr Geld vor allem auf Basis des Urheberrechts. Sie engagieren Fachanwälte, um gezielt Filesharing-Abmahnungen an Verbraucher zu schicken, denen vorgeworfen wird, sie hätten illegal Film- und Musikdateien geteilt. Dazu zählen zum Beispiel Kanzleien wie Frommer Legal oder Fareds Rechtsanwälte. In einem solchen Fall sollten Abgemahnte unbedingt schnell reagieren und einen Anwalt für Urheberrecht konsultieren, um sich angemessen vor solchen Schreiben zu schützen und unberechtigte Schadenersatzforderungen abzuwehren. Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir stellen Ihnen einen Anwalt für Urheberrecht, der Sie rechtlich vertritt.
Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die ein Foto schießt, automatisch das Urheberrecht an diesem Bild inne hat. Eingeschränkt wird dieses Urheberrecht jedoch durch das Persönlichkeitsrecht und etwaige bestehende Nutzungs- und Verwertungsrechte. Daneben spielt auch das Markenrecht in einigen Fällen eine Rolle. In der Praxis bedeutet das, dass nicht jedes Foto einfach so weitergegeben oder gar veröffentlicht werden darf. Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung erhalten, zum Beispiel speziell wegen fehlendem Copyright-Vermerk von Stockfotos, berät Sie ein Anwalt für Urheberrecht aus unserer Kanzlei.
- Urheberrechtsvertrag und Lizenzverträge
Wenn Sie Künstler, Fotograf, Betreiber einer Agentur, Musiker oder Autor urheberrechtlich geschützter Werke sind und Sie einem Dritten Nutzungsrechte daran einräumen möchten, erarbeitet ein Anwalt für Urheberrecht unserer Kanzlei einen individuell auf Sie zugeschnittenen Urheberrechts- oder Lizenzvertrag. Sind Sie stattdessen ein potenzieller Verwerter, der sich zur wirtschaftlichen Verwertung Nutzungsrechte durch einen Urheber an dessen Werk einräumen lassen will, erstellt ein Rechtsanwalt für Urheberrecht der Kanzlei Plutte gerne urheberrechtliche Verträge für Sie oder und setzt offene Ansprüche durch.
- Verlagsrecht
Autoren als auch Verlage sind gut beraten, bei der Gestaltung von Verlagsverträgen professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Neben dem Verlagsgesetz sind regelmäßig Vorschriften aus den Bereichen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht zu beachten.
Unsere Kanzlei stellt Ihnen einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht zur Seite. Wir verteidigen zahlreiche Empfänger von Abmahnungen aus den Bereichen Filesharing und Fotorecht. Außerdem beraten unsere spezialisierten Rechtsanwälte Unternehmen in den Bereichen Urhebervertragsrecht und Lizenzrecht. Bei Urheberrechtsverletzungen setzen wir die Ansprüche unserer Mandanten gegebenenfalls auch gerichtlich durch.
Unsere Mandanten
Eine Auswahl unserer Mandanten:
- Agenturen
- Rechtsabteilungen
- Vereine / Stiftungen
- Webdesigner
- Shopbetreiber
- Verlage / Autoren
- Freelancer
- Privatpersonen (Filesharing)

