Der Name des erfolgreichen Online-Spiels Wordle begründet in Deutschland keinen Vorrang der New York Times, weil der Titel vor der deutschen Markenanmeldung nur privat und ohne erkennbare Geschäftsabsicht genutzt wurde (OLG Hamburg, Urteil vom 13.05.2026, Az. 3 U 74/24).
Streit um deutsches Recht an Spieletitel „Wordle“
Die US-Zeitung New York Times stritt mit einem deutschen Rätselmacher um das Zeichen „Wordle“ für ein Worträtselspiel. Ursprünglich hatte der Brite Josh Wardle das Browserspiel im Jahr 2021 für private Zwecke entwickelt. Bis zum 1. Februar 2022 war Wordle kostenlos und werbefrei erreichbar. Die Website wirkte bis zu diesem Zeitpunkt wie ein privates Angebot.
Ein deutscher Rätselentwickler war durch die Presse auf Wordle aufmerksam geworden und meldete daraufhin eine gleichnamige deutsche Wortmarke an, um selbst eine deutsche Version des Spiels zu entwickeln und diese kommerziell zu vertreiben. Später erwarb die New York Times die Rechte an Wordle von Josh Wardle. Im Januar 2022 liefen zwar bereits Vertragsverhandlungen über Rechte an dem Spiel. Der verklagte Rätselentwickler hatte aber schon im Dezember 2021 mit der Erstellung seiner eigenen deutschen Version begonnen.
Kein Werktitelrecht mangels Nutzung im geschäftlichen Verkehr
Die New York Times war der Meinung, dass schon vor dem 1. Februar 2022 ein deutsches Werktitelrecht an „Wordle“ bestand habe. Das verneinte der Senat jedoch. Werktitelschutz setze eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus. Daran habe es hier gefehlt.
Die bloße Bekanntheit eines Spiels genüge nicht. Auch die bloße Wahrnehmbarkeit eines Titels am Markt reiche nicht aus. Werktitelschutz entstehe erst, wenn die Nutzung nach außen wirtschaftlich ausgerichtet werde. Bei kostenlosen Angeboten konnte das zwar ausnahmsweise genügen, es brauche dann aber eine erkennbare geschäftliche Zielrichtung.
Diese Zielrichtung sah das OLG Hamburg bei der von der New York Times erworbenen Wordle Website nicht. Das Angebot war kostenlos, werbefrei und wirkte insgesamt privat. Die Vertragsverhandlungen im Januar 2022 und der spätere Rechteverkauf könnten daran im Nachhinein nichts ändern. Dadurch würde die frühere private Nutzung nicht rückwirkend zu einer geschäftlichen Benutzung.
Keine Ansprüche aus Unionsmarke und UWG
Ohne prioritätsälteres Werktitelrecht fehlte der Zeitung die Grundlage für markenrechtliche Ansprüche. Die gleichnamige Unionswortmarke der Klägerin und die deutsche Marke des Beklagten hatten denselben Prioritätstag. Ansprüche aus Art. 9 Abs. 2 UMV schieden deshalb aus.
Auch wettbewerbsrechtlich kam die NYT nicht weiter. Der Senat hielt eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG neben markenrechtlichen Bösgläubigkeitstatbeständen zwar grundsätzlich für möglich. Im verhandelten Fall fehlte es aber an einem schutzwürdigen Besitzstand der New York Times bzw. von Josh Wardle im Zeitraum vor dem 1. Februar 2022. Die frühere Nutzung hatte nach den Feststellungen des Gerichts wie erläutert rein privaten Charakter.
Eine überragende Verkehrsbekanntheit im Ausland half ebenfalls nicht weiter. Für die Beurteilung nach deutschem Recht war die US-Markenlage unerheblich. Zudem sah das OLG Hamburg einen sachlichen Grund für die Markenanmeldung des Beklagten, der vorgehabt hatte, seine eigene deutsche Version zu kommerzialisieren. Eine Behinderungsabsicht sei daher nicht festzustellen.
Produktentwicklung: Wann meldet man eine Marke an?
Die Entscheidung zeigt ein wiederkehrendes Problem bei der Entwicklung digitaler Produkte. Reichweite, Medieninteresse oder hohe Nutzerzahlen sind nicht gleichbedeutend mit einer Benutzung des jeweiligen Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Wer einen Spieltitel, App-Namen oder Projektnamen zunächst nur experimentell, als Prototyp oder privat nutzt, baut damit nicht automatisch einen rechtlich belastbaren Vorrang vor Dritten auf.
Praxistipp: Wer Produktnamen für Spiele, Apps oder digitale Formate entwickelt, ist gut beraten, die Kennzeichensicherung nicht erst nach dem Markterfolg anzugehen. Gerade Marken sollten früh geschützt werden, bevor ein Angebot so sichtbar geworden ist, dass Dritte die Marke wegschnappen. Fehlt eine erkennbare geschäftliche Ausrichtung oder eine rechtzeitige Markenanmeldung, kann die spätere Rechtsverfolgung wie im Fall der NYT scheitern. „Ich war zuerst da“ hilft dann nicht weiter.



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