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OLG Celle: Angemessene Vergütung von Onlineartikeln

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Der Autor eines Onlineartikels kann bei unangemessen niedrigem Honorar nachträglich die Zahlung einer angemessenen Vergütung vom Verlag verlangen (OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 13 W 27/16).

Tipp für Autoren und Verlage: Hier finden Sie ausführliche Information zum Verlagsrecht einschließlich Verlagsvertrag.

Autor verlangt höhere Vergütung für Onlineartikel

Ein Autor hatte die Betreiberin einer Onlinezeitung auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für insgesamt 14 von ihm verfasste Artikel mit bis zu 10.000 Zeichen verklagt. Für die Onlineartikel hatte der Autor eine Pauschalvergütung von 40 bis 100 € erhalten. Neben den Texten hatte er dem Verlag mitveröffentlichte Fotos übergeben, die gar nicht vergütet worden waren. Da der Autor sein Honorar als zu niedrig empfand, forderte er vom Verlag eine zusätzliche Bezahlung nach den “Vertragsbedingungen und Honoraren für die Nutzung freier journalistischer Beiträge” des Deutschen Journalisten-Verbands aus dem Jahr 2013.

Prüfungsreihenfolge für Angemessenheit der Vergütung

Das OLG Celle bewertete das vom Verlag gezahlte Honorar ebenfalls als unangemessen. Der Autor dürfe bei – der hier gegebenen – Fälligkeit des Vergütungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung eines angemessenen Entgelts klagen, d.h. auf Zahlung der Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt und der angemessenen Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14 – GVR Tageszeitungen I).

Damit ergibt sich für den Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung die folgende Prüfungsreihenfolge:

  1. Tarifvertrag: Ergeben sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus einem Tarifvertrag, sind diese vorrangig heranzuziehen (§§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG)
  2. Gemeinsame Vergütungsregel: Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingreift.
  3. Abwägung im Einzelfall: Ist eine gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen oder zeitlichen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht. Die angemessene Vergütung ist dann nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Vergleichsmaßstab für angemessene Vergütung

Bei der Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14GVR Tageszeitungen I; BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07Talking to Addison).

– Gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen konnten nach Meinung des OLG Celle weder direkt noch als Vergleichsmaßstab oder Orientierungshilfe für Erstveröffentlichungen in Online-Magazinen herangezogen werden. Ihr Anwendungsbereich betreffe ausschließlich den Tageszeitungsbereich. Die dort festgelegten Honorare für Textbeiträge bemessen sich zum einen nach der Anzahl der Druckzeilen (je Zeile ab 0,38 €) und zum anderen nach der Auflage der Tageszeitung. Bei der Berechnung des Autorenhonorars werde die verkaufte Auflage der Ausgabe zugrunde gelegt, in der der Beitrag veröffentlicht wurde. Damit bestehe eine Abhängigkeit des Honorars vom wirtschaftlichen Erfolg, den der Verlag mit der Ausgabe der Tageszeitung erzielt hat. Eine solche Verknüpfung sei mit einem Onlinemagazin des verklagten Verlags nicht vergleichbar, da die dortigen Umsätze primär durch Banner-Werbung erzielt werden. Die Zugriffszahlen auf den Artikel seien insoweit nicht maßgeblich.

– Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge

Die Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge des DJV – Deutscher Journalisten-Verband aus dem Jahr 2013 konnten hier dagegen als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden. Eine Berechnung nach Zeichen sei dabei allerdings nicht zwingend ist, da auch eine Vergütung nach Beitragspauschale in Betracht komme. Die Pauschale dürfe aber nicht unredlich sein, was voraussetzt, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist dabei grundsätzlich unangemessen, wenn bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte dem Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt wird (BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07Talking to Addison). Hier hatte der Autor dem Verlag keine ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Texten eingeräumt, sondern nur einfache Nutzungsrechte.

“Damit kommen nach der Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV Pauschalhonorare von 200 bis 700 € für die Artikel des Antragstellers in Betracht. Eine über 400 € hinausgehende Pauschalvergütung für die von dem Antragsteller verfassten Artikel sieht der Senat hier als angemessen an, um die Interessen der Parteien ausreichend zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich nicht auf den Zeitaufwand berufen, den er bei der Erstellung der Artikel hatte. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Artikel kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, a. a. O., juris Rn. 55; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 32 Rn. 29).

Auf der anderen Seite ist der Umfang der von dem Antragsteller verfassten Artikel zu berücksichtigen. Ein umfangreicher Artikel mit über 10.000 Zeichen ermöglicht der Antragsgegnerin eine entsprechende Anzahl von Werbe-Bannern zu schalten.

Damit würde die beabsichtigte Klage des Antragstellers wegen der Artikel in Höhe von 4.260,00 € (= 14 x 400,00 € abzüglich gezahlter 1.340,00 €) Aussicht auf Erfolg haben.”

Zusätzlich sprach das OLG Celle dem Kläger pro mitveröffentlichtem Foto eine Vergütung von je 50,00 € zu.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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