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BGH: Löschung von falschen Behauptungen auf Drittwebsites

unterlassungserklärung was tun

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet kann der Verletzer über die Löschung (hier: Behauptungen innerhalb eines Artikels) auf der eigenen Website hinaus verpflichtet sein, auch auf die Löschung der Inhalte auf Drittwebsites hinzuwirken (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).

Update: Wir haben einen ausführlichen Beitrag verfasst, inwieweit man als Verletzer verpflichtet ist, im Rahmen seiner Unterlassungs- und Beseitigungspflicht auf Dritte einzuwirken.

Muss ein Rechtsverletzer für Löschung von fremden Websites sorgen?

Ein Rechtsanwalt hatte im Rahmen eines Onlineartikels teilweise falsche Tatsachenbehauptungen über das Unternehmen der Klägerin aufgestellt. Auf deren Abmahnung hin wurde der Ursprungstext gelöscht. In der Zwischenzeit hatten Betreiber anderer Websites den Artikel bereits übernommen. Im nachfolgenden Prozess wollte die Klägerin durchsetzen, dass der Beklagte nicht nur den eigenhändig verfassten Text löschen, sondern auch für dessen Löschung auf den Drittwebsites sorgen müsse.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage insoweit ab, da der Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Löschung der Inhalte auf fremden Websites habe. Ihn treffe bereits keine Verpflichtung, fremde Internetauftritte zu überprüfen. Selbst wenn der Beklagten von Veröffentlichungen wisse, bestehe für ihn keine Löschungspflicht, da er mangels Zugriffs auf die Websites nicht in der Lage sei, die Störung zu beseitigen.

Keine eigenhändige Löschung, aber Pflicht zum Einwirken auf Dritte

Diese Auffassung teilte der BGH nicht vollständig. Der beklagte Rechtsanwalt habe durch sein Verhalten die maßgebliche Ursache für die beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt; erst durch sein Verhalten wurden die falschen Tatsachenbehauptungen einem größeren Personenkreis bekannt und konnten von diesen weiterverbreitet werden. Dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden sind.

“Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die “Vervielfältigung” der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr […].”

Welche Folgen hat die BGH-Entscheidung?

Die skizzierte Verantwortlichkeit führt nach dem BGH zwar nicht dazu, dass der ursprüngliche Verletzer die Falschbehauptungen auf fremden Website selbst löschen muss. Dem Verletzen stehe aber ein Anspruch darauf zu, dass der Täter

“im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirkt.”

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Wie weit die Pflicht zur Hinwirkung gegen den Websitebetreibern reicht, erklärt der BGH leider nicht. Festgestellt wurde lediglich, dass dem ursprünglichen Rechtsverletzer als Störer die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen überlassen bleiben müsse. Ob praktisch eine einfache E-Mail an die Betreiber der Drittwebsite ausreicht oder dem dem Verletzer ggf. weitere Maßnahmen wie Telefax(-versuche), anwaltliche Schreiben oder gar Klagen gegenüber den Betreibern der Drittwebsites zugemutet werden können, ist völlig offen.

Der BGH begnügt sich hier mit einem knappen Hinweis auf das Zwangsvollstreckungsrisiko des Verletzers, welcher m.E. zu weitgehend formuliert wurde. Wörtlich heißt es im Urteil:

“Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1976 – V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253; vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, VersR 2004, 797, 798; BVerfG, NJW 2010, 220 Rn. 26; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.81 ff.; BeckOK BGB/Fritzsche § 1004 Rn. 66 (Stand: 01.02.2015)).”

Nimmt man den BGH beim Wort, kann der Verletzer seiner Mitwirkungs- bzw. Einwirkungspflicht gegenüber den Betreibern der Drittwebsites nur dadurch ausreichend nachkommen, dass die Löschung auf der jeweiligen fremden Website tatsächlich erfolgt (“beseitigt”). Dann besteht aber nicht nur eine Pflicht zur Hinwirkung auf den Dritten, sondern eine Pflicht zur Hinwirkung mit dem Ergebnis einer Löschung des rechtswidrigen Contents durch den Dritten. Genau dies hat der Verletzer jedoch nicht in der Hand, so dass die Bewirkung der Löschung auf der Drittwebsite nicht zum entscheidenden Kriterium werden darf, ob der Verletzer seiner Mitwirkungpflicht ausreichend nachgekommen ist.

Wir unterstützen Sie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Das Einsammeln von durch Gerichte verbotenen Äußerungen dürfte meist eine sehr fragwürdige Aufgabe sein, weil die Äußerungsverbote nach den Regeln der ZPO erlassen wurden und damit nicht die richterliche Güte, was die Unwahrheit betrifft, besitzen, wie das im Falle von Strafverfahren ist.

    In Strafverfahren haben die Richter die Pflicht, die Wahrheit zu ergründen. In Zivilverfahren gilt nur das von den Parteien Vorgebrachte. Die Richter dürfen sogar andere Kenntnisse, sollten diese nicht allgemein bekannt sein, nicht nutzen.

    In Äußerungsverfahren ist z.B. das Ausforschen untersagt. Damit haben Lügner und Kriminelle mehr Chancen als biedere Bürger. Betrifft auch Unternehmen, die Presse etc.

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