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Darf sich ein Einzelunternehmer “Geschäftsführer” nennen?

wann darf man sich geschäftsführer nennen

Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob sich ein Einzelunternehmer im Impressum als “Geschäftsführer” bezeichnen darf (OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 U 1888/13).

Bezeichnung als “Geschäftsführer” rechtlich zweifelhaft

Auf Visitenkarten, Geschäftspapier und im Impressum von Internetauftritten ist häufig zu beobachten, dass sich Einzelunternehmer als Geschäftsführer bezeichnen, teilweise auch als CEOManaging Director oder ähnliches.

Die rechtliche Zulässigkeit derartiger Titel ist sehr zweifelhaft. Neben Fehlvorstellungen zur Unternehmensgröße sind falsche Schlussfolgerungen insbesondere im Hinblick auf den Vertragspartner des Kunden denkbar, da der Verkehr zu der falschen Annahme verleitet werden kann, der “Geschäftsführer” handele nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter einer juristischen Person (z.B. einer GmbH).

Einzelunternehmer kann Bezeichnung als “Geschäftsführer” verboten sein

Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass die Bezeichnung als Geschäftsführer im Rahmen des Impressums eines Einzelunternehmers zumindest in der nachfolgenden Gestaltung irreführend ist.

„Fantasie-Firmenname“
Geschäftsführer: Peter Müller
Anschrift
Postleitzahl Ort
Telefon, Email
(…)

Nach Meinung des OLG München besteht zwar kein generelles Verbot für Einzelunternehmer, sich als Geschäftsführer zu bezeichnen. Vielmehr sei nach der jeweiligen Impressumsgestaltung zu differenzieren. Unter dem Gesichtspunkt des in § 5 UWG geregelten Irreführungsverbots komme es entscheidend darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Angaben aufgrund des Gesamteindrucks des jeweiligen Impressums versteht, wenn er sich über den Anbieter als potentiellen Vertragspartner informieren will.

Wichtig: Ergibt sich der Eindruck, dass es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person handelt, dessen Vertretungsorgan der angegebene “Geschäftsführer” ist, handelt es sich um eine abmahnbare Irreführung.

Nachfolgend ein Auszug aus dem Urteil des OLG München:

„aa. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft, BGH GRUR 1996, 910, 912 – Die meistverkaufte Europas, Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 5 Rdnr. 2.75 ff.), hier ithin den allgemeinen Verkehr, der die beworbenen Zahnaufhellungsprodukte bzw. Zahnpastaartikel im Internet kauft.

bb. Zur Ermittlung von dessen Verständnis hinsichtlich der verwendeten Bezeichnung “Geschäftsführer” ist auf die Angaben in den beanstandeten Impressen abzustellen, wobei unter dem Gesichtspunkt von § 5 UWG entscheidend ist, wie der angesprochene Verkehr die Angaben aufgrund des Gesamteindrucks des jeweiligen Impressums versteht, wenn er sich über den Anbieter als potentiellen Vertragspartner informieren will.

Bei dem eBay-Impressum (LGU S. 5) ist lediglich ein Logo mit dem Schriftzug (…) abgebildet; in der Fußzeile des Impressums ist eine Steuernummer enthalten. Der Name des Antragsgegners ist hinter der Angabe “Geschäftsführer” genannt. Ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird aufgrund dieser Angaben in dem Impressum aus der Bezeichnung “Geschäftsführer” daher darauf schließen, dass es sich bei der nicht näher bezeichneten (…) um eine juristische Person handelt, dessen Vertretungsorgan der Antragsgegner ist. Er geht davon aus, dass er den Vertrag mit der Fa. (…) bzw. abschließt.

Eine solche Firma gibt es jedoch nicht als eigene Rechtspersönlichkeit, so dass die Angabe unzutreffend und daher irreführend ist. Nach der Wertung, die der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommen hat, müssen beim Angebot von Waren oder Diensteistungen an Verbraucher im Internet jedoch Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. – bei Unternehmen – die Identität des Unternehmens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG) . Die bloße Bezeichnung (…) ohne Zusatz einer Gesellschaftsform macht für den Verbraucher jedoch nicht transparent, wer sein Vertragspartner ist. Mit der Bezeichnung “Geschäftsführer” assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt.

Etwas anderes würde dann gelten, wenn hinter dem Schriftzug (…) unmittelbar der Name des Antragsgegners – wie in Ziff. 1 e) des erstgerichtlichen Urteils – genannt würde (vgl. LGU S. 3). Der Verbraucher würde dies als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe “Geschäftsführer” in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.

Ebenso verhält es sich mit dem beanstandeten Impressum bei Facebook, das als Überschrift die Bezeichnung (…) enthält, sowie dem beanstandeten Impressum auf der Homepage des Antragsgegners, wo einleitend das Logo mit dem Schriftzug (…) platziert ist. In beiden Fällen schließt der angesprochene Verkehr wegen der fehlenden Angabe eines Inhabers in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung aufgrund der Nennung eines Geschäftsführers darauf, dass es sich bei den genannten Firmen um juristische Personen handelt.

Die unzutreffende Bezeichnung als “Geschäftsführer” ist auch nach der Wertung des § 5 a Abs. 3 UWG sowie des § 5 TMG irreführend, da der Antragsgegner als Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet war, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) zu geben. Er hätte daher einen Zusatz anbringen müssen, aus welchem die Gesellschaftsform der von ihm vertretenen Firma als juristischer Person klar ersichtlich gewesen wäre.

Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als “Geschäftsführer” in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Für die Beurteilung der wettbewerblichen Relevanz der streitgegenständlichen Angaben ist die vom Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommene Wertung heranzuziehen. Danach ist der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen korrekt aufzuklären. Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma (…) nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung “Geschäftsführer” davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma (…) zustande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.“

Empfehlung

Gewerbetreibende, Freiberufler und sonstige Einzelunternehmer sollten sichergehen und auf die Bezeichnung als Geschäftsführer, CEO, Managing Director usw. auf Visitenkarten, Geschäftspapieren sowie im Impressum verzichten, um Abmahnungen zu vermeiden.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

3 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Und was ist mit “Inhaber”? Was ist die bessere Empfehlung für einen “Titel”?

    Antworten

    • Bei der Bezeichnung als “Inhaber” sehe ich die obigen Probleme nicht, da aus meiner Sicht keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf ein Handeln für eine juristische Person besteht. Ich empfehle allerdings, tatsächlich nur den Namen des Gewerbetreibenden, Freiberuflers etc. anzugeben, allenfalls verbunden mit dem selbst gewählten Firmennamen. Ein rechtskonformes Impressum können Sie sich z.B. mit unserem Impressum Generator unter https://www.ra-plutte.de/impressum-generator/ erstellen.

      Antworten

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