In Buchungsprozessen stellen die Hinweise „Stark nachgefragt“ und „Überleg nicht zu lange“ zwar Dark Patterns dar. Sie verstoßen aber nicht zwingend gegen den DSA oder Wettbewerbsrecht (OLG Dresden, Urteil vom 14.04.2026, Az. 14 UKl 3/25).
Hinweise auf hohe Nachfrage und Eile im Buchungsablauf
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen ging gegen ein Reisevermittlungsportal vor. In dessen Online-Buchungsprozess beanstandete sie die Hinweise „Stark nachgefragt“ und „Überleg nicht zu lange“ sowie rote Balken mit Warnhinweisen im Umfeld der Preisdarstellung.
Die Verbraucherzentrale sah darin Verstöße gegen den Digital-Services-Act (DSA) sowie wettbewerbswidrige Irreführungen. Art. 25 Abs. 1 DSA regelt:
„Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.“
Der Schwerpunkt von Art. 25 Abs. 1 DSA liegt auf der manipulativen Gestaltung der Online-Schnittstelle („Interface Design“), nicht primär auf der Werbeaussage selbst.
Beispielhaft nennt der DSA folgende Dark Patterns:
- Framing (bestimmte Optionen werden hervorgehoben),
- Nagging (ständiges erneutes Auffordern),
- Asymmetrische Gestaltung von Einwilligungs- oder Auswahlprozessen.
OLG Dresden: Kein Verstoß gegen Art. 25 DSA
Das Oberlandesgericht wies die Klage der Verbraucherzentrale ab.
Art. 25 DSA sei bei klassischer Verbraucherwerbung regelmäßig nicht anwendbar wegen Art. 25 Abs. 2 DSA. Danach gilt das Verbot nicht für Praktiken, die bereits unter die UGP-Richtlinie (also das Lauterkeitsrecht/UWG) fallen. Mit anderen Worten: Werbung gegenüber Verbrauchern, die der Absatzförderung dient, fällt grundsätzlich unter die UGP-Richtlinie, sodass Art. 25 DSA verdrängt wird.
Da die Reisevermittlung des Portals eine digitale Dienstleistung zur Förderung des eigenen Absatzes darstellt, fiel die Gestaltung des Buchungsprozesses folgerichtig nicht in den Anwendungsbereich des Verbots aus Art. 25 Abs. 1 DSA.
Für Onlineshops bedeutet dies: Werbung mit künstlicher Verknappung ist meist keine DSA-Thema, sondern klassisch nach Wettbewerbsrecht (UWG) zu beurteilen.
Wann wird künstliche Verknappung unlauter?
Interessanterweise lehnte das OLG Dresden auch einen Unterlassungsanspruch nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ab.
Es erkannte zwar an, dass Social-Proof-Patterns wie hier
„Stark nachgefragt – 194 Personen suchen gerade nach einem Hotel in dieser Region“
oder Scarcity-Patterns wie
„Überleg nicht zu lange – diese Unterkunft wurde in den letzten Wochen 1.050mal gebucht“
zur Beschleunigung des Absatzes psychischen Kaufdruck erzeugen würden, weil sie an die fear of missing out (FOMO) appellieren und Verbrauchern das Gefühl vermitteln, aufgrund besonderer Dringlichkeit oder Knappheit der Produkte zeitnah eine entsprechende geschäftliche Handlung treffen zu müssen.
Die beanstandeten Elemente könnten daher durchaus als Dark Patterns beschrieben werden.
Allein das Vorliegen von Dark Patterns mache ihre Verwendung aber nicht unzulässig. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn das Pattern die Wesentlichkeitsschwelle in § 4a Abs. 1 S. 3 UWG überschreite bzw. maßgeblich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DSA zur Beeinträchtigung der freien Entscheidung beitrage (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 05.02.2025, Az. 3 UKl 11/24 e).
Diese Schwelle sei nicht überschritten worden. Die obigen Hinweise auf starke Nachfrage bzw. zeitliche Eile mochten verkaufsfördernd wirken und Kaufdruck erzeugen. Nach Einschätzung des Gerichts gingen sie aber nicht so weit, durchschnittliche Verbraucher maßgeblich in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das gelte auch für die roten Warnhinweise bei der Preisdarstellung.
Praxishinweise
Wer Buchungsstrecken oder E-Commerce-Oberflächen gestaltet, sollte im Bestellprozess mit Hinweisen auf besondere Nachfrage und Dringlichkeitsbotschaften trotz des Dresdner Urteils zurückhaltend umgehen. Andere Gerichte könnten die Wesentlichkeitsschwelle strenger ziehen.
Und nicht vergessen: Grundvoraussetzung von Werbung mit künstlicher Verknappung ist stets, dass die Werbebehauptungen sachlich korrekt sind.
Negativbeispiel: Wirbt ein Hotel damit, dass noch 3 Zimmer der Kategorie XY verfügbar sind, obwohl tatsächlich mehr Zimmer buchbar sind, ist die Werbung irreführend und abmahnbar.
Ermittelbar sind derartige Manipulationen recht einfach, etwa durch Testbestellungen.
Haben Sie Fragen zu Werbung mit künstlicher Verknappung? Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.


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