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LG Köln: Vorgehen gegen unberechtigten Copyright-Strike

Werden Videos oder Musiktitel auf Streaming-Plattformen wegen einer unberechtigten Urheberrechtsbeschwerde gesperrt, kann der Urheber vom Einreicher der Beschwerde Unterlassung verlangen (LG Köln, Urteil vom 09.01.2025, Az. 14 O 387/24).

Ein Musiker und sein Label lagen im Streit, ob ein zwischen den Parteien geschlossener Künstlerexklusivvertrag wirksam vom Musiker gekündigt worden war oder nicht.

Als der Musiker eine neue Aufnahme auf verschiedenen Musikstreaming-Portalen veröffentlichen ließ, sprach das Label keine Abmahnung aus, sondern reichte bei den Portalen Urheberrechtsbeschwerden wegen „infringement of intellectual property rights claims“ ein, also wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen (sog. Copyright Strikes). Auf die Urheberrechtsbeschwerden hin sperrten mehrere Streamingdienste den Song erst einmal vorübergehend.

Abmahnung und einstweilige Verfügung gegen Einreicher

Als der Musiker davon erfuhr, mahnte er das Label wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB). Als das Label nicht reagierte, erwirkte er eine einstweilige Verfügung, die auch nach Widerspruch bestätigt wurde.

LG Köln: Urheberrechtsbeschwerde verletzte Rechte des Künstlers

In seinem Urteil übertrag das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auf unberechtigte Urheberrechtsbeschwerden gegenüber Online-Plattformen.

Da das Landgericht bereits in einem vorangegangenen Prozess zwischen den Parteien entschieden hatte, dass der Künstlerexklusivvertrag wirksam durch außerordentliche Kündigung beendet worden war, war die Urheberrechtsbeschwerde unbegründet und damit rechtswidrig. Der Musiker als betroffener Urheber durfte daher vom Label als Einreicher der Urheberrechtsbeschwerde Unterlassung dieses Verhaltens verlangen.

Bemerkenswert ist die sich mit unseren Erfahrungen deckende Begründung des Landgerichts (mit Hervorhebungen durch uns):

Denn durch den Aufstieg der Internetplattformen, die überdies regelmäßig die Anforderungen des UrhDaG erfüllen müssen, ist die Rechtebeschwerde gegenüber der Plattform, hier U., funktional mit einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber Abnehmern vergleichbar. Die Kammer beobachtet insoweit auch, dass „Copyright-Strikes“ zum Teil alleine ohne flankierende Abmahnung vorgenommen werden (vgl. zu diesem Themenkreis das Urteil der Kammer vom 22.7.2024 – 14 O 197/24, ZUM 2024, 757). Faktisch verschiebt sich damit der Fokus der Auseinandersetzungen bei Rechteberühmungen weg von den oben bereits angesprochenen hergekommenen rechtsförmlichen außergerichtlichen Schreiben (z.B. Berechtigungsanfragen und Abmahnungen) hin zur Nutzung der Beschwerdeverfahren der Plattformen. Diese „Strikes“ – seien sie bei U. oder RU. oder anderen Plattformen – zeigen oft unmittelbare Wirkung wie im vorliegenden Fall. Zur Abwendung einer eigenen Haftung der Plattform durch die Regeln des UrhDaG (siehe insbesondere § 1 Abs. 1 und 2 UrhDaG) werden dabei regelmäßig vorsorglich Inhalte blockiert. Diese „Copyright-Strikes“ sind deshalb noch erheblich effektiver als eine bloße Schutzrechtsverwarnung, weil sie durch die zu erwartende Sperrreaktion des Plattformbetreibers unmittelbar und ohne ein notwendiges Zutun der zu Unrecht abgemahnten Person Wirkungen entfalten. Demnach ist in einer unberechtigten, pauschalen und nicht nachvollziehbar begründeten Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Online-Plattform erst recht ein Verstoß in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Urheber, Rechteinhaber bzw. Content-Creator anzunehmen.

Im Urteil heißt es weiter:

„Vor diesem Hintergrund und angesichts der direkten zeitlichen Nähe der Urheberrechtsbeschwerde zur Erstveröffentlichung liegt eine Handlung mit Schädigungsabsicht vor. Wie der Antragsteller nachvollziehbar darstellt, wurden durch die Sperre bei U. die ersten Tage der wichtigen ersten Auswertungsphase des neuveröffentlichten Musikstücks behindert. Demnach dürften neben dem oben bereits bejahten Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB auch die Verwirklichung von § 826 BGB anzunehmen sein, was hier jedoch nicht vertieft werden muss.“

Der Musiker habe sich auch nicht primär (gerichtlich) an die Streaming-Plattformen wenden müssen. Der deliktische Vorwurf einer unberechtigten Urheberrechtsbeschwerde treffe allein das Label.

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