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Händler schulden Bußgeld für Amazons Rechtsverstöße

  • Aktualisiert: 18.01.2024
  • Kategorie: eCommerce
  • Lesezeit: 3 min

Händler haften für Rechtsverstöße von Amazon in Angeboten (hier: fehlerhafte UVP) auch im Ordnungsmittelverfahren, wenn sie keine „hinreichend effiziente Kontrolle“ einführen. Das gilt selbst bei großen Sortimenten (LG Köln, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 81 0 87/13 SH I).

Händler haften für Amazons Wettbewerbsverstöße

Wir hatten darüber berichtet, dass bei Amazon aktive Onlinehändler von Mitbewerbern wegen falscher UVP-Angaben abgemahnt und vom LG Köln sowie OLG Köln zur Unterlassung verurteilt worden waren.

Jetzt entschied das Landgericht Köln, dass eine Händlerin auch auf Zahlung von Ordnungsmitteln in Anspruch genommen werden kann, wenn die falsche Preisauszeichnung von Amazon nicht oder nicht ausreichend beseitigt wird.

Händlerin schuldet Ordnungsgeld wegen fehlender Kontrolle

Dass Händler gegenüber Mitbewerbern für rechtliche Fehler einer Handelsplattform auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten haften müssen, ist rechtlich korrekt, da wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche kein Verschulden voraussetzen.

Streiten kann man allerdings darüber, ob das Landgericht Köln mit der Einschätzung eines schuldhaften Verstoßes in Bezug auf die Verhängung von Ordnungsgeldern richtig liegt. Hier knüpfte das Gericht wohl vor allem an den Umstand an, dass die Händlerin keine bzw. keine ausreichenden Kontrollen dahingehend vorgenommen hatte, ob die Verstöße von Amazon beseitigt wurden:

„Selbst wenn man der Schuldnerin zugestehen mag, dass sie möglicherweise nicht mit Erfolg auf eine Änderung der Vorgehensweise von Amazon hinzuwirken vermag, muss sie für ihre Angebote eine hinreichend effiziente Kontrolle einführen. Wie diese im Einzelnen beschaffen sein muss, ob also Stichprobenkontrollen genügen, oder ob die Schuldnerin Einwirkungen von Amazon ausnahmslos kontrollieren muss, kann für die Entscheidung dahin stehen. Die Schuldnerin hat nämlich nicht dargelegt, dass sie überhaupt Kontrollen vornimmt und das mit der Anzahl ihrer Angebote entschuldigt. Das genügt nicht, um möglichen Wettbewerbsverstößen durch die Praxis von Amazon vorzubeugen.“

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