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Agentur entwickelt Logo: Ist das Logo urheberrechtlich geschützt?

Entwickelt eine Agentur im Kundenauftrag ein Logo, stellt sich häufig die Frage, ob das Logo urheberrechtlich geschützt ist. Zu dieser interessanten Frage nahm kürzlich das OLG Frankfurt Stellung (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2019, Az. 11 U 51/18).

Agentur entwickelt Logo – Urheberrechtsschutz?

Eine Agentur stritt sich mit einem Hersteller von Car-HiFi Produkten über das nachfolgende Auftragslogo, dass von einem bei der Agentur angestellten Grafiker für Plug-and-Play Produkte des Herstellers entwickelt worden war:

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2019, 11 U 51/18
Registereintrag der Wort-/Bildmarke beim DPMA (dort schwarz/weiß)

Für das Wort „Match“ war der Orange-Farbton „Pantone 152“ und der frei verfügbare Schrifttyp „Porscha (911)“ verwendet worden, den der Grafiker wegen Unsauberheiten modifiziert und bereinigt hatte. Die Schrifthöhe wurde minimal erhöht, um das Logo in kleiner Darstellung besser lesen zu können. Im weiteren Verlauf fügte der Grafiker noch die zwei schwarzen Dreiecke hinzu. Der Hersteller fügte im weiteren Verlauf seine Firmierung hinzu und meldete das Logo auf den Namen des Geschäftsführers als Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an.

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Später endete die Geschäftsbeziehung der Parteien. Den Vorschlag der Agentur, für die Überlassung des Logos 100.000 Euro zu zahlen, lehnten Hersteller und Geschäftsführer ab. Als die Agentur sie daraufhin abmahnte, erhoben beide negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen,

„dass sie nicht verpflichtet sind, es zu unterlassen, ohne die Einwilligung der Beklagten das im Klageantrag abgebildete Logo „Match“ alleine oder in Kombination mit anderen Schriftzügen und / oder Logos zu verwenden, zu verbreiten, zu vervielfältigen, damit zu werben und/oder in sonstiger Form öffentlich zugänglich zu machen.“

OLG Frankfurt: Keine Schöpfungshöhe & kostenfreies Nutzungsrecht

Das OLG Frankfurt gab der negativen Feststellungsklage statt. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen, weil das Logo nicht urheberrechtlich schutzfähig ist. Unabhängig davon ergebe sich aus dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen, dass dem Hersteller ein kostenfreies, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt worden war.

1. Logo besitzt keine ausreichende Schöpfungshöhe

Urheberrechtlich war das Logo dem Bereich der angewandten Kunst zuzuordnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), da es sich um ein Grafikdesign handele, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.

Nach der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH hätte es im Rahmen der sog. „kleinen Münze“ ausgereicht, dass das Logodesign eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

„Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (…). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).

Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 – 6 U 74/10 – Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt.“

Vorliegend lehnte das OLG Frankfurt Urheberrechtsschutz ab, und zwar sowohl für das Wortbestandteil „Match“ als auch die grafische Ausgestaltung.

Das englische Verb „match“ werde vom Verkehr im Zusammenhang mit Audioprodukten mit den deutschen Begriffen „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft, beschreibe also die Charakteristik der „Plug-and-Play“ Geräte. Die Namensgebung leite sich unmittelbar aus dem Gebrauchszweck ab und könne daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden. In Bezug auf die grafische Ausgestaltung hielt das OLG Frankfurt fest, dass die Tätigkeit des Grafikers nicht über lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Grafikdesigners hinaus ging und keinen eigenschöpferischen „Überschuss“ enthielt.

Aus dem Urteil:

„Die Beklagte ist dem nicht in substantiierter Weise entgegen getreten, denn sie hat nicht dargelegt, welche schöpferischen bzw. über das rein handwerkliche hinausgehenden Entwicklungsschritte für die Veränderung der Schrifttype vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass die von Herrn B durchgeführten Änderungen an der Original-Schrifttype sich an dem Gebrauchszweck des Logos orientierten, das auch bei kleineren Abbildungen gut lesbar sein sollte (…).

Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (…).

Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig i. S. von § 3 I MarkenG ist, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (vgl. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889, 890 – ARD-1; OLG Hamm, Urteil vom 24. 8. 2002, 4 U 51/04, Tz 22 – Web-Graphiken = ZUM 2004, 927; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 – Handy Logos).

Zuletzt spielt es auch keine Rolle, dass die Entwicklung des Logos bis zu deren Freigabe einen Zeitraum von über einem Jahr eingenommen hat und mehrfache Änderungen und Ergänzungen beinhaltete, denn damit ist nicht gesagt, dass die Tätigkeit von Herrn B über eine rein handwerklich-graphische Umsetzung der Änderungswünsche hinausging.“

2. Unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht

Unabhängig vom fehlenden Urheberrechtsschutz des Logos entschied das OLG Frankfurt interessanterweise, dass der Hersteller von der Agentur ein unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht an dem Logo erhalten habe. Dieser Aspekt dürfte sehr praxisrelevant sein.

Die Parteien hatten keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos getroffen. Unstreitig war aber, dass dem Hersteller das Logo zur Kennzeichnung seiner Produkte zur Verfügung gestellt worden war. Aus der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und dem daraus abgeleiteten Sinn und Zweck ihrer Absprachen kam das Gericht nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) zu dem Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

„Wenn die Parteien – wie hier – beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 68/08 – Restwertbörse I).“

Der in § 31 Abs. 5 UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck hat zwar das Ziel, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27.09.1995, Az. I ZR 215/93Pauschale Rechtseinräumung). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG).

Hier waren die Verwertungsrechte aus Sicht des Gerichts aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden. Beiden Parteien war der Vertragszweck klar, wonach das neue Logo als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Später akzeptierte die Agentur konsequenterweise, dass das Logo als Teil einer Warenmarke mit dem Zusatz „by Audiotec X“ versehen wurde, also der Firmenbezeichnung des Herstellers. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die Produkte des Herstellers verwendet werden kann. Daraus leitete das Gericht ein Recht des Herstellers zur Unterlizensierung zugunsten seines Geschäftsführers ab, der die Grafik dann als Wort-/Bildmarke registrierte.

Umgekehrt war kein wirtschaftliches Interesse der Agentur erkennbar, das dafür sprechen könnte, die Nutzung des Logos auf die Laufzeit der geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu begrenzen.

Kommentare

Ich empfinde dieses Urteil wieder einmal „als Schlag ins Gesicht“ für uns Künstler/Urheber. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, die Piratenpartei sitzt mittlerweile auf den Richterstühlen. Das mag schon sein, dass die 2 Pfeile allein „überhaupt nichts besonderes“ sind, aber in Verbindung mit dem Schriftzug, sowie der beiden gezielt ausgewählten Farben ist das sehr wohl eine eigene, künstlerische Kreation. Es würde mich nicht wundern, wenn eines Tages sogar berühmte Musiktitel nicht mehr geschützt sind, weil ein Richter festgestellt hat, dass die Akkordfolgen „C“, „F“ und „G“ sehr häufig benutzt wurden und somit nichts besonderes sind. Folglich kann mit „C“, „F“ und „G“ auch kein schützenswertes Kunstwerk vorliegen.

Sylvia Keunecke

Im Zuge meiner Ausbildung und meines Studiums bin ich tatsächlich schon häufiger über solche Vorgänge gestolpert. Da es bisher keine Richtlinien oder Grundsatzentscheidungen auf diesem Gebiet gibt, sondern hauptsächlich – wie in dem hier präsentierten Urteil – das Gericht nach eigenem Ermessen entschied, wurde von Ausbildern und Dozenten immer wieder eingeprügelt, dass bei Beauftragung von Agenturen IMMER der komplette Dauer- und Nutzungsrahmen sowie der Lizenzbesitz vertraglich festgehalten werden sollte. Generell ist es ratsam, egal wie gut man den Auftragspartner persönlich kennt, eine Zusammenarbeit so fest wie möglich vertraglich einzugrenzen.

Lieber Herr Kollege Plutte,

wie wäre es mit dem Zitatrecht aus § 51 UrhG? Danach könnten Sie bei einer Urteilsbesprechung mE auch ein geschütztes Logo zeigen, wenn es darum in der Entscheidung geht. Oder übersehe ich vielleicht etwas?

MfkollG nach Mainz,

Alexander Schupp

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
it-recht-deutschland
– Kanzleien für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz in Kooperation –

Hallo Herr Kollege Schupp, vielen Dank für Ihre Anmerkung. Ob man sich auf das Zitatrecht stützen kann, um ein urheberrechtlich geschütztes Logo innerhalb eines Blogbeitrags zeigen zu dürfen, kann ich nicht pauschal beantworten. Es würde sich um ein Bildzitat handeln – hier in Form der Übernahme des Gesamtwerks. Rechtlich käme es darauf an, ob die Darstellung des Logos für die eigene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk erforderlich ist, z.B. indem die Darstellung des Logos die eigenen Ausführungen belegt oder stützt. Idealerweise wäre es so, dass die eigenen Ausführungen unverständlich bleiben würden, wenn man das Logo nicht zeigt. Zum Vergleich: Nicht ausreichend wäre es, das Logo zu zeigen, weil es den Beitrag visuell attraktiver macht bzw. ausschmückt (letzteres wäre nur im Rahmen von Unterricht und Lehre erlaubt, § 60a UrhG).


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