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App-Entwicklung: Alles rechtlich Wichtige + Tipps & Mustern

  • Aktualisiert: 07.02.2022
  • Kategorie: IT-Recht
  • Lesezeit: 34 min

In diesem umfassenden Beitrag erfahren Sie alles rechtlich Wichtige rund um App-Entwicklung. Unser Schwerpunkt liegt auf dem App-Entwicklungsvertrag, für den wir zahlreiche Musterformulierungen bereitstellen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

I. Vorbemerkung

Der Begriff App (kurz für „application“) erfasst seinem Wortsinn nach jede Form von Anwendungssoftware. In diesem Beitrag geht es allein um Apps für mobile Endgeräte einschließlich Mischformen aus nativen und Web-Apps (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 327 O 104/13wetterDE), nicht jedoch um reine Web-Apps, bei denen nur über den Browser ein Programm als SaaS ausgeführt wird.

App-Entwickler können es im Rechtsverkehr mit verschiedenen Vertragspartnern zu tun bekommen. Zuerst beleuchten wir eingehend das Vertragsverhältnis zum App-Anbieter. Will der App-Entwickler seine App selbst anbieten, kommen weitere Vertragsbeziehungen mit dem App Store und den Nutzern zustande.

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II. App-Entwickler ↔ App-Anbieter: App-Entwicklungsvertrag

Die Entwicklung einer mobilen App unterscheidet sich aus rechtlicher Perspektive nicht sonderlich von der Entwicklung gewöhnlicher Software. Die Besonderheiten mobiler Apps im Vergleich zu gewöhnlicher Software liegen im Vertrieb an den Endkunden, der in aller Regel über einen App-Store erfolgt, welcher wiederum vom Anbieter der Plattform des Endgeräts betrieben wird.

Diese Besonderheiten beim Vertrieb der Apps schlagen auf das Vertragsverhältnis zwischen App-Entwickler und App-Anbieter durch. Für den App-Anbieter ist es von großem Interesse, dass die entwickelte App für den vorgesehenen Vertriebsweg vertriebsfertig ist, d.h. den ins Auge gefassten App-Store.

Die Vertragsgestaltung zwischen App-Entwickler und App-Anbieter lässt sich in zwei wesentliche Schritte aufteilen:

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1. Abgrenzung des Vertragstyps

Mobile Apps sind Software. Entsprechend stellen App-Entwicklungsverträge Softwareerstellungsverträge dar. Je nach Ausgestaltung des App-Entwicklungsvertrags kann Werkvertragsrecht, Dienstvertragsrecht oder gar Werklieferungsrecht und damit im Ergebnis Kaufrecht Anwendung finden. Direkt zu unseren Praxistipps →

a. Werkvertrag

Die Rechtsprechung behandelt Softwareerstellungsverträge grundsätzlich nach den in §§ 631 ff. BGB geregelten Vorschriften für Werkverträge (ständige Rechtsprechung, erstmals: BGH, Urteil vom 11.02.1971, Az. VII ZR 170/69Testauswertung; LG Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016, Az. 11 O 10/15).

Sofern im Vertrag nicht abweichend geregelt, gelten bei Anwendung von Werkvertragsrecht unter anderem die folgenden Prinzipien:

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b. Dienstvertrag

In bestimmten Fällen kann die Gestaltung eines Vertrags dazu führen, dass kein Werkvertragsrecht, sondern Dienstvertragsrecht anwendbar ist. Das kann vor allem bei Zurufprojekten und agiler Entwicklung der Fall sein. In beiden Fällen erfolgt die Entwicklung iterativ, das heißt in mehreren Schritten und in enger Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Der Auftraggeber äußert seine Wünsche, der Auftragnehmer setzt diese bestmöglich (in Sprints) um und führt sein Ergebnis vor. Daraufhin äußert der Auftraggeber Änderungswünsche und der Prozess wiederholt sich. Weil der Auftragnehmer hier im Hinblick auf die App keinen bestimmten Erfolg schuldet, sondern eher eine entwicklungsoffene beratende Tätigkeit stattfindet, liegt eine Einordnung als Dienstvertrag nahe (vgl. Auer-Reinsdorff/Conrad/Schneider, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 12).

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c. Werklieferungsvertrag

In der juristischen Literatur wird diskutiert, ob es sich bei Softwareüberlassungsverträgen und damit auch bei App-Entwicklungsverträgen um Werklieferungsverträge im Sinne von § 650 BGB handelt (vgl. Kilian/Heussen/Kremer Computerrechts-Handbuch, 32.4 Rn. 33 ff.). Weil Software von der Rechtsprechung in der Regel als bewegliche Sache im Sinne von § 650 BGB eingeordnet wird, fände grundsätzlich Kaufrecht statt Werkvertragsrecht Anwendung, wenngleich bei der App-Entwicklung über § 650 S. 3 BGB doch einige Werkvertragsvorschriften anwendbar blieben.

Bei der Herstellung von Individualsoftware, das heißt speziell für den Kunde entwickelter Software, wird wiederum teilweise vertreten, dass die Planungsleistungen so im Vordergrund stünden, dass es sich um einen reinen Werkvertrag handele (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Busche, 8. Auflage 2020, § 631 Rn. 142 und § 650 Rn. 12).

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d. Praxistipps

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2. Wichtige Regelungen im App-Entwicklungsvertrag

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen bieten ein Grundgerüst zur Bewältigung von Streitigkeiten im Rahmen eines App-Entwicklungsvertrags. Sie werden den besonderen Dynamiken der App-Entwicklung aber nicht vollständig gerecht. Deshalb empfehlen wir, die folgenden Punkte im App-Entwicklungsvertrag ausdrücklich zu regeln.

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a. Vertragsgegenstand: Anforderungen an die App

Die Hauptleistungspflicht des App-Entwicklers als Auftragnehmer besteht in der Programmierung („Herstellung“) der App und deren Überlassung an den Auftraggeber. Eine Herstellung liegt auch vor, wenn der Entwickler wie heute üblich auf bereits vorhandene Bibliotheken und bestimmte Programmtechniken zurückgreift und die App dadurch in weiten Teilen aus bereits existenten Teilen zusammensetzt und nur noch bestimmte Teilbereiche individuell programmiert bzw. anpasst. Unter Umständen handelt es sich dann aber um einen Werklieferungsvertrag.

Um späteren Zweifeln vorzubeugen, ob die fertige App vertragsgemäß oder mangelhaft ist, sollten die Anforderungen möglichst präzise beschrieben werden. Hierzu empfiehlt sich ein Vorgehen in zwei Schritten:

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aa. Grobe Beschreibung des Vertragsgegenstandes

Bereits im Hauptvertrag sollte die zu entwickelnde App als Vertragsgegenstand so beschrieben werden, dass beide Parteien zumindest eine ungefähre Vorstellung vom Endprodukt haben. Die folgende Punkte sollten ausdrücklich erwähnt werden:

  • Funktionen der App
  • Art der App (Web-App oder native App, s.o.)
  • Plattform, auf der die App erscheinen soll
  • Besondere Einzelhandlungen, die zum Erreichen des angezielten Erfolges nötig sind (z.B. Installation, Migration von Daten)

Schon an dieser Stelle kann die Bezugnahme auf das Lastenheft als zweiten Schritt erfolgen.

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bb. Spezifische Anlagen

Die App-Anforderungen sollten grundsätzlich sowohl in fachlicher Hinsicht als auch in technischer Hinsicht konkretisiert werden. Hierbei ergeben sich Unterschiede je nachdem, ob nach dem Wasserfallmodell oder nach agilen Methoden entwickelt wird. Agile Softwareentwicklung dürfte mittlerweile Entwicklungsstandard geworden sein oder sich zumindest auf dem Weg dorthin befinden. Wir stellen nachfolgend beide Herangehensweisen kurz dar:

Beim klassischen Wasserfallmodell richtet sich die Entwicklung der Software nach den Inhalten von Lastenheft und Pflichtenheft.

Die Begriffe werden in der Praxis und von der Rechtsprechung nicht immer trennscharf, teilweise sogar gegensätzlich verwendet. Von Juristen wird das Lastenheft (oder auch Lasten- und Pflichtenheft gemeinsam) häufig schlicht als „Pflichtenheft“ bezeichnet (Redeker, IT-Recht, Rn. 314). Im Sinne der für die IT-Branche maßgeblichen DIN/VDI-Vorschriften unterscheiden sie sich aber wie folgt:

Wesensmerkmal agiler Entwicklung ist demgegenüber, dass zu Beginn des Projekts regelmäßig noch kein fixer Plan der App existiert. Die konkrete Ausgestaltung der Software formt sich erst im Laufe der Zusammenarbeit. Trotzdem darf agile Entwicklung nicht so verstanden werden, dass keine funktionale Leistungsbeschreibung notwendig wäre. Analog zum Lastenheft wird bei agiler Entwicklung ein Product Backlog angefertigt mit einer Beschreibung der Anforderungen an das Endprodukt. Das Product Backlog wird während des Entwicklungsprozesses laufend angepasst.

Sprint Backlogs wiederum splitten die zu bearbeitenden Anforderungen des Product Backlogs in zahlreiche (kleine) konkret umrissene Programmieraufgaben für die Entwickler auf, sog. Sprints.

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b. Lieferung der App / Herausgabe des Quellcodes

Die Ablieferung der finalen App beim Auftraggeber kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • Der Entwickler übergibt die App auf einem Datenträger an den Auftraggeber. Der Auftraggeber muss die App dann selbst im App-Store anmelden.
  • Der Entwickler meldet die App für den Auftraggeber im App-Store an. Dies sollte im Vertrag ausführlich geregelt werden.

Zur ordnungsgemäßen Lieferung der App gehört die Erstellung einer mangelfreien Dokumentation (BGH, Urteil vom 04.11.1992, Az. VIII ZR 165/91), die aber erst zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017, Az. 5 U 152/17; anders noch die Vorinstanz: LG Wiesbaden, Urteil vom 20.11.2016, Az. 11 O 10/15), was vor allem für Ansprüche auf Teilvergütung im Rahmen von agiler Softwareentwicklung bedeutsam sein kann.

Dringend sollte im App-Entwicklungsvertrag festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Quellcode herauszugeben ist.

  • Besteht die App weitgehend aus Standardsoftware, die nur geringfügig modifiziert wurde, hat der Entwickler ein Interesse daran, die erneute wirtschaftliche Verwendung der Softwarebestandteile durch eine Zurückbehaltung des Quellcodes zu sichern.
  • Wurde die App hingegen weitgehend individuell für den Auftraggeber entwickelt, kann wahrscheinlich ohnehin nur eine einmalige wirtschaftliche Verwertung erfolgen. Zudem sind im Laufe des Entwicklungsprozesses mehr Fachwissen und Ideen des Auftraggebers in das Projekt eingeflossen, die teilweise sogar Betriebsgeheimnisse berühren können, so dass sich das Interesse zugunsten des Auftraggebers verschiebt (vgl. Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht/von dem Bussche/Schelinski, 3. Auflage 2013, Rn. 283 ff.). Für den Auftraggeber kann eine Herausgabe des Quellcodes besonders wichtig sein, wenn kein anschließender Pflegevertrag für die App abgeschlossen wird. Dann muss er selbst Änderungen vornehmen (lassen) können, z.B. wenn sich die technischen Voraussetzungen des App-Stores ändern.

Eine vermittelnde Lösung kann Quellcodehinterlegung (Software-Escrow) sein.

Fehlt im App-Entwicklungsvertrag eine ausdrückliche Regelung zur Herausgabe des Quellcode, ist auf Vertragszweck und Vergütungshöhe abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2003, Az. X ZR 129/01).

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c. Einräumung von Nutzungsrechten

Der Entwickler schuldet die Übertragung der notwendigen Nutzungsrechte an der mobilen App.

Bei Individualprogrammierung ist die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte der Regelfall. Bei Apps, die überwiegend aus Standardsoftware zusammengesetzt sind, werden dagegen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, damit der App-Entwickler die Software(bestandteile) auch an Dritte veräußern kann. Eine Kombination ist denkbar, wenn der Auftragnehmer sowohl Standardmodule als auch Individualanteile liefert (vgl. Redeker/Witte, Handbuch der IT-Verträge, 1.4 Rn. 74a).

Im App-Entwicklungsvertrag ist für jede in Betracht kommende Nutzungsart ausdrücklich zu regeln, ob und in welchem Umfang einfache bzw. ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Es ist dringend zu empfehlen, alle wichtigen Nutzungsarten zu benennen und die Einräumung der Nutzungsrechte unter die Bedingung einer vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung zu stellen.

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d. Vergütung / Preis und Zahlungsweise

Wenn die Vertragsparteien keine Vergütung vereinbaren, gilt regelmäßig eine marktübliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB für Werkverträge, § 612 BGB für Dienstverträge). In der Praxis wird es freilich nur selten an einer Vergütungsvereinbarung fehlen.

Die Vergütung kann auf verschiedene Weisen erfolgen:

  • Pauschalfestpreis (→ typischerweise im Interesse des Auftraggebers)
  • Aufwandsbezogen (→ typischerweise im Interesse des App-Entwicklers)
  • Aufwandsbezogen mit Obergrenze (→ der App-Entwickler trägt das Risiko einer Überschreitung des Kostenanschlags, vgl. § 649 Abs. 1 BGB)
  • Aufwandsbezogen mit Bonus (→ vielfältige und teilweise komplexe Gestaltungsmöglichkeiten)

Je nach Art der Vergütung empfehlen sich Regelungen zu Fälligkeit und Zahlungsweise. Ein Festpreis wird standardmäßig mit Abnahme der App fällig (§ 641 BGB). Gängig sind aber auch gestaffelte Zahlungen nach Projektfortschritt.

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e. Mitwirkungserfordernisse

Den Auftraggeber können bestimmte Mitwirkungsobliegenheiten treffen, unter Umständen sogar Mitwirkungspflichten. Im Gegensatz zu Obliegenheiten kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die Erfüllung von Mitwirkungspflichten rechtlich einfordern und ggf. einklagen. Die Verletzung von Obliegenheiten kann aber zu anderen Rechtsnachteilen führen, z.B. einem Ausschluss von Gewährleistungsrechten (so im Falle der handelsrechtlichen Rügeobliegenheit nach § 377 HGB).

Im besten Falle werden Mitwirkungspflichten ausdrücklich vertraglich geregelt und dabei explizit als Pflichten benannt. Andernfalls kann die Abgrenzung zu bloßen Obliegenheiten Probleme bereiten. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei einem App-Entwicklungsvertrag können beispielsweise sein:

  • Erstellung des Pflichtenhefts nach vorgegebenen Maßstäben
  • Mitteilung von für die App-Entwicklung erforderlichen Informationen
  • Festlegung eines Ansprechpartners für den App-Entwickler bei Rückfragen

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f. Projektphasen / Zeitplan

Wie bereits betont, ist bei der Vertragsdurchführung zur Vermeidung von Unklarheiten oder Streitigkeiten eine möglichst präzise Festlegung der jeweiligen Pflichten anzuraten. Das kann auch durch eine Regelung der Abläufe der Projektdurchführung erreicht werden. Gewöhnlich wird dazu ein Aktivitäten- und Fristenplan erstellt („Masterplan“), in dem geregelt wird,

  • wer
  • wann
  • welchen Schritt des Projekts
  • bis wann

ausführt. Dieser Aktivitäten- und Fristenplan wird dem Vertrag als Anlage angefügt und in Bezug genommen. Ob im Einzelfall ein Aktivitäten- und Fristenplan erstellt werden sollte, hängt von Umfang und Komplexität des Projekts ab. Vor allem bei phasenweisem Vorgehen ist dies zu empfehlen.

Unabhängig davon, ob ein konkreter Aktivitäten- und Fristenplan oder nur ein bloßes Lieferdatum festgelegt werden, sollte eine Klausel den Umgang mit unverschuldeten Leistungsverzögerungen (z.B. behördliche Anordnungen, Störungen der TK-Infrastruktur) festlegen.

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g. Weitere (Neben-)Pflichten

Je nach vereinbartem Leistungsumfang treffen den Auftragnehmer neben der Erstellung und Überlassung der App eine Reihe von Nebenpflichten. Es kommen insbesondere in Betracht:

  • Einweisung, Schulung und Beratung
  • Parametrisierung
  • Migration
  • Geheimhaltung
  • ggf. Pflege / Instandhaltung (hier wird oftmals ein eigenständiger Pflegevertrag abgeschlossen)

Empfehlung: Je präziser die geschuldete Leistung formuliert ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit von rechtlichen Streitigkeiten und Problemen.

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h. Abnahme

Besondere Bedeutung haben die Regelungen zur Abnahme der App. Der Auftraggeber billigt das gelieferte Produkt durch die Abnahme als im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 Abs. 1 BGB). Damit ist eine Reihe von Rechtsfolgen verbunden:

  • Beginn der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen (§ 634a Abs. 2 BGB)
  • Ausschluss von Gewährleistung für bekannte Mängel (§ 640 Abs. 3 BGB)
  • Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB)
  • Übergang der Gefahr für zufällige Verschlechterung/Untergang auf den Auftraggeber (§ 644 BGB)

Um die Mängelfreiheit zu überprüfen, muss der Auftraggeber die App auf ihre (im Lastenheft/Pflichtenheft spezifizierte) Funktionalitäten testen. Die Abnahme ist eine Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Kommt er dieser nicht nach und hat der Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt, greift gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB eine Abnahmefiktion, nach der die oben genannten Rechtsfolgen auch ohne Abnahmeerklärung des Auftraggebers eintreten.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte das Abnahme-Prozedere im App-Entwicklungsvertrag geregelt sein. Bei größeren Projekten kann der Zeitpunkt der Abnahme beispielsweise erheblich hinter der Bereitstellung der App zur Abnahme liegen, damit ein längerer Testlauf (z.B. 1 Monat) möglich wird. Über die Abnahme selbst sollte ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

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i. Mängel / Gewährleistung

Die Abnahme dreht sich stark um den Mangelbegriff. Wann ein Mangel vorliegt, regelt grundsätzlich § 633 BGB, dort insbesondere § 633 Abs. 2 S. 1 BGB (Nichtvorliegen der vereinbarten Beschaffenheit). Erneut kommt es hier maßgeblich auf eine präzise Leistungsbeschreibung an. Je genauer Lasten- und Pflichtenheft die von der App zu erfüllenden Anforderungen regeln, desto besser lässt sich eine negative Abweichung feststellen.

Ist die App mangelhaft, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Tritt der Mangel erst nach der Abnahme zutage, stehen dem Auftraggeber die in § 634 BGB geregelten Ansprüche zu:

  • Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB): Der Auftragnehmer kann sich aussuchen, ob er den Mangel am Produkt beseitigt oder ein neues mangelfreies Werk herstellt.
  • Aufwendungsersatz nach Selbstbeseitigung (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB): Der Auftraggeber kann, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat, den Mangel auf dessen Kosten selbst beheben (lassen).
  • Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5, 636 BGB): Der Auftraggeber kann nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist (in bestimmten Ausnahmefällen auch ohne Fristsetzung, vgl. § 636 BGB) vom Vertrag zurücktreten. Bereits gewährte Leistungen sind dann gem. §§ 346 ff. BGB zurück zu gewähren.
  • Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB): Statt eines Rücktritts (also unter denselben Voraussetzungen) kann der Auftragnehmer eine in Anbetracht des Mangels entsprechend verminderte Vergütung zahlen.
  • Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280 ff., 311a BGB): Hat der Auftragnehmer die mangelhafte Lieferung im Sinne von § 276 BGB verschuldet, muss er dem Auftraggeber entstandene Schäden ersetzen.

Teilweise finden sich in App-Entwicklungsverträge sog. Mangelkategorien. Hierbei verständigen sich die Vertragsparteien im Vornherein darauf, wie bestimmte Arten von Mängeln rechtlich zu bewerten sind und schließen bspw. für als „leicht“ eingestufte Mängel bestimmte Gewährleistungsrechte wie den Rücktritt aus oder treffen besondere Anforderungen an die Nacherfüllung. Ebenfalls wird teilweise die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) verkürzt oder verlängert.

Für den App-Entwickler kann es sinnvoll sein, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, nach der sich das Vorliegen von Mängeln allein an der fachlichen Feinspezifikation orientiert, also dem Pflichten- und Lastenheft (so auch Auer-Reinsdorff/Conrad/Schneider, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 87). Dadurch kann er sein Haftungsrisiko auf die dort geregelten überschaubaren Anforderungen beschränken und Diskussionen über weitergehende Mängel vorbeugen. Im Falle einer solchen Vereinbarung müssen die fachlichen und technischen Anforderungen im Lasten- und Pflichtenheft natürlich sehr spezifisch geregelt sein.

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j. Change Requests

Gerade bei agilen Entwicklungsmethoden (sog. „Product Backlog Refinement“), aber auch bei der Entwicklung im klassischen Wasserfall-Modell, treten häufig Änderungswünsche des Auftraggebers am ursprünglichen Projekt auf, teilweise sogar auf Anregung des Auftragnehmers.

Grundsätzlich gilt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Änderung eines bereits festgelegten Vertragsgegenstandes existiert. Nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen kommt ein Anspruch auf Änderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Bloße Opportunitätserwägungen genügen dafür allerdings nicht.

Wegen der Häufigkeit von Change Requests in der Praxis sollte ein Verfahren für den Umgang mit Änderungswünschen in den Vertrag integriert werden einschließlich der Folgen für Fristen und Kosten.

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k. Anmeldung im App Store

Wenn die Anmeldung der App im jeweiligen App Store zum Pflichtenprogramm des App-Entwicklers zählen soll, ist es wichtig klarzustellen, dass es sich um eine Dienstleistung und keine werkvertragliche Pflicht handelt, d.h. kein Erfolg in Gestalt der Aufnahme in den App-Store geschuldet ist.

Die Betreiber der App Stores behalten sich nämlich vor, die Zulassung von Apps ohne Begründung zu verweigern, weshalb die Erreichung der Aufnahme in den App Store nicht in der Macht des App-Entwicklers liegt (vgl. Lachenmann, ITRB 2013, 190).

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l. Kündigungsrechte

Das Werkvertragsrecht sieht eine Reihe von Kündigungsrechten vor. Diese bieten grundsätzlich ein System, das den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung trägt und angemessene Lösungen im Einzelfall ermöglicht. Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss aller Kündigungsrechte wäre in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall unwirksam und ist auch als Individualvereinbarung nicht zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10; Lachenmann IRTB 2013, 190, 193).

Angepasst werden sollte jedoch die Rechtsfolge einer Kündigung des Auftraggebers gemäß § 648 BGB. Nach § 648 S. 3 BGB wird vermutet, dass dem Auftragnehmer für noch nicht erbrachte Leistungen nur 5 % der anteiligen Vergütung zusteht. Diese Prozentzahl wird Softwareprojekten nicht gerecht, da hier regelmäßig Gewinnspannen um 50 % kalkuliert werden. Entsprechend sollte der App-Entwickler für den Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber einen Pauschalbetrag in vergleichbarer Höhe in den Vertrag aufnehmen lassen (vgl. ausführlich dazu Redeker, ITRB 2012, 42).

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m. Ansprüche Dritter

In der IT-Branche kommt es häufig zu Problemen mit Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht. So kann es dem Auftraggeber passieren, dass er die vom Auftragnehmer entwickelte App einsetzt und ein Dritter ihm gegenüber eine Urheberrechtsverletzung geltend macht. Der Auftraggeber wird allerdings selbst nur selten einschätzen können, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, d.h. ob die App wirklich fremde Urheberrechte verletzt.

Der Auftraggeber wird deshalb berechtigterweise eine Klausel in den Vertrag aufnehmen wollen, in dem die Rechtsstreitigkeiten auf den Auftragnehmer abgewälzt werden. Dieser sollte in diesem Fall wiederum darauf achten, dass der Auftragnehmer ihm alle wichtigen Informationen erteilt und er selbst alle Entscheidungen im Rechtsstreit (z.B. über einen Vergleich) treffen darf.

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3. Besonderheiten und Probleme bei vorformulierten Verträgen (AGB)

Unsere hier genannten Klauselvorschläge gehen von einem Szenario aus, in dem der Vertrag zwischen App-Entwickler und App-Anbieter individuell verhandelt und erstellt wird. In der Praxis verwenden viele Unternehmer aber häufig auch vorbereitete Standardverträge. Diese stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Die Regelungsmöglichkeiten in AGB sind im Vergleich zu individuellen Vereinbarungen begrenzt. Viele Vereinbarungen, die App-Entwickler und App-Anbieter individuell wirksam treffen könnten, sind als AGB unwirksam.

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4. Checkliste

Zusammenfassend sollte Ihr App-Entwicklungsvertrag mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

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III. App-Entwickler / Auftraggeber ↔ App-Store

Das Verhältnis zwischen dem Anbieter einer App und dem Betreiber des App-Stores, in welchem die App vertrieben wird, ist durch ein erhebliches Machtgefälle zugunsten des App-Store-Betreibers geprägt. Dieser gibt Lizenz- und Nutzungsbedingungen vor, die der App-Anbieter grundsätzlich nicht beeinflussen, sondern nur zustimmen oder auf einen Vertrieb über die Plattform verzichten kann. Individuelle Absprachen mit einzelnen Anbietern sind äußerst selten.

Die Lizenz- und Nutzungsbedingungen zielen in erster Linie darauf ab, für die App-Store-Betreiber vorteilhafte Regelungen zu schaffen.

Besonders bei der Prüfung von Apps zur Aufnahme in den Store behalten sich die Betreiber der App Stores weite Spielräume vor. Viele der Regelungen wären nach deutschem Recht wohl unwirksame AGB (ausführlich dazu: Kremer, CR 2011, 769), haben aber nach dem anwendbaren kalifornischen Recht in der Praxis Bestand.

Im Ergebnis ist der App-Anbieter dem guten Willen der App-Store-Betreiber weitgehend ausgeliefert und muss sich auf deren Spielregeln einlassen.

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IV. App-Entwickler/ Auftraggeber ↔ Nutzer

Das Verhältnis zwischen App-Anbieter und den Endnutzern der App ist umstritten. Weil der Nutzer die App über den App Store erwirbt, entsteht der Vertrag über den Erwerb der App nach wohl herrschender Ansicht zwischen dem Betreiber des App Stores und dem Nutzer, nicht zwischen App-Anbieter und Nutzer, wobei teilweise zwischen den verschiedenen App-Stores differenziert wird (vgl. Kilian/Heussen/Ewald, Computerrechts-Handbuch, 32.7. Rn. 46 ff m.w.N.). Rechtsprechung zur Thematik existiert bislang soweit ersichtlich noch nicht.

Im Gegensatz zum Erwerb der App sind In-App-Käufe („In-App-Purchases“) rechtlich geklärt. Hier entsteht ein Vertrag zwischen App-Anbieter und Nutzer.

Häufig sind In App Käufe als Rechtskäufe gemäß § 453 BGB zu qualifizieren (Bisges, NJW 2014, 183). Auch die ggf. vom Anbieter in der App verwendeten AGB (häufig „Nutzungsbedingungen“ genannt) sind nach allgemeinen Regeln zu bewerten.

Weil der Nutzer in der Regel Verbraucher ist, stellen In-App-Käufe regelmäßig Fernabsatzverträge dar (§§ 312b ff. BGB), weshalb nach §§ 312 g Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht besteht. Für den App-Anbieter besteht allerdings die Möglichkeit, über § 356 Abs. 5 BGB einen Verzicht auf das Widerrufsrecht zu vereinbaren, was sich lohnt, weil der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 9 BGB im Falle eines Widerrufs keinen Wertersatz zu leisten braucht. Die Gestaltung der Verzichtserklärung ist im Einzelfall allerdings sehr problematisch (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az. 18 O 7/16 – nicht rechtskräftig).

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V. Sonstiges

Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Apps können abgesehen von den obigen vertragsrechtlichen Thematiken insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Telemediengesetz und Jugendschutz entstehen.

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1. Datenschutz

Apps ermöglichen dem Anbieter in aller Regel einen Zugriff auf personenbezogene Daten der Nutzer. Als identifizierendes Merkmal kommt neben der IP-Adresse auch die UID („unique device identifier“) des verwendeten Endgeräts in Betracht. Der App-Anbieter ist hierbei Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und deshalb für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständig.

Datenschutzrechtlichen Vorgaben muss schon bei der App-Entwicklung Rechnung getragen werden. Ausführliche Informationen zur Umsetzung der DSGVO finden Sie in unserem großen DSGVO-Guide. Für die App-Entwicklung sind besonders folgende Aspekte wichtig:

Bei Apps, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, kann außerdem das besondere Datenschutzrecht der §§ 91 ff. TKG Anwendung finden.

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2. Urheberrecht

Der Urheberrechtsschutz von mobilen Apps entspricht dem von gewöhnlicher Software. Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen finden Sie in unserer Übersicht zum Urheberrechtsschutz von Software.

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3. Wettbewerbsrecht

Für die Entwicklung und auch den Vertrieb von Apps gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Beispiele für wettbewerbswidrige Handlungen im Zusammenhang mit mobilen Apps (nach Auer-Reinsdorff/Conrad/Kremer, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Auflage 2019, § 28 Rn. 41 ff.):

  • Falsche Bezeichnung einer App im Titel oder in der Beschreibung als kostenfrei (oder mit einem gleichbedeutenden Begriff wie „gratis“, „free“ etc.), obwohl bei der Nutzung zwangsläufig Kosten entstehen (§ 3 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).
  • Fehlen eines gut sichtbaren „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“-Buttons bei In-App-Käufen (§ 3a UWG iVm. § 312j III 2 BGB).
  • Besonders hartnäckige Werbung für In-App-Käufe kann – gerade gegenüber Kindern und Jugendlichen – eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen (§ 4a UWG).

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3. Markenrecht

Der Name der App ebenso wie die markenmäßige Benutzung von Kennzeichen in der App kann ältere fremde

verletzen.

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4. Telemediengesetz

Apps sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste und somit Telemedien (§ 1 Abs. 1 TMG). Sie benötigen ein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG.

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5. Jugendschutz

Der Jugendschutz bei mobilen Apps muss zwei verschiedene Regelwerke beachten: Zum einen die speziellen Jugendschutz-Richtlinien der App-Stores und zum anderen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des JMStV und des JuSchG. Die Regeln der App-Stores sind überwiegend restriktiver, so dass bei ihrer Einhaltung meist keine Probleme mit dem Gesetzen auftreten. Insbesondere die von den App-Stores zur Altersfreigabe genutzten Systeme sind zwar keine offiziell anerkannten Jugendschutzprogramme gemäß § 11 JMStV, stellen aber wohl geeignete technische Mittel im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV dar und reichen deshalb aus (ausführlich dazu Rauda, MMR-Beil, 2020, 13).

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

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Kommentare

Danke für die Zahlreichen Tipps, wir haben auf dieser Basis unsere App für https://preis-king.com/ entwickeln lassen.


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