Die Werbung mit einer Gesamtbewertung ist irreführend, wenn in diese Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, die sich als „Belohnung“ für die Teilnahme an einem Gewinnspiel darstellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 U 14/19).
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