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BGH: Keine Ordnungsmittelandrohung in Prozessvergleich möglich

In einem Prozessvergleich ist es den Parteien nicht möglich, wirksam eine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO zu vereinbaren. Das gilt selbst für den Fall, dass das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO feststellt (BGH, Beschluss vom 02.02.2012, Az. I ZB 95/10).

Zum Verständnis das folgende

Beispiel

Nach BGH ist dies in einem Prozessvergleich unzulässig, weil die Androhung der Verhängung eines Ordnungsmittels (§ 890 Abs. 2 ZPO) nur von einem Richter ausgesprochen werden könne.

Will B sich vergleichen, muss er die Androhung einer Vertragsstrafenzahlung in den Vergleich aufnehmen lassen, auch damit für A keine Rechtschutzlücke entsteht. Diese Auffassung wurde bereits vorher von der herrschenden Meinung vertreten und nun höchstrichterlich bestätigt.

Ältere Prozessvergleiche

Auf ältere Prozessvergleiche, die entgegen des obigen Beschlusses eine Ordnungsmittelandrohung enthalten, könnte die Entscheidung insoweit Auswirkung haben, als dass bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht kein Ordnungsmittel gegen den Schuldner festgesetzt werden kann.

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