Das Landgericht Frankfurt erklärt in einem aktuellen Urteil ausführlich, was bei der Urheberbenennung zu beachten ist, hier in einem juristischen Fachbuch (LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2018, Az. 2-03 O 354/18).
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Urheberbenennung in Fachbuch im Streit
Der ehemalige Autor und Mitherausgeber eines juristischen Handbuchs ging per einstweiliger Verfügung gegen den Verlag vor. Er bemängelte, vom Verlag in den vom ihm bearbeiteten Kapitel nicht ausreichend als (Mit-)Urheber benannt worden zu sein. Die späteren Bearbeiter hatten die vom Kläger allein verfassten Kapitel zwar teilweise (leicht) verändert. Die Kapitel waren aber nicht vollständig neu gefasst worden.
Im Prozess setzte sich das Landgericht Frankfurt ausführlich damit auseinander, welche Rechte der Urheber im Hinblick auf seinen Benennungsanspruch aus § 13, 14 UrhG herleiten darf und stimmte dem Kläger im Ergebnis zu.
Aus dem Urteil (mit Hervorhebungen durch uns):
“Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. § 13 S. 2 UrhG sieht diesbezüglich zwei Alternativen vor. Nach § 13 S. 2, 1. Alt. UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Nach § 13 S. 2, 2. Alt. UrhG kann er auch bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist, also wie die Urheberbezeichnung auszugestalten ist. In jedem Fall muss die Namensnennung so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (OLG München ZUM 2000, 404, 407; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Fromm/Nordemann-Dustmann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22). Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15). Nicht ausreichen soll es insofern, wenn die Verfasser einzelner in einem Buch enthaltener Beiträge am Ende des Buchs in alphabetischer Aufzählung genannt werden, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Bearbeiter zu den konkreten Beiträgen möglich ist (OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576 [OLG München 20.01.2000 – 29 U 4724/99]; vgl. auch AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283 [AG Frankfurt am Main 17.03.2006 – 31 C 26891/05-16]: Nennung nur im Impressum einer Webseite). Dem Urheber ist ferner nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 13 Rn. 11).
Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 25; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395: sorgfältige Prüfung im Einzelfall; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28).
So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20). Im Hinblick auf ein im Internet abrufbares Foto soll die Urheberbezeichnung grundsätzlich so angebracht werden, dass der Name bei jedem Abruf des Fotos erscheint. Es soll nicht genügen, wenn der Fotograf am Ende der Internet-Seite genannt wird, das Foto aber auch gesondert abgerufen werden kann und dabei der Name des Fotografen nicht erscheint (LG Köln K&R 2014, 211, 212 – Pixelio; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395). Der Name des Fotografen soll unmittelbar bei dem Foto sichtbar sein, nicht erst über eine “Mouse-Over”-Funktion (LG München I ZUM 2015, 827, 830 [LG München I 05.05.2015 – 33 O 10898/14]).
Besonderheiten können sich zudem im Verlagswesen ergeben. Hier kann der Verleger gemäß § 14 S. 2 VerlG die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung bestimmen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 13 Rn. 26). Danach obliegt es dem Verlag zu bestimmen, wie die vom Verfasser gewählte Urheberbezeichnung konkret anzubringen ist (Drucktypen, Layout der Titelseite, graphische Umschlaggestaltung etc.). Durch die gewählte Art der Anbringung soll jedoch nicht das Recht des Verfassers aus § 13 UrhG verletzt werden, etwa durch Hervorrufen eines falschen Eindrucks über die Rolle mehrerer Beteiligter (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9; vgl. auch Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Der Verleger muss dafür Sorge tragen, dass die Urheberbezeichnung an einer in der Branche üblichen Stelle im Werk zu finden ist, dass die Urheberbezeichnung dort gut leserlich erscheint und dass sie nicht aufgrund der Verbindung mit anderen Informationen verfälscht wird (Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 14 Rn. 10). Bei mehreren Verfassern (insbesondere von wissenschaftlichen Werken) soll es z.B. der Übung entsprechend, dass nur der Herausgeber auf der Titelseite genannt wird, während die weiteren Beteiligten im Rahmen eines Bearbeiterverzeichnisses zu nennen sind (BeckOK-UrhR/Wegner, 21. Ed. 2018, § 14 VerlG Rn. 13).”
Verlag zur Unterlassung verurteilt
Nach diesen Maßstäben reichte dem Gericht die Nennung des Klägers im Vorwort sowie im Gesamtverzeichnis des Werks nicht aus. Weder aus dem Vorwort noch aus dem alphabetischen Bearbeiterverzeichnis könne der Leser des Werks eindeutig entnehmen, welche Kapitel oder Abschnitte dem Kläger als (Mit-)Urheber zuzuordnen sind.
Auch die Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels genüge nicht. Diese Nennung erfolge nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Beim Durchschnittsleser werde ein falscher Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die streitgegenständlichen Kapitel hervorgerufen. Diese Art und Weise der Urheberkennzeichnung entspreche auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der “in der Branche üblichen Stelle” gemäß § 14 S. 2 VerlG.