Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat unter ihrer Vorsitzenden Jutta von Gregory dem Kläger Schadensersatz wegen des Kopierens von Kunstwerken zugesprochen (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024, Az. 12 O 156/24).
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 26.000,- Euro in Anspruch. Er ist ein international tätiger und erfolgreicher Künstler und unter anderem Urheber der Gemälde „Burgundy Nights“, „Horizon“ und „Life Below Water“.
Der Beklagte ist ebenfalls Künstler und fertigte nach den Motiven der vorgenannten Bilder des Klägers seinerseits Bilder an, welche er mit seinem eigenen Namen signierte und veräußerte. Er beruft sich darauf, lediglich Privatkopien angefertigt zu haben, wobei er sich zu Übungszwecken an dem Stil des Klägers orientiert habe.
Mit Urteil vom 14.08.2024 hat die Kammer dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 26.000,- Euro zugesprochen. Die Kammer führt insoweit aus, dass der Beklagte die Urheberrechte des Klägers an den drei streitgegenständlichen Bildern in schuldhafter Weise verletzt habe.
Denn dieser habe die Kunstwerke des Klägers ohne dessen Einwilligung kopiert und sodann verkauft sowie auf seinem Instagram-Kanal veröffentlicht. Dabei stimme der Gesamteindruck der Bearbeitungen des Beklagten mit den Originalen überein, eine eigene schöpferische Leistung des Beklagten sei nicht zu erkennen. Bei der Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs orientierte sich die Kammer an den hypothetisch zu beanspruchenden Lizenzgebühren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann gegen das Urteil Berufung einlegen, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.
Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 14.08.2024 (Nr. 5/2024)