Ein KI-Chatbot auf der eigenen Website darf keine wettbewerbswidrigen Auskünfte geben. Seine Antworten werden dem Websitebetreiber als eigene Werbung zugerechnet (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25).
KI Chatbot bewarb falsche ärztliche Qualifikationen
Die Aesthetify GmbH betrieb eine Website für ästhetische Behandlungen. Dort war ein KI-Chatbot eingebunden, über den Nutzer Fragen zu Leistungen und zu den behandelnden Ärzten stellen konnten.
Auf Nachfrage bezeichnete der KI-Chatbot die Geschäftsführer als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Tatsächlich verfügten die Geschäftsführer nicht über diese Facharztweiterbildungen. Hinzu kam, dass die Bezeichnungen „Facharzt für ästhetische Medizin“ und „Facharzt für ästhetische Behandlungen“ als Facharzttitel nicht existierten.
Ein Verbraucherverband mahnte die Beklagte deshalb ab. Er verlangte Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob der Verband Klage.
Antworten des KI-Chatbots sind eigene geschäftliche Handlungen
Der zentrale Punkt der Entscheidung lag in der Zurechnung der KI-Antworten. Das Oberlandesgericht wertete die Antworten des auf der Website eingesetzten KI-Chatbots als geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG und nicht als bloße technische Fremdäußerungen.
Maßgeblich war, dass die Beklagte den KI-Chatbot in Gang gesetzt hatte und seinen Einsatz steuern konnte. Daran änderte die autonome Funktionsweise des Bots nichts. Auch der Black-Box-Charakter eines lernfähigen KI-Tools schloss die wettbewerbsrechtliche Zurechnung aus Sicht des Gerichts nicht aus.
Für Unternehmen ist das die eigentliche Tragweite der Entscheidung. Wer einen Chatbot in die eigene Kundenkommunikation einbindet, nutzt ihn zur Absatzförderung. Dann gehören dessen Aussagen grundsätzlich zum eigenen Marktauftritt.
KI Recht Tipp
Weitere ausführliche Informationen zum KI Recht finden Sie in unseren FAQ zur KI-Verordnung (KI-VO) sowie unseren Rechts-FAQ zu künstlicher Intelligenz.
Irreführung über Facharzttitel besonders gewichtig
In der Sache sah das Gericht eine klare Irreführung nach § 5 UWG. Facharztbezeichnungen haben im Gesundheitsbereich erhebliches Gewicht, weil Patienten ihre Behandlungsentscheidung daran maßgeblich ausrichten.
Die beanstandeten Angaben waren deshalb geschäftlich relevant. Das galt sowohl für die unzutreffende Behauptung einer Facharztweiterbildung als auch für die Verwendung von Bezeichnungen, die als Facharzttitel gar nicht existieren.
Interessant war die Einschätzung des Gerichts zur Nutzererwartung. Der Senat ging nicht davon aus, dass Verbraucher computergenerierte Antworten stets mit Misstrauen lesen würden. Vielmehr würden viele Nutzer in besonderer Weise auf die Richtigkeit solcher Antworten vertrauen.
Keine Entlastung durch technische Schutzmaßnahmen und Dienstleister
Die Beklagte hatte im Verfahren versucht, sich unter Verweis auf die Eigenständigkeit des KI-Systems und auf technische Maßnahmen zu enthaften (z.B. Prompt-Anweisungen und Keyword-Filter). Diese Umstände ließen die beanstandeten Aussagen nach Meinung des OLG Hamm jedoch nicht rechtlich folgenlos werden.
Auch der Umstand, dass der KI-Chatbot durch einen IT-Dienstleister eingebunden worden war, half der Beklagten nicht. Der Dienstleister sei Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG. Das Risiko der technischen Umsetzung bleibe im Verantwortungsbereich der Betreiberin.
Auf die Frage einer Störerhaftung oder die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten kam es nicht entscheidend an, weil das Gericht bereits von eigenen geschäftlichen Handlungen der Beklagten ausging. Selbst unter dem Blickwinkel von Verkehrspflichten wäre aber Vorkehrungen gegen irreführende KI-Antworten erforderlich gewesen, an denen es im Fall fehlte.
OLG Hamm lässt Revision zu
Dass das OLG Hamm die Revision zuließ, unterstreicht die Bedeutung der Sache. Die Entscheidung geht weiter über die Ärztebranche hinaus. Im Kern geht es um die Frage, welche Maßstäbe für Unternehmen gelten, die KI-Chatbots auf der eigenen Website einsetzen.
Unsere Einschätzung: Wenn sich die Linie des OLG Hamm durchsetzt, würde es nach aktuellem technischen Stand (wohl) bedeuten, dass man keine KI-Chatbots auf der eigenen Website einsetzen kann, weil sich gegenwärtig nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die Bots auf entsprechende Nutzerfragen hin wettbewerbswidrige Falschaussagen tätigen.



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