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OLG Hamburg: Wish haftet für markenverletzende Fälschungen

OLG Hamburg: Wish haftet für markenverletzende Fälschungen

Wer eine Verkaufsplattform so gestaltet, dass Drittangebote aus Kundensicht wie eigene Angebote erscheinen, kann für Markenverletzungen selbst als Täter haften (OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2026, Az. 5 U 58/25).

Wish haftet für Markenverletzungen als Täter

Auf der Verkaufsplattform Wish wurden mit der Unionsmarke „GHD“ gekennzeichnete Haarpflegegeräte angeboten. Die Markeninhaberin stufte die Produkte als Fälschungen ein und ging gegen die Plattformbetreiberinnen vor.

Das Landgericht Hamburg hatte Wish zunächst nur als Störer zur Unterlassung verurteilt. Das OLG Hamburg ging weiter und verurteilte Wish als Täter: Die Plattform habe die Marke der Klägerin selbst benutzt, weil sie sich die Angebote der Dritthändler zu eigen gemacht habe.

Ein solches Zueigenmachen liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber nach außen erkennbar die Verantwortung für fremde Angebote übernimmt oder zumindest den Eindruck erweckt, sich mit ihnen zu identifizieren.

Warum Wish die Händlerangebote zugerechnet wurden

Ausschlagend war nicht ein einzelner Umstand, sondern die Gesamtschau der Plattformgestaltung.

Die eigentlichen Händler traten auf wish.com nur wenig in Erscheinung. Sie wurden teilweise lediglich unter Pseudonymen oder Buchstaben-Zahlen-Kombinationen geführt. Ihre Identität war für Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar, eine unmittelbare Kontaktaufnahme nicht möglich.

Gleichzeitig prägte Wish den gesamten Kaufvorgang:

  • Die Angebote wurden plattformweit einheitlich unter der Marke Wish präsentiert.
  • Bestellbestätigungen und Statusmeldungen kamen von Wish.
  • Zahlungen wurden über eine Wish-Gesellschaft abgewickelt.
  • Der Kundenkontakt lief teilweise über einen mit Wish gekennzeichneten Chat-Bot.
  • Versand, Fulfillment und Retouren waren in Wish-Strukturen eingebunden.
  • Wish verfügte nach seinen Händlerbedingungen über weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Vermarktung und teilweise sogar die Preisgestaltung.

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis:

„In der Gesamtschau […] übernehmen [die Beklagten] die Verantwortung für die auf www.wish.com vertriebenen Produkte, sie machen sich also die Angebote zu eigen.“

Zum Vergleich: Die bloße technische Bereitstellung eines Online-Marktplatzes hätte nicht genügt. Plattformbetreiber machen sich Händlerangebote grundsätzlich nicht schon deshalb zu eigen, weil sie die technische Infrastruktur bereitstellen oder daran verdienen. Entscheidend war hier die deutlich weitergehende Einbindung von Wish in Präsentation und Vertragsabwicklung.

Keine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA

Wish konnte sich nach Auffassung des OLG nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hostingdienste nach Art. 6 Digital Services Act berufen.

Diese Privilegierung setzt eine hinreichend neutrale Rolle des Diensteanbieters voraus. Daran fehlte es hier. Wish beschränkte sich nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht auf eine rein technische und passive Tätigkeit, sondern nahm eine aktive Rolle beim Vertrieb der Produkte ein.

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Die täterschaftliche Haftung hatte für Wish erhebliche Folgen. Die Plattform wurde nicht nur zur Unterlassung verurteilt. Das Unternehmen muss auch Auskunft über die Verkäufe und erzielten Umsätze erteilen. Zudem stellte das Gericht die Verpflichtung zum Schadensersatz fest.

Daneben bejahte das Oberlandesgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unzureichender Verbraucherinformationen. Insbesondere waren die Angaben zum jeweiligen Verkäufer und zur Widerrufsbelehrung nicht ausreichend. Bei systematischen Defiziten müsse ein Plattformbetreiber geeignete strukturelle Maßnahmen vorsehen, etwa Pflichtfelder für Händlerangaben.

Was bedeutet das Urteil für Online-Marktplätze?

Das Urteil bedeutet keine generelle Täterhaftung von Online-Marktplätzen für Rechtsverletzungen ihrer Händler.

Entscheidend bleibt die konkrete Ausgestaltung der Plattform. Je stärker der Betreiber selbst bei Präsentation, Kommunikation, Zahlung, Logistik und Preisgestaltung in Erscheinung tritt und je weniger der eigentliche Verkäufer für den Kunden erkennbar ist, desto eher kann der Eindruck entstehen, dass die Händlerangebote Teil der eigenen kommerziellen Kommunikation des Plattformbetreibers sind.

Gerade dann droht statt einer bloßen Störerhaftung eine eigene täterschaftliche Verantwortlichkeit.

Das OLG Hamburg hat die Revision hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche zugelassen.

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