Mehrere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen können auch dann kostenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit darstellen, wenn sie gegenüber unterschiedlichen, nicht verbundenen Unternehmen ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 150/18 – Der Novembermann).
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