Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2023, Az. 11 U 61/22).
Ausscheidender Urheber verklagt Verein wegen Logonutzung
Im Fall hat das Mitglied eines Vereins von “Star Wars”-Fans das Vereinslogo gestaltet. Nach seinem Ausscheiden verklagte das ehemalige Mitglied den Verein mit dem Ziel, dem Verein eine weitere Nutzung des Logos zu verbieten.
Klage hier erfolglos: Verein darf Logo weiter nutzen
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage ab.
Dass dem Verein vom Kläger gewährte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sei nicht davon abhängig, dass er weiterhin Mitglied des Vereins ist. Das Ziel der ursprünglichen Rechtseinräumung sei es gewesen, dem Verein ein Logo für seine Außendarstellung zu verschaffen und nicht, die Identifikation des Klägers mit dem Verein auszudrücken.
Kein Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht über § 42 UrhG zurückrufen. Die Vorschrift ermöglicht es einem Urheber aus dem Gedanken des Persönlichkeitsrechts, ein erteiltes Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Begriff der “Überzeugung” ist weit auszulegen. Darunter fallen alle künstlerischen, politischen, wissenschaftlichen oder auch persönlichen Ansichten des Urhebers. Diese können sich ändern, wenn etwa seine ursprünglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse überholt sind oder sich seine künstlerische Auffassung gewandelt hat, so dass die weitere Verwertung für den Urheber ideelle Nachteile bedeuten würde.(vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, Urheberrecht, § 42 Rn. 5 f.).
Beispiele: Der Autor hat ein Buch verfasst, dessen Inhalt durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse überholt ist.
In vorliegenden Fall waren die Gerichte allerdings der Ansicht, dass der Kläger keine ausreichend konkreten Veränderungen vorgebracht hatte, die die weitere Verwertung des Werkes unzumutbar machen würden. Die pauschale Angabe, er sei auf verletzende Weise aus dem Verein “rausgeworfen” worden, wurde als nicht ausreichend erachtet, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Darüber hinaus fehlte eine ausreichende Rückerklärung des Klägers, da das an den Verein gerichtete Schreiben keine näheren Ausführungen zum Umstand enthielt, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entsprach.
Diese Entscheidung ist relevant für Vereine bzw. Organisationen und die Urheberrechtsbeziehungen zu ihren Mitgliedern. Vereinen ist zu raten, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Werken ihrer Mitglieder jedenfalls dann schriftlich klar zu regeln, wenn es um wichtige Inhalte geht (Grafiken, Logos, Texte, Videos etc.). Je nach Lage der Dinge mag ein Gericht im Streitfall sonst entgegen des hiesigen Falls zu dem Ergebnis kommen, dass ein ehemaliges Mitglied die Logonutzung nicht dulden muss. Nutzen Sie ggf. unsere kostenfreie Ersteinschätzung.