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Große Rechts-FAQ: Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung

  • Aktualisiert: 29.08.2025
  • Kategorie: Medienrecht
  • Lesezeit: 40 min

Was darf man in Artikeln, Bewertungen oder Kommentaren schreiben und wo liegen die Grenzen? In unseren FAQ zum Äußerungsrecht erfahren Sie alles Wichtige zu Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen – mit vielen Beispielen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

aeusserungsrecht
Äußerungsrecht: Grobübersicht zur Zulässigkeit von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen

1. Was ist eine Meinungsäußerung?

Eine Meinungsäußerung (alias Werturteil) ist gekennzeichnet durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen wegen des subjektiven Bezug des Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung nicht dem Beweis zugänglich, das heißt nicht überprüfbar im Sinne von wahr oder falsch.

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2. Welche Meinungsäußerungen sind zulässig?

Alle Meinungen sind zunächst unabhängig von ihrer „Qualität“ durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Es ist egal, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Auch polemisch oder verletzend formulierte Meinungen können geschützt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Auf die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es ebenfalls nicht an. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az. VI ZR 497/18).

Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind z.B. die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung bzw. Geldentschädigung nach §§ 823, 1004 BGB oder die strafrechtlichen Äußerungsdelikte in §§ 185 ff. StGB.

Rechtsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Rechtsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Diese allgemeinen Gesetze müssen wiederum „im Lichte der Meinungsfreiheit“ ausgelegt werden, damit deren Schutzbereich nicht zu stark eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51Lüth-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14). In der Praxis ist deshalb bei der Prüfung der allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG häufig eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und einem widerstreitenden (Grund-)Recht erforderlich.

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a. Stets unzulässige Meinungsäußerungen

Die Rechtsprechung hat drei Fallgruppen herausgebildet, in denen keine Abwägung erforderlich ist, weil die Meinungsfreiheit immer hinter das Persönlichkeitsrecht des durch die Äußerung Betroffenen zurücktreten muss. Solche Äußerungen sind immer unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 1 BvR 2272/04 – durchgeknallter Staatsanwalt). Da sie die Meinungsfreiheit verdrängen, müssen die folgenden Fallgruppen eng ausgelegt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2025, Az. 1 BvR 1182/24):

Kategorie 1: Schmähkritik / Formalbeleidigung

Unter Schmähkritik versteht man eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik, die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Es reicht nicht allein aus, dass eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.1990, Az. 1 BvR 1165/89 – Zwangsdemokrat; BVerfG, Beschluss vom 30.05.2018, Az. 1 BvR 1149/17). Eine Formalbeleidigung liegt bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – vor (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, Az. 1 BvR 2397/19).

Kategorie 2: Angriff auf die Menschenwürde

Diese Fallgruppe wurde ursprünglich für die Kunstfreiheit entwickelt, gilt aber auch im Rahmen der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006, Az. 1 BvR 49/00 – Babycaust). Danach muss die Meinungsfreiheit immer dann zurücktreten, wenn sie die über Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde berührt. Als unantastbares Grundrecht darf die Menschenwürde in keiner Weise eingeschränkt werden. Diese Fallgruppe ist regelmäßig dann einschlägig, wenn der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist (§ 130 StGB). Auch rassistische Herabwürdigungen von Menschen, etwa als „Affen“ oder mit „Ugah, Ugah“-Rufen, verletzten Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.11.2020, Az. 1 BvR 2727/19).

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b. Abwägung im Einzelfall bei allen anderen Meinungsäußerungen

Liegt weder eine Schmähkritik oder Formalbeleidigung noch ein Angriff auf die Menschenwürde vor, ist im konkreten Einzelfall eine Abwägung mit den betroffenen Rechtsgütern der Gegenseite vorzunehmen. Dabei muss anhand der jeweiligen Umstände festgestellt werden, welches Interesse höher zu gewichten ist. Wegen der Einzelfallabhängigkeit gibt es zwar kein allgemeines Abwägungsschema. Die Rechtsprechung hat aber einige Leitlinien entwickelt:

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c. Meinungsäußerungen in der Werbung

Die obigen Ausführungen gelten auch für Meinungsäußerungen im wirtschaftlichen Wettbewerb. Der Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14). So ist auch polarisierende Werbung mit gesellschaftskritischen Themen wie sog. Schockwerbung grundsätzlich zulässig, solange nicht ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt werden (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, Az. 1 BvR 1762/95Benetton I).

Sogar Boykottaufrufe gegenüber Konkurrenten sind nicht generell unzulässig, insbesondere wenn sie auf für die Allgemeinheit relevante Aspekte gestützt werden (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51 – Lüth-Urteil; BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15 – Nerzquäler). Boykottaufrufe sind allerdings unzulässig, wenn sie nicht nur auf geistige Argumente gestützt werden, sondern zugleich wirtschaftlicher Druck auf die Angesprochenen ausgeübt wird, um den Boykott durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969, Az. 1 BvR 619/63Blinkfür; OLG München, Urteil vom 30.11.2001, Az. 21 U 4137/01).

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3. Was ist eine Tatsachenbehauptung?

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Im Gegensatz zu einer Meinungsäußerung handelt es sich bei einer Tatsachenbehauptung um eine Äußerung, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94 – Auschwitzlüge, BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15). Als Tatsache können auch innere Tatsachen zählen, z.B. die Kenntnis einer Person von einem bestimmten Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus).

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4. Welche Tatsachenbehauptungen sind zulässig?

Ob eine Tatsachenbehauptung durch die Meinungsfreiheit geschützt ist oder nicht, hängt entscheidend von ihrem Wahrheitsgehalt ab.

a. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig

Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79 – NPD Europas). Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung regelmäßig keine Abwägung nötig, weil die Interessen des Betroffenen vorrangig sind und die unwahre Tatsachenbehauptung unzulässig ist.

Eine bewusst unvollständige Darstellung (hier: Verschweigen einer einstweiligen Verfügung) wird rechtlich wie eine unwahre Behauptung bzw. verdeckte unwahre Tatsache behandelt, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht (LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20). Wird durch vielfache Hinweise auf Überarbeitungen in einem Artikel suggeriert, dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht, ist die Beurteilung der Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen an dem Datum der letzten Überarbeitung zu messen (LG Frankfurt, a.a.O mit Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 23.07.2020, Az. 15 U 290/19).

Unwahre Tatsachenbehauptungen können im Übrigen nur ganz ausnahmsweise in Kunstwerken (z.B. Romanen) zulässig sein, wenn real existierenden Personen in einer fiktiven Geschichte Handlungen zugeschrieben werden, die diese gar nicht begangen haben. Hier kann ausnahmsweise die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007, Az. 1 BvR 1783/05 – Esra; LG Köln, Urteil vom 11.03.2011, Az. 28 = 151/11). Entscheidend ist in diesen Fällen der erkennbar fiktive Charakter des Kunstwerks.

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b. Abwägung bei wahren Tatsachenbehauptungen

Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, weil sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11). Nur wer Kenntnis über die tatsächlichen (= wahren) Umstände hat, kann sich eine Meinung über diese bilden. Allerdings gelten auch hier die Schranken der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG. Deshalb sind wahre Tatsachenbehauptungen nicht automatisch zulässig. Das zeigt schon § 192 StGB, wonach wahre Tatsachenbehauptungen eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB darstellen können.

Im Ergebnis ist deshalb bei wahren Tatsachenbehauptungen ebenso wie bei Meinungsäußerungen eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und der durch die Äußerung betroffenen Rechte erforderlich. Bei wahren Tatsachenbehauptungen bedarf es allerdings erheblicher entgegenstehender Rechtsgüter, damit diese als unzulässig eingestuft werden. Erhebliche Rechtsgüter in diesem Sinne können durch Eingriffe in die Intimsphäre, erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder unverhältnismäßige Persönlichkeitsschäden betroffen sein.

In der Abwägung ist weiterhin zu beachten, dass die Meinungsfreiheit häufig von weiteren fürstreitenden Interessen flankiert wird, z.B. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dieses wird ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitet, weil die Information der Bevölkerung Grundlage für die geschützte Meinungsbildung ist). Diese Aspekte sprechen dann zusätzlich für die Zulässigkeit der wahren Tatsachenbehauptung.

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5. Wer muss beweisen, dass eine Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht?

Weil der Frage der (Un-)Wahrheit einer Tatsachenbehauptung so große Bedeutung zukommt, kommt es in der zivilrechtlichen Praxis häufig entscheidend darauf an, wer im Streitfall die (Un-)Wahrheit der Tatsachenbehauptung nachweisen muss. Einher geht die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn sich die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht abschließend klären lässt.

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen müsste danach eigentlich der Betroffene (= Kläger) die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beweisen. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt der Fall: Je nachdem, welchen Anspruch der Kläger geltend macht, kann eine Beweislastumkehr vorzunehmen sein oder den Äußernden zumindest eine sog. erweiterte bzw. sekundäre Darlegungslast treffen.

Für die Frage der Beweislast kommt es darauf an, welchen Anspruch der Betroffene geltend macht:

  • Bei Unterlassungsansprüchen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen (also Fällen, in denen der Kläger eine Wiederholung oder Erstbehauptung einer für ihn negativen unwahren Tatsachenbehauptung verhindern will), wird der Anspruch in aller Regel auf § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 186 StGB (üble Nachrede) gestützt. Daher greift die in § 186 StGB verankerte Beweislastumkehr, nach welcher der Äußernde die Wahrheit seiner Aussage beweisen muss. Die eigentlich im Strafrecht beheimatete Regelung wird so in das Zivilrecht übertragen und ist dort zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98 – Stolpe-Beschluss, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 1 BvR 3388/14). Aber Achtung, es gibt eine Rückausnahme: Mit der strafrechtlichen Beweislastregel des § 186 StGB wird auch die Rückausnahme nach § 193 StGB in das Zivilrecht übernommen: Wenn sich der Äußernde auf § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) stützen kann, fällt die Beweislast zurück auf den Kläger. Dies ist beispielsweise bei Journalisten der Fall, die sorgfältige Recherchen und ein öffentliches Informationsinteresse nachweisen können, aber auch bei Privatpersonen, wenn sie sich nur gegen persönliche Angriffe wehren oder über gesellschaftlich und politisch relevante Fragen äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder; BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14 – Pressebericht über Organentnahme). Damit der Kläger in einem solchen Fall erfolgreich Unterlassung verlangen kann, muss wiederum er die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nachweisen.
  • Bei Berichtigungsansprüchen (= Äußernder soll seine Aussage berichtigen, z.B. indem er sie als falsch widerruft) und sonstigen Ansprüchen gilt zunächst der oben genannte Grundsatz, dass der Kläger die Unwahrheit der Tatsache (= für ihn vorteilhafte Tatbestandsvoraussetzung) beweisen muss. Die Beweislastregel des 186 StGB findet keine Anwendung.

Oftmals kann es für den von der Tatsachenbehauptung Betroffenen sehr schwer sein, die Unwahrheit einer über ihn behaupteten Tatsache nachzuweisen.

In solchen Fällen trifft den Äußernden eine erweiterte Substantiierungspflicht, auch sekundäre Darlegungslast genannt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. I-15 U 161/16). Diese ist nicht zu verwechseln mit der Beweislast: die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung muss nicht bewiesen werden. Allerdings muss der Äußernde konkrete Umstände darlegen, auf denen seine Behauptung beruht.

Kann der Äußernde seinen Vorwurf nicht substantiieren, also hinreichend konkrete Umstände darlegen, gilt die Unwahrheit seiner Äußerung nach § 138 III ZPO als zugestanden und wird unterstellt (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2017, Az. I-15 U 161/16).

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6. Was ist mit Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit sich erst später herausstellt?

Problematisch sind Fälle von Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit sich erst später herausstellt, bei denen also im Zeitpunkt der Äußerung nicht feststeht, ob sie wahr sind oder nicht.

a. Sorgfaltspflichten bei Äußerungen, deren Wahrheit nicht bekannt ist

Wenn man nachträglich als unwahr erkannte Äußerungen genauso streng behandeln würde wie offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen, würde ein abschreckender Effekt eintreten, so dass nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Das ist nicht im Sinne der Meinungsfreiheit. Es muss genügen, wenn der Äußernde bestimmte Sorgfaltspflichten bei der Äußerung eingehalten hat. Die Äußerung ist dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 1 BvR 3388/14). Praktisch bedeutet dies, dass unbeweisbare Äußerungen „ins Blaue“ hinein unzulässig sind, während Äußerungen, die der Äußernde aufgrund von Belegen für wahr halten durfte, im Zeitpunkt der Äußerung rechtmäßig sind. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Aufklärungsmöglichkeiten im Einzelfall und danach, wie schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96Scientology; BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14Pressebericht über Organentnahme). Die Medien unterliegen dabei höheren Anforderungen als Privatpersonen.

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b. Unterlassungsanspruch, aber keine Sanktionen ab Feststellung der Unwahrheit

Wird später die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung festgestellt, fallen auch ursprünglich rechtmäßige Äußerungen aus dem Schutzbereich. Eine erneute Äußerung ist dann unzulässig, es können insbesondere Unterlassungsansprüche oder (bei fortwirkender Beeinträchtigung) Richtigstellungsansprüche bestehen. Frühere Berichte sollten entsprechend korrigiert werden.

Hat der Äußernde im Zeitpunkt der Äußerung die nötigen Sorgfaltspflichten beachtet, kann er wegen der Rechtmäßigkeit seiner Handlung nicht bestraft werden – die Äußerung war ja zum ursprünglichen Zeitpunkt zulässig. Es bestehen dann keine Schadensersatz- oder Widerrufsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96 – Scientology, BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 1 BvR 666/17). Prozessual gelten bis zum Beweis der Unwahrheit die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast.

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7. Wie sind gemischte Äußerungen rechtlich zu bewerten?

Die bisherigen Ausführungen beruhen auf einer strikten Unterscheidung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Oft vermischen sich in einer Äußerung aber wertende und tatsächliche Elemente. Auch können manche Äußerungen sowohl als Tatsachenbehauptung wie als Werturteil verstanden werden.

In diesen Fällen ist fraglich, nach welchen Maßstäben die rechtliche Zulässigkeit der Äußerung beurteilt werden soll: Nach denen für Tatsachenbehauptungen oder denen für Meinungen? Hierzu hat die Rechtsprechung folgende Richtlinien entwickelt:

a. Wenn möglich: getrennte Beurteilung von Tatsachenkern und Wertung

Wenn möglich, ist eine getrennte Beurteilung von Tatsachenkern und (anschließender) Wertung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94 – Auschwitzlüge; BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2732/15; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 1 BvR 673/18; LG Köln, Urteil vom 16.03.2005, Az. 28 O 604/04).

Allerdings darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996, Az. VI ZR 386/94, vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. I ZR 264/16 – Verkürzter Versorgungsweg II). Der Sinnzusammenhang einer Äußerung darf nicht zerstört werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15), was der Fall ist, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI ZR 340/14).

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b. Falls Trennung nicht möglich: Schwerpunkt der Äußerung

Wenn keine Trennung der Äußerung in Tatsachenkern und Wertung ohne Zerstörung des Sinnzusammenhangs möglich ist, ist auf den Schwerpunkt der Äußerung abzustellen. Dieser Schwerpunkt ist nach dem Gesamtkontext zu ermitteln (BVerfG (K), Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15).

Zu beachten ist, dass der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit grundsätzlich weit zu verstehen ist: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16). Bei einer untrennbaren Vermischung wertender und tatsächlicher Elemente ist die Äußerung daher grundsätzlich als Meinung zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, Az. VI ZR 252/93  – Umstrittener Börsenjournalist; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 1 BvR 673/18).

Demgegenüber sind Äußerungen auch dann, wenn sie auf Werturteilen beruhen, als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einem Beweis zugänglich sind (BGH, Urteil vom 17.12.1991, Az. VI ZR 169/91; BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 250/13).

Wird gemäß dieser Regel eine Äußerung, die untrennbare wertende und tatsächliche Elemente enthält insgesamt als Meinung eingeordnet, ist die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile in der späteren Abwägung mit zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 1555/88 – Kritische Bayer-Aktionäre; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11; vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 – Hochleistungsmagneten).

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c. Beurteilungsspielraum des Äußernden berücksichtigen

Bei der Abgrenzung ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Äußernde noch in einem vertretbaren Beurteilungsspielraum befindet (dann liegt eine Meinungsäußerung vor) oder ob seine Aussage nach der Verkehrsanschauung objektiv beurteilt werden kann (dann Tatsachenbehauptung). Ein und die gleiche Aussage kann also, abhängig von den tatsächlichen Umständen, eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil sein.

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8. Wie sind mehrdeutige Äußerungen zu behandeln?

Viele Äußerungen können auf mehr als eine Weise verstanden werden. Damit die Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung eingestuft und rechtlich bewertet werden können, muss geklärt werden, was eine Äußerung konkret bedeutet. Weil die Interpretation einer Äußerung entscheidend für die rechtliche Bewertung ihrer Zulässigkeit ist, kann schon die falsche Deutung einer Aussage durch ein Gericht eine Grundrechtsverletzung darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990, Az. 1 BvR 40/86Strauß-Transparent; vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15).

a. Allgemeine Auslegungsregeln

Eine Äußerung wird nach allgemeinen Auslegungsregeln betrachtet. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Ausgangspunkt der Betrachtung ist immer der Wortlaut, allerdings nicht schematisch das einzelne Wort oder der einzelne Satz, sondern die gesamte Äußerung (Sinnzusammenhang).
  • Der Wortlaut ist nicht alleine entscheidend. Zu berücksichtigen sind der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, als auch die erkennbaren Begleitumstände (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11). Die isolierte Betrachtung einer Äußerung ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13; vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16).
  • Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07; vgl. BGH, Urteil  vom 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15Nerzquäler). Es kommt weder darauf an, wie der Äußernde seine Äußerung subjektiv gemeint noch wie der Betroffene sie subjektiv verstanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az. VI ZR 123/16).

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b. Welche Deutung zugrunde gelegt wird, richtet sich nach Art des Anspruchs

Durch Anwendung dieser Regeln werden einige Deutungen als fernliegend ausscheiden. Es kann sein, dass nur noch eine mögliche Deutung der Aussage Sinn ergibt. Diese ist dann nach den obigen Maßstäben rechtlich zu bewerten. Oft sind aber immer noch mehrere Deutungen einer Aussage möglich. Man spricht dann von Auslegungs- bzw. Deutungsvarianten. Weil das Gericht eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Äußerung treffen soll, muss es entscheiden, welche Auslegungsvariante seiner Entscheidung zugrunde zu legen ist. Dies richtet sich (wie bei der Beweislast hinsichtlich der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen) nach der Art des Anspruchs bzw. der Maßnahme, die gegen den Äußernden ergriffen werden soll:

Bei Maßnahmen mit Sanktionswirkung darf keine Deutung zugrunde gelegt werden, die zu einer Verurteilung führt, wenn nicht alle anderen Deutungen, die für den Äußernden günstiger wären (also keine Verurteilung zur Folge hätten) mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Das Gericht hat also eine Begründungspflicht, wenn es von mehreren möglichen Deutungsvarianten eine für den Äußernden belastende auswählt. Kann es seine Entscheidung nicht überzeugend begründen, liegt eine Verletzung der Meinungsfreiheit vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, Az. 1 BvR 1476/91Soldaten sind Mörder; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, Az. 1 BvR 1384/16). Maßnahmen mit Sanktionswirkung sind neben strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung, aber auch Berichtigung (speziell: Widerruf).

Bei zukunftsgerichteten Maßnahmen, insbesondere Unterlassungsansprüchen, ist hingegen nicht die für den Äußernden günstigste Variante zugrunde zu legen, sondern es sind auch alle anderen Deutungen in Betracht zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98Stolpe; vgl. LG München, Urteil vom 19.01.2018, Az. 25 O 1612/17). Das hat zur Folge, dass es für einen Unterlassungsanspruch bereits ausreicht, wenn eine mögliche Deutungsalternative ein Recht des Klägers verletzt. Es ist also von der ungünstigsten Deutung auszugehen. Dieser strengere Maßstab ist gerechtfertigt, weil Unterlassungsansprüche weniger in die Meinungsfreiheit eingreifen. Es ist dem Äußernden zuzumuten, sich in Zukunft so eindeutig auszudrücken, dass unzulässige Deutungen seiner Aussage nicht mehr möglich sind.

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c. Was gilt bei unvollständigen, mehrdeutigen Äußerungen?

Die Verbreitung von mehrdeutigen, unvollständigen Tatsachen wird der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen gleichgestellt. Demnach ist eine bewusst unvollständige Äußerung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn der Sachverhalt mehrere Schlussfolgerungen zulässt und erst das Verschweigen bestimmter Tatsachen dem Publikum eine ehrverletzende Schlussfolgerung nahelegt (LG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2021, Az. 2 O 78/21; BGH, Urteil vom 22.11.2005, Az. VI ZR 204/04).

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9. Wie sind Fragen zu behandeln?

Bei Fragen muss unterschieden werden, ob es sich um eine echte Frage oder eine rhetorische Frage handelt (auch „getarnte Frage“ oder „versteckte Frage“ genannt).

Echte Fragen behandelt die Rechtsprechung als Meinungsäußerungen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, Az. 1 BvR 221/90), was unter anderem zur Folge hat, dass keine Ansprüche auf Gegendarstellung oder Berichtigung bestehen können, da beide für Tatsachenbehauptungen vorbehalten sind.

Ein Fragesatz stellt allerdings keine echte Frage dar, wenn er nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist. Handelt es sich in diesem Sinne um eine rhetorische Frage, kommt es für die äußerungsrechtliche Einstufung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung auf den Inhalt der Frage an.

Die Frage zur ethnischen Säuberung wurde in einem Flugblatt gestellt als Reaktion auf gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen einer deutschen und einer türkischen Familie. Da sie bereits ihre Antwort implizierte, stellte sie keine echte Frage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97). Auch die Frage zur Spitzelaktion zielte im Kontext nur auf eine affirmative Antwort ab, nämlich „Ja, das Mitmischen bei angeblichen Spitzelaktionen ist vorstellbar“. Damit handelt es sich ebenfalls nicht um eine echte Frage (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14).

Bei der Auslegung eines Fragesatzes sind Kontext und Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Dies kann beispielsweise auch ergeben, dass der Fragesatz eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält.

Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen ihn eine als echte, die andere als rhetorische Frage erscheinen lässt, müssen die Gerichte beide Deutungen erwägen und ihre Wahl begründen. Bei der Klärung, ob eine Äußerung eine wirkliche Frage oder bloß eine rhetorische Frage darstellt, ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes im Zweifel von einem weiten Fragebegriff auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97).

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10. Welche Konsequenzen drohen bei unzulässigen Äußerungen?

Überwiegen die Rechte des von der Äußerung Betroffenen die Meinungsfreiheit des Äußernden, ist die Äußerung unzulässig. Der Betroffene ist in seinen Rechten verletzt und hat zivilrechtliche Ansprüche gegen den Äußernden. In Betracht kommen die folgenden Ansprüche:

  • Unterlassung
  • Berichtigung, insbesondere Widerruf (nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen)
  • Löschung (z.B. bei unzulässigen Äußerungen im Internet)
  • Gegendarstellung (nur bei Tatsachenbehauptung in den Medien)
  • Schadensersatz
  • Geldentschädigung (umgangssprachlich: „Schmerzensgeld“)

Näheren Erläuterungen zu den Anforderungen dieser Ansprüche finden Sie in unserer Übersicht zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Strafrechtliche Konsequenzen

Je nach Lage des Falls können unzulässige Äußerungen auch strafrechtliche Folgen haben. Es existiert eine Reihe von Delikten im Strafgesetzbuch, die schwerwiegende rechtswidrige Äußerungen unter Strafe stellen. Beispiele sind die Ehrschutzdelikte der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung etc.), aber auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB).

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Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Felix Wichert erstellt.

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