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EmpCo-Richtlinie: Große FAQ für B2C-Unternehmen

EmpCo-Richtlinie: Große FAQ für B2C-Unternehmen

In diesem Beitrag erfahren B2C-Unternehmen, was sie zur EmpCo-Richtlinie beachten sollten, deren Vorgaben ab dem 27.09.2026 gelten.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

1. Was ist die EmpCo und wann gelten die neuen Vorschriften?

Am 27.09.2026 treten die neuen deutschen Vorschriften zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) in Kraft.

Einen Schwerpunkt der EmpCo bildet die Regulierung von Umweltaussagen und Umweltkennzeichen.  Sie sollen Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen und nachhaltige Konsumentscheidungen fördern. Gleichzeitig werden neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern eingeführt.

Es gibt keine Übergangsfrist oder Abverkaufsfrist für bereits verwendete Werbemittel, Verpackungen, Online-Inhalte oder sonstige Produktdarstellungen, d.h. die neuen Regeln gelten grundsätzlich auch für Altbestände. Nicht konforme Angaben können nach der EU-Kommission ggf. durch Überkleben, ergänzende Hinweise am Verkaufsort oder andere geeignete Maßnahmen korrigiert werden. Bei der behördlichen Durchsetzung können die konkreten Umstände sowie angemessene und verhältnismäßige Compliance-Bemühungen berücksichtigt werden. Diese Auslegungshinweise ändern jedoch nichts an der materiellen Rechtslage und binden insbesondere Gerichte oder private Anspruchsteller nicht.

2. Wer ist von den Vorgaben betroffen?

Die neuen Vorgaben gelten vor allem für Unternehmen, die Verbraucher ansprechen oder Waren und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen. Betroffen können insbesondere sein:

  • Hersteller
  • Händler und Einzelhändler
  • Ladengeschäfte und Onlineshops
  • Dienstleistungsunternehmen und
  • Markeninhaber

Die neuen stets geltenden Verbote der sogenannten Schwarzen Liste betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Einzelne Änderungen der allgemeinen Irreführungstatbestände können nach deutschem UWG darüber hinaus auch im geschäftlichen Verkehr gegenüber sonstigen Marktteilnehmern Bedeutung erlangen.

3. Was sind Umweltaussagen?

Der Begriff der Umweltaussage ist weit zu verstehen. Erfasst sind rechtlich nicht verpflichtende Aussagen oder Darstellungen in der kommerziellen Kommunikation, die ausdrücklich oder stillschweigend vermitteln, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat, weniger umweltschädlich ist oder seine Umweltleistung im Laufe der Zeit verbessert hat.

4. Was sind allgemeine Umweltaussagen?

Allgemeine Umweltaussagen sind schriftliche oder mündliche Umweltaussagen, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten sind und deren Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist.

Was unter „demselben Medium“ zu verstehen ist, wird die künftige Rechtsprechung zeigen. Die EmpCo nennt beispielhaft denselben Fernseh- oder Radiowerbespot, die Produktverpackung oder die Online-Verkaufsoberfläche. Links und QR-Codes, die zu weiteren Informationen führen, dürften nicht ausreichen.

Durch eine klare und hervorgehobene Erläuterung auf demselben Medium kann aus einer zunächst allgemein wirkenden Umweltaussage eine spezifizierte Aussage werden.

5. Wann sind allgemeine Umweltaussagen erlaubt?

Allgemeine Umweltaussagen dürfen nur verwendet werden, wenn das Unternehmen die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt vor, wenn die beworbene Umweltleistung im Einklang steht mit:

  • der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel),
  • nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, die in den EU-Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, etwa dem Blauen Engel in Deutschland, oder
  • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht, insbesondere:
    • der Verordnung (EU) 2017/1369 (Energieklasse „A“ nach dem EU-Energielabel) oder
    • der Verordnung (EU) 2018/848 („Öko“ oder „Bio“).

Wichtig ist, dass die anerkannte hervorragende Umweltleistung inhaltlich genau und umfassend die Umweltaussage abdeckt.

6. Wann sind sonstige Umweltaussagen zulässig?

Spezifizierte Umweltaussagen fallen nicht unter das besondere Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung. Sie müssen aber weiterhin wahr, eindeutig und nach den allgemeinen Irreführungsverboten zulässig sein. Besondere Anforderungen gelten für umweltbezogene Zukunftsversprechen und den Bezugspunkt von Umweltaussagen.

a. Umweltbezogene Zukunftsversprechen

Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung können irreführend und damit unzulässig sein, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen gestützt werden und geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen.

Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie den erforderlichen Ressourcen festgelegt sein. Der Plan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden; dessen Erkenntnisse sind Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.

b. Unzulässiger Bezugspunkt von Umweltaussagen

Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmers bezieht.

c. Sind Klimaclaims aufgrund von CO₂-Kompensation noch zulässig?

Stets unzulässig sind künftig Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen und nach denen ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt hat. Erfasst werden beispielsweise Aussagen wie

  • Klimaneutral
  • CO₂-neutral zertifiziert
  • Klimakompensiert oder
  • Reduzierter CO₂-Fußabdruck

wenn sie auf dem Erwerb von Kompensationszertifikaten oder vergleichbaren Ausgleichsmaßnahmen beruhen.

Grundsätzlich erlaubt bleiben dagegen Aussagen, die auf tatsächlichen, nachweisbaren Emissionsreduzierungen innerhalb des Lebenszyklus und der Wertschöpfungskette des Produkts beruhen. Auch über Investitionen in Klimaschutzprojekte darf weiterhin informiert werden, sofern dies transparent und nicht irreführend geschieht.

7. Was sind Nachhaltigkeitssiegel und wann darf man sie anbringen?

Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder gleichwertige Zeichen, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit unter Bezugnahme auf ökologische oder soziale Merkmale hervorheben oder fördern sollen. Gesetzlich verpflichtende Kennzeichnungen fallen nicht darunter.

Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem zulässigen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer öffentlichen Stelle festgesetzt wurden. Bereits verwendete Siegel dürfen nicht mehr genutzt werden, wenn sie diese Anforderungen nicht erfüllen.

Zu beachten ist, dass ein zulässiges Nachhaltigkeitssiegel keinen Freibrief für die damit verbundenen Werbeaussagen darstellt. Diese müssen weiterhin wahr sein und dürfen Verbraucher nicht irreführen.

8. Was sind Zertifizierungssysteme und wie funktionieren sie?

Ein Zertifizierungssystem ist ein System der Überprüfung durch Dritte, das bestätigt, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt. Auch ein Unternehmer kann Systeminhaber sein. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen muss jedoch einem objektiven Verfahren unterliegen und von einem unabhängigen, fachkundigen Dritten durchgeführt werden.

Das Zertifizierungssystem ermöglicht die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels und bestätigt die Einhaltung der festgelegten Anforderungen:

  • Öffentliche Einsehbarkeit der Bedingungen und Anforderungen des Zertifizierungssystems
  • Transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Zugang aller Gewerbetreibenden, die die Anforderungen erfüllen
  • Sachlich zweckmäßige Regelung der Anforderungen durch Hinzuziehung von Sachverständigen und Interessenträgern
  • Sanktionsregelungen für Verstöße
  • Objektives Überwachungsverfahren durch einen Dritten

9. Was sind irrelevante Vorteile – ist die Werbung damit verboten?

Die Werbung mit irrelevanten Vorteilen kann künftig irreführend und damit unzulässig sein. Das gilt, wenn die beworbenen Vorteile für Verbraucher unerheblich sind, sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben und die Werbung geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Maßgeblich ist die Sicht des objektiven Durchschnittsverbrauchers.

10. Was sind Aussagen über Zirkularitätsaspekte sowie ökologische und soziale Merkmale?

Zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale von Waren oder Dienstleistungen waren bereits bisher unzulässig. Der Katalog der wesentlichen Merkmale wird nun ausdrücklich um folgende Aspekte erweitert:

  • Zirkularitätsaspekte, etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit,
  • ökologische Merkmale und
  • soziale Merkmale der Ware oder Dienstleistung.

Die Erweiterung der Liste hat vor allem klarstellende Funktion. Angaben sind unzulässig, wenn sie irreführend, also unwahr oder objektiv missverständlich sind.

Besondere Bedeutung erhalten diese Merkmale bei der Irreführung durch Unterlassen. Das gilt insbesondere für Produktvergleichsdienste, deren Informationspflichten im folgenden Abschnitt erläutert werden.

11. Produktvergleichsdienste: Welche Informationen sind wesentlich?

Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und Verbrauchern Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte der Produkte oder ihrer Lieferanten bereitstellt, gelten folgende Angaben als wesentliche Informationen:

  • Vergleichsmethode
  • Produkte
  • Lieferanten
  • Maßnahmen, um die Informationen aktuell zu halten

Kommt ein Unternehmen diesen Transparenzpflichten nicht nach, kann dies als Irreführung gewertet werden.

12. Hervorhebung gesetzlicher Produktanforderungen: Was ändert sich?

Stets unzulässig ist künftig, gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots herauszustellen. Schon vor der Neuregelung konnte dies als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend sein.

13. Muss man über negative Folgen einer Softwareaktualisierung informieren?

Es ist künftig stets unzulässig, Verbrauchern die Information vorzuenthalten, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird.

14. Wann darf man Softwareaktualisierungen als notwendig oder erforderlich kennzeichnen?

Es ist künftig stets unzulässig, Softwareaktualisierungen als notwendig darzustellen, wenn sie nur der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen dienen.

Nicht erfasst sind Aktualisierungen, die tatsächlich erforderlich sind, etwa um die Vertragsgemäßheit zu erhalten oder eine Sicherheitslücke zu schließen.

15. Was ist geplante Obsoleszenz?

Geplante Obsoleszenz bedeutet, dass ein Produkt so gestaltet wird, dass es nur eine begrenzte Lebensdauer hat oder schneller veraltet, sodass Verbraucher schneller ein neues Produkt kaufen.

Künftig ist jede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, stets verboten, wenn dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen. Eine eigene technische Prüfung des Unternehmers ist nicht erforderlich. Ausreichen können z.B. zuverlässige Informationen des Herstellers.

16. Darf man Aussagen zur erwarteten Nutzungsdauer eines Produkts treffen?

Angaben zu Haltbarkeit und Nutzungsdauer müssen zutreffend und belastbar sein. Stets unzulässig sind künftig falsche Behauptungen, eine Ware könne unter normalen Nutzungsbedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden. Erfasst sind insbesondere Haltbarkeits- und Belastbarkeitsversprechen.

17. Wann darf ich ein Produkt als reparierbar bezeichnen?

Es ist künftig stets unzulässig, ein Produkt als reparierbar zu bezeichnen, wenn es tatsächlich nicht reparierbar ist. Auf eine Einzelfallprüfung, ob die Angabe die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern beeinflussen kann, kommt es nicht an.

18. Was gilt für Betriebsstoffe und das Bewerben von Verbrauchsmitteln?

Betriebsstoffe sind Bestandteile einer Ware, die wiederholt verbraucht und ersetzt oder aufgefüllt werden müssen, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. Künftig ist es stets unzulässig, Verbraucher dazu zu veranlassen, Betriebsstoffe früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als es technisch notwendig ist.

Ebenfalls stets unzulässig ist es, Informationen darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität einer Ware durch Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör anderer Anbieter tatsächlich beeinträchtigt wird. Verboten ist auch die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten werde.

19. Welche neuen Informationspflichten gibt es?

Die vorvertraglichen Informationspflichten werden erweitert. Verbraucher müssen künftig informiert werden über:

  • Bei Waren: Gesetzliches Gewährleistungsrecht und seine wichtigsten Elemente einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren; zusätzlich muss die harmonisierte Mitteilung als allgemeiner Hinweis hervorgehoben an der Verkaufsstelle beziehungsweise auf der Website angebracht werden
  • Bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen: gesetzliches Gewährleistungsrecht und dessen wichtigste Elemente
  • Bei Fernabsatzverträgen gegebenenfalls die Verfügbarkeit und die Einzelheiten umweltfreundlicher Lieferoptionen, etwa gebündelter Versandoptionen oder einer Zustellung mit emissionsarmen beziehungsweise emissionsfreien Fahrzeugen. Es besteht keine Pflicht, solche Lieferoptionen neu einzuführen; informiert werden muss, soweit sie verfügbar sind.
  • Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren, in Form der harmonisierten Kennzeichnung, sofern der Hersteller dem Unternehmer die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt
  • gegebenenfalls Reparierbarkeitswert einer Ware, sofern er auf der Grundlage unionsweit harmonisierter Anforderungen ermittelt wurde
  • falls kein Reparierbarkeitswert anzugeben ist und der Hersteller die Informationen bereitstellt: Verfügbarkeit und geschätzte Kosten von Ersatzteilen, Bestellverfahren, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen
  • gegebenenfalls Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen einschließlich Reparaturdienstleistungen sowie gewerblichen Garantien
  • Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern er dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt (bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen)

20. Welche neuen Kennzeichen/Labels gibt es: Muss man sie nutzen?

Mit der EmpCo neu eingeführt wird eine harmonisierte Mitteilung. Die harmonisierte Mitteilung ist eine vorgegebene, nicht editierbare grafische Informationsplakette. Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen, müssen sie als allgemeinen Hinweis hervorgehoben an der Verkaufsstelle anbringen:

  • im stationären Handel zum Beispiel auf einem Plakat an einer Wand im Geschäft
  • beim Online-Verkauf auf der Website

Die Grafik wird von der Europäischen Kommission bereitgestellt (Practical guidelines and High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees – European Commission).

EmpCo harmonisierte Mitteilung
Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Europäischen Kommission, Anhang I

21. Wann muss die harmonisierte Kennzeichnung „GARAN“ verwendet werden?

Die harmonisierte Kennzeichnung trägt den Titel „GARAN“. Ihre Gestaltung ist vorgegeben; die Dauer der Haltbarkeitsgarantie, der Name des Herstellers und die Modellkennung sind variable Angaben. Die Kennzeichnung muss verwendet werden, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Unternehmer die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

Die Grafik wird von der Europäischen Kommission bereitgestellt (Practical guidelines and High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees – European Commission).

EmpCo GARAN-Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Europäischen Kommission, Anhang II

22. Fazit: Was sollten betroffene Unternehmen tun?

Spätestens zum 27.09.2026 müssen Unternehmen

a. ihre gesamte Verbraucherkommunikation auf Inhalte überprüfen, die durch die Änderungen betroffen sind. Darunter fallen insbesondere:

  • sämtliche ausdrücklichen umweltbezogenen Aussagen (Website, Online-Shop, Produktseiten und -datenblätter, Verpackungen, Etiketten, Kataloge, Social Media, Newsletter etc.)
  • sämtliche impliziten umweltbezogenen Aussagen (Eindruck der Gesamtdarstellung)
  • Nachhaltigkeitssiegel
  • Marken und Produktnamen

b. Produktinformationen überprüfen und aktualisieren:

  • Einholung erforderlicher Informationen, gegebenenfalls beim Hersteller
  • Aufarbeitung der Informationen für das jeweilige Produkt
  • verbindliche harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und, falls erforderlich, die harmonisierte Kennzeichnung für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie verwenden

c. interne Abläufe an die neuen Vorgaben anpassen

Unternehmen sollten die EmpCo-Vorgaben nicht nur zum Anlass nehmen, bestehende Kommunikation zu überprüfen. Um langfristig rechtskonform zu werben, sollten die internen Prozesse so angepasst werden, dass auch die Zulässigkeit künftiger Verbraucherkommunikation geprüft und dokumentiert wird.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Referendars Christian Beicher erstellt.

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