Die DSGVO ist da und mit ihr erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Leider wird zur Berechtigung dieser Abmahnungen aktuell viel Halbgares geschrieben, auch von Anwälten. Ehrlich wäre es, den Leuten zu sagen, dass man zur Zeit keine Ahnung hat.
„DSGVO Abmahnungen sind unberechtigt“. Ach, woher wissen Sie das?
Unmittelbar nach Wirksamwerden der DSGVO am letzten Freitag wurden von einigen Kanzleien Abmahnungen wegen gänzlich fehlenden bzw. nicht DSGVO-konformen Datenschutzerklärungen verschickt. Diese Abmahnungen haben zu zahlreichen Blogartikeln und Presseberichten geführt.
Vermutlich auf Basis eines Blogartikels der Kanzlei Löffel Abrar (Edit: die ich sehr schätze) kursieren nun Beiträge weiterer Anwälte auf „Verteidigerseite“, die sich zu Pauschalaussagen wie dieser hinreißen lassen:
Solche Anreißer sind mindestens irreführend, wenn nicht sogar falsch. Sie suggerieren, dass eine Abmahnung wegen fehlender/fehlerhafter Datenschutzerklärung per se unberechtigt ist, der Betroffene sich also keine Sorgen machen muss. So platt verhält es sich aber nicht.
Fakt ist: Ob Mitbewerber Unterlasssungsansprüche gegen Konkurrenten wegen DSGVO-Verstößen (hier in Gestalt fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärungen) geltend machen können, weiß aktuell niemand, weil es keine Urteile zur DSGVO gibt.
Update: Das Landgericht Würzburg hat als wohl erstes deutsches Gericht eine Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen auf Internetseiten festgestellt (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG).
Update: Das Landgericht Bochum geht dagegen unter Verweis auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b davon aus, dass Verstöße gegen Artikel 13 DSGVO nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden können (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18).
Update: Mit dem OLG Hamburg hat erstmals ein deutsches Oberlandesgericht entschieden, dass DSGVO-Verstöße grundsätzlich abmahnbar sind.
Es mag sogar sein, dass deutsche Gerichte in den nächsten Monaten oder erst Jahren (ggf. nach mehreren Instanzen mit entsprechendem Kostenrisiko) zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Unterlassungsansprüche bestehen. Aktuell zu behaupten, dass es sich um die
„(…) herrschende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur in der Bundesrepublik Deutschland (…)“
handelt, ist dagegen Unsinn – wenn überhaupt trifft das Gegenteil zu.
Update: Der o.g. Beitrag wurde korrigiert. Nunmehr heißt es dort zu Beginn des Abschnitts:
Mehrere deutsche Gerichte hatten nämlich zur alten BDSG-Rechtslage entschieden, dass der seinerzeit maßgebliche § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung darstellt, nicht nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12; LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15).
Eine fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärung konnte nach früherer Rechtslage also von der Konkurrenz erfolgreich abgemahnt werden.
Dass der oben beschriebene Unsinn leider sogar von dem DSGVO-Gesicht Jan Philipp Albrecht über Twitter mit dem Hinweis „Nicht zahlen sondern informieren“ verbreitet wird, ist in Anbetracht des Gewichts seiner Stimme unverantwortlich – der geschätzte Kollege Thomas Stadler kritisiert das absolut zu recht.
Was zum Thema Abmahnungen wegen #DSGVO-Verstoß zu sagen ist: Nicht zahlen sondern informieren: https://t.co/L4UV99JtAH pic.twitter.com/uE1rBGkCLC
— Jan Philipp Albrecht (@JanAlbrecht) 30. Mai 2018
Was @JanAlbrecht hier betreibt, ist die Verbreitung von Fake-News. Es würde helfen, sich die Rechtsprechung der letzten Jahre zum Thema Datenschutz und Wettbewerbsrecht einfach anzuschauen. Es gibt mehrere OLG-Entscheidungen, die UWG-Verstoß bejaht haben. https://t.co/9QFIM6QOHN
— Thomas Stadler (@RAStadler) 31. Mai 2018






Anonym
Bitte meine IP-Adresse aus den Server-Logs löschen.
Niklas Plutte
Wir loggen keine IP-Adressen von Websitebesuchern auf unserem Webserver. So steht es auch in unserer Datenschutzerklärung.
Anonym
Doch das tun Sie laut Ihre Datenschutzerklärung:
„Verarbeitung personenbezogener Daten bei informatorischer Nutzung unserer Webseite
Wenn Sie unsere Webseite aufrufen, ohne sich dabei zu registrieren oder uns auf andere Weise Informationen zukommen zu lassen („Informatorische Nutzung“) erheben wir nur diejenigen personenbezogenen Daten, die Ihr Webbrowser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Webseite betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen die Anzeige unserer Webseite zu ermöglichen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:
IP-Adresse“
Niklas Plutte
Nein. Sie schrieben: „Bitte meine IP-Adresse aus den Server-Logs löschen.“ Unterhalb des von Ihnen zitierten Textabschnitts heißt es dazu:
Wolfgang
Muss man eigentlich unter besonderen Komplexen leiden, um vor lauter Paranoia die Löschung seiner IP zu beantragen? Welches Krankheitsbild ist das?
Marcel Nunweiler
Ich vermute das war reine Ironie – gibt immer solche Kasperköpfe.
Also, einfach mit Humor nehmen..