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OLG Hamburg: Abmahnbarkeit von Datenschutzerklärungen

Aus der täglich komplexer werdenden Informationsdichte zum Internetrecht sticht eine Hand voll Urteile hervor, die nicht nur einen (kleinen) Teil der Bevölkerung betreffen, sondern die jeder kennen sollte. Dazu zählt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg, nach der fehlende Datenschutzerklärungen abgemahnt werden können.

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Datenschutzerklärung ist Pflicht

Im Gegenssatz zur Impressumspflicht nach § 5 TMG ist deutlich weniger Menschen bewusst, dass nahezu alle Webseiten eine rechtskonforme Datenschutzerklärung im Sinne von § 13 TMG aufweisen müssen. Update: Diese Pflicht ergibt sich seit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung aus Art. 13, 14 DSGVO.

Aber: Datenschutzverstöße waren bislang nicht abmahnbar

Dass die Datenschutzerklärung im Vergleich zum Impressum ein Schattendasein führte ist verständlich, da Verstöße gegen § 13 TMG bislang nicht als abmahnbare Wettbewerbsverletzungen eingeordnet wurden.

Hintergrund ist, dass es § 4 Nr. 11 UWG zwar möglich macht, Verstöße gegen Vorschriften außerhalb des UWG als Wettbewerbsverletzungen zu ahnden. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der verletzten Vorschrift um eine sogenannte Marktverhaltensregel handelt, d.h. eine Norm, die zumindest auch eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs in sich trägt. Da die bisherige Rechtsprechung einen Wettbewerbsbezug von § 13 TMG ablehnte (vgl. meinen Artikel zu KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11 für Facebooks Like-Button, neuerdings auch LG Frankfurt, Teilurteil vom 16.10.2014, Az. 2-03 O 27/14), drohten keine Abmahnungen, sondern allenfalls das praktisch zu vernachlässigende Risiko eines behördlichen Bußgelds nach § 16 TMG.

Kurz: Die Pflicht zur Einbindung einer Datenschutzerklärung war ein zahnloser Tiger mit der Folge, dass sie meist nicht oder nur beiläufig beachtet wurde.

OLG Hamburg: Fehlende / fehlerhafte Datenschutzerklärung abmahnfähig

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg stellt § 13 Abs. 1 TMG hingegen eine Marktverhaltensregel dar, was zur Folge hat, dass fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12). Nachfolgend wird der maßgebliche Teil der Urteilsbegründung zu § 13 TMG wiedergegeben:

„Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Missachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“

Update: Das Landgericht Köln sieht im Fehlen einer Datenschutzerklärung auf der eigenen Website ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15). In einem uns vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren bejahte auch das Landgericht Hamburg einen Unterlassungsanspruch wegen fehlender Datenschutzerklärung auf der Website einer Immobilienmaklerin (LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15).

Auswirkung und Handlungsempfehlung

Wer eine Internetpräsenz betreibt, sollte sich umgehend vergewissern, ob der Auftritt über eine (von jeder Unterseite aus aufrufbare) rechtskonforme Datenschutzerklärung verfügt. Andernfalls besteht dringender Handlungsbedarf. Mitbewerber und Verbände im Sinne § 8 Abs. 3 UWG können Sie bei fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch nehmen.

Ausblick

Über die unmittelbare Bedeutung des Urteils für reguläre Websites („Homepages“) und Onlineshops könnten die Entscheidungsgrundsätze auch auf Plattformangebote (eBay, Amazon etc.) und Social Media Profile übertragbar sein. Die Rechtsprechung fasst diese Webseiten als rechtlich eigenständige Internetpräsenzen auf, was sich bisher vor allem in einer eigenständigen Impressumspflicht niedergeschlagen hat (vgl. Facebook und Google +).

Wenn es sich jeweils um eigenständige Präsenzen handelt, muss aber auch § 13 TMG gelten, wobei es aus meiner Sicht nicht ausreichen dürfte, auf die Datenschutzerklärung des jeweiligen Plattformbetreibers zu verweisen. Dessen Datenschutzbedingungen beziehen sich primär auf das Verhältnis der Plattform zu ihren Nutzern und nicht auf das Verhältnis des einzelnen Nutzers gegenüber den Besuchern des Angebots bzw. Profils.

Außerdem halte ich es für fraglich, ob sich im Gegensatz zum stets individuellen Impressum eine allgemein für die Bedürfnisse aller Plattformnutzer passende Datenschutzerklärung erstellen lässt. Spätestens bei individuellen Angeboten wie Newslettern, Gewinnspielen oder sonstigen individuellen Besonderheiten wird es schwierig.

Kommentare

[…] Wirksamwerden der DSGVO am 25.05.2018 ging die überwiegende Zahl der Gerichte davon aus, dass fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärungen einen Verstoß gegen § 13 TMG […]

stefan Pschera

Bei Abmahnungen geht es nicht um wirklichen Betrug. Abgemahnt werden schwache Texte im Impressum usw.
Gesetze machen es möglich (Streitwert nach Ermessen das Anwaltes (und damit Honorar auf das Privatkonto), fliegender Gerichtsstand – keine Chance auf Einspruch). Abmahnungen in der jetzigen Form sind Machtmissbrauch der Justiz, formuliert durch Rechtsanwälte


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