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LG Bielefeld: Vorsicht bei Werbung mit Referenzkunden

  • Aktualisiert: 27.11.2021
  • Kategorie: Werberecht
  • Lesezeit: 6 min

Werbung mit Referenzen ohne Erlaubnis der Kunden kann eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts darstellen, je nach Fall aber auch zu dulden sein (LG Bielefeld, Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20).

Unerwünschte Werbung mit Kundenreferenz

Ein Versicherungskonzern sowie mehrere seiner Tochtergesellschaften (Kläger) gingen vor dem Landgericht Bielefeld gegen eine „Profilerin“ sowie die von ihr geführte GmbH (Beklagte) vor, weil sie gegen ihren Willen als Kundenreferenzen auf der Website der Profilerin genannt wurden.

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Referenzwerbung ist sehr verbreitet, häufig ohne dass Einwilligungen der Kunden eingeholt wurden.

Firmenname und Bild als Referenz im Internet

Auf der Website waren unter dem LinkReferences“ diverse Firmen einschließlich der klagenden Versicherung in alphabetischer Reihenfolge gelistet, wobei für jeden Anfangsbuchstaben ein eigener Abschnitt bestand. Hervorgehoben war zu Beginn der meisten Abschnitte ein lobendes Zitat unter Angabe des Urhebers und seiner Zugehörigkeit zu einem Unternehmen.

Überschrieben war die Seite mit „Kunden & Referenzen“ sowie folgendem Hinweis:

„Hier ein Auszug der Kunden, die mit Profiler […] zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben. Mit mehr als einem Vierteljahrhundert Erfahrung in der Ermittlung und Unterstützung von Unternehmen, sind so einige Referenzen zusammengekommen. Natürlich schweigen wir standhaft über jedes Mandat im Profiling. Doch da sind ja noch all die anderen Aufträge für mich als Profiler, wenn es darum geht, Führungskräfte fit zu machen, mit Vorträgen zu begeistern oder aber auch intensiv zu coachen.“

Referenzwerbung trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernt

Die Versicherung forderte die Profilerin außergerichtlich zweimal auf, die Referenz zu entfernen. Daraufhin wurde der Firmenname der Versicherung zunächst gelöscht. Später tauchte er aber wieder auf der Website auf, woraufhin die Versicherung der Profilerin eine förmliche Abmahnung schickte. Da sich die Profilerin weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kam es zur Klage.

Unterlassungsanspruch, soweit keine Zusammenarbeit nachgewiesen

Das Landgericht Bielefeld verbot der Profilerin sowie ihrer GmbH, damit zu werben, die Versicherung sowie eines der Tochterunternehmen seien Kunden oder Referenzen der Beklagten. Der Unterlassungsanspruch folge aus einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB), wobei die GmbH direkt haftete und die Profilerin nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung.

Interessenabwägung bei Referenzwerbung

Durch Angabe ihres Firmennamens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ sei die Versicherung in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Profilerin so zum Ausdruck gebracht habe, in der Vergangenheit mit der Versicherung zusammengearbeitet zu haben. Dadurch werde der Name der Versicherung in einen Zusammenhang zum Leistungsangebot der Profilerin und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.

Die Versicherung habe ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte genannt zu werden, da sie selbst das Recht habe, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981, Az. I ZR 73/79Carrera zur unbefugten Verwendung eines fremden Namens zu Werbezwecken).

Beweislast: Wer muss Tätigkeit für Referenzkunden belegen?

Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Wird eine Referenzwerbung mit dem Argument angegriffen, es habe in der Vergangenheit nie eine Zusammenarbeit gegeben, reicht es jedoch aus, wenn der Kläger die Zusammenarbeit bestreitet. Den Werbenden trifft dann eine sekundäre Darlegungslast. Denn das Fehlen einer Zusammenarbeit ist als negative Tatsache nicht nachweisbar, der Vortrag einer konkreten Zusammenarbeit dem Gegner jedoch zumutbar (vgl. Fritsche, MüKo-ZPO § 138 Rn. 24, 26).

Die Versicherung hatte im Fall nicht nur pauschal bestritten, sondern substantiiert vorgetragen, dass die relevanten Abteilungen ihrer Unternehmensgruppe keine Einträge zur Profilerin und deren Unternehmen führten und den Abteilungen nicht bekannt sei.

Die Profilerin hatte ihrerseits zwar zu konkreten Veranstaltungen vorgetragen, in denen sie (auch) für die Versicherung tätig gewesen sei. Sie war aber nicht dazu in der Lage, diese Zusammenarbeit zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, etwa im Hinblick auf zuständige Kontaktpersonen, den Ablauf der Veranstaltung, den Veranstaltungsort, die Gegebenheiten oder die Zusammensetzung der Teilnehmer. Auch konnte sie keine Buchungs- oder Rechnungsbelege vorlegen.

Anders verhielt es sich in Bezug auf die Klägerin zu 3., ein weiteres Versicherungsunternehmen. Hier konnte die Profilerin durch Vorlage einer Rechnung belegen, dass es im Jahr 2019 zu einer Zusammenarbeit gekommen war.

Zusammenfassung

Kommentare

Die Zusammenfassung gibt sehr klar zu verstehen, was zulässig ist und was es dabei zu beachten gilt. Danke für die Auswertung des Urteils!

Sehr interessant, danke für den Artikel

Vielen Dank, sehr interessant. Habe die letzten Jahre zahlreiche Websites gesehen, wo ich mir als potentieller Kunde immer mal wieder unsicher war, ob die Referenzen echt sind und deshalb Abstand davon gehalten. Ist also nicht unbedingt ein Vorteil, wenn es „zu gut“ wirkt.

Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Gerade für Agenturen und Dienstleister ist das Thema Referenzkunden ja im Alltag sehr relevant. Das Urteil zeigt gut, dass man hier vorsichtig sein muss und nicht einfach mit bekannten Namen werben sollte, wenn keine echte Zusammenarbeit nachweisbar ist.

Ergänzend finde ich wichtig, dass Referenzwerbung nicht grundsätzlich verboten ist, sondern vor allem davon abhängt, ob man die Leistung tatsächlich erbracht hat und das auch belegen kann, zum Beispiel durch Rechnungen oder Projektunterlagen. Dann ist eine Nennung in vielen Fällen grundsätzlich zulässig.

Mich würde in dem Zusammenhang interessieren: Welche Nachweise werden aus Ihrer Erfahrung von Gerichten oder Abmahnern konkret erwartet? Reicht eine Rechnung aus oder sollte man besser mehrere Belege vorhalten?


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