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Kein Abmahnkostenersatz bei vorheriger Eigenabmahnung

  • Aktualisiert: 29.05.2021
  • Kategorie: Abmahnung
  • Lesezeit: 4 min

Das OLG Frankfurt entschied mehrfach, dass anwaltliche Abmahnkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, wenn eine Eigenabmahnung des Rechteinhabers vorausging, die bereits alle notwendigen Abmahnvoraussetzungen erfüllte.

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Grundsatz: Anwaltliche Abmahnung ist nicht erforderliche Wiederholung

In den vorstehenden Verfahren hatten die Abmahner den Gegner nach Kenntnis der Rechtsverletzung (Verletzung von Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht) angeschrieben und im ersten Schritt auf einen Anwalt verzichtet. Die Verletzer reagierten nicht, baten um Erläuterung der Abmahnung bzw. erfüllten die Forderungen nur teilweise. Daraufhin ließen die Abmahner die Verletzer erneut anwaltlich abmahnen und forderten Erstattung der ihnen entstandenen Anwaltskosten. Das OLG Frankfurt lehnte die Kostenersatzpflicht jedoch ab.

Nach einer vom Unterlassungsgläubiger selbst ausgesprochenen Erstabmahnung, die dem Verletzter den Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren klaglos zu stellen, seien die Kosten für eine weitere anwaltliche Abmahnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die nachfolgende anwaltliche Abmahnung stelle in diesem Sinne eine objektiv nicht erforderliche Wiederholung dar.

Ausnahmen, in denen Pflicht zum Kostenersatz besteht

Was bedeutet die Entscheidungen für Unternehmen, die eine Eigenabmahnung erwägen?

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Wirksamkeit einer Abmahnung (z.B. wegen wettbewerbswidriger Werbung, Fotoklau oder Markenverletzung) setzt nicht voraus, dass sie über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird. Rechteinhaber können selbstverständlich auch eigenhändig Abmahnungen ohne Anwalt aussprechen.

Schwierig wird es, wenn sich der Konflikt zwischen den Parteien wider Erwarten nicht lösen lässt und erst spät(er) anwaltliche Unterstützung eingeholt wird. Falls es vor Einschaltung des Anwalts nun bereits zu einer Unterlassungsaufforderung des Rechteinhabers in „Abmahnqualität“ gekommen sein sollte, sind die Kosten einer anwaltlichen (Wiederholungs-) Abmahnung nach OLG Frankfurt nicht erstattungsfähig.

Kostenrisiko für Abmahner bei Eigenabmahnungen

Als juristischer Laie wird der Rechteinhaber vor Erhebung einer Klage regelmäßig mithilfe einer anwaltlichen Abmahnung sichergehen wollen, dass alle ihm zustehenden Ansprüche vorgerichtlich geltend gemacht wurden. Sonst bestünde im Prozess die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner mit entsprechender Kostenlast (§ 93 ZPO).

Hier offenbart sich das Risiko von Eigenabmahnungen. Wenn zweifelhaft ist, ob und in welchem Umfang vom Rechteinhaber vor Einschaltung des Anwalts eine wirksame Eigenabmahnung ausgesprochen wurde, muss er entweder das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses oder die Kosten der (Wiederholungs-) Abmahnung seines Rechtsanwalts tragen. Diese unangenehme Lage kann vermieden werden, indem von Anfang an anwaltliche Unterstützung genutzt wird.

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