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LG Hamburg: Illustrationen aus Kinderbüchern in Filmreihe

Filmfiguren verletzen die Urheberrechte an Buchillustrationen nur bei Übernahme ihrer prägenden schöpferischen Bildmerkmale, nicht aber, wenn bloß ungeschützte Gestaltungselemente übernommen werden (LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2026, Az. 310 O 376/23).

Übernahme von Buchillustrationen in Filmreihe?

Die Klägerin ist eine bekannte Illustratorin. Zu der Bestseller-Kinderbuchreihe „D. S. d. M. T.“ zeichnete sie diverse Figuren, Tiere und Gegenstände. Später wurde die Buchreihe erfolgreich verfilmt. Im Hintergrund existierte zwar ein Options- und Werknutzungsvertrag. Rechte an den Illustrationen in Bezug auf die Filme umfasste er aber nicht.

Als die Illustratorin die Filme sah, erkannte sie ihre Motive und Figuren in den Filmen wieder, z.B. einen Bus, Tiere und menschliche Charaktere. Darauf verklagte sie die Filmproduzentin auf Auskunft und Schadensersatz.

LG Hamburg: Keine Urheberrechtsverletzungen

Das Landgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab, zum Teil wegen Unzulässigkeit, im Übrigen wegen fehlender Begründetheit.

Urheberrechtlich entscheidend war der Schutzgegenstand. Die Kammer stellte nicht in Frage, dass die Illustrationen Werke der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstellten. Der urheberrechtliche Schutz beruhe aber auf der konkreten zeichnerischen Umsetzung. Nicht jede Figur, jedes Tier oder jedes Requisit aus einer Kinderbuchwelt sei als solches monopolisiert.

Maßgeblich sei allein, ob gerade die eigenschöpferischen Merkmale der Illustrationen in den Filmen wiederkehrten. Nur dann käme eine unfreie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 UrhG in Betracht. Der Umstand, dass eine literarische Vorlage für eine Verfilmung genutzt werde, sei hingegen sind ausreichend.

LG Hamburg: Filmszenen übernahmen keine prägenden Bildmerkmale

In den konkret herangezogenen Filmszenen sah das Landgericht keine Übernahme der prägenden schöpferischen Merkmale der Zeichnungen. Die von der Klägerin benannten Gestaltungsmerkmale wertete die Kammer jeweils als vorbekannt oder nicht hinreichend originell. Soweit überhaupt Ähnlichkeiten bestanden, reichten sie aus Sicht des Gerichts nicht in den geschützten Kern der Illustrationen hinein.

Hinzu kamen zahlreiche Abweichungen zwischen den Illustrationen und Filmelementen, etwa in Bezug auf Szenerie, Mimik und Haltung. Der visuelle Gesamteindruck der Filmfiguren und Szenen habe sich damit ausreichend von den Zeichnungen entfernt, so dass keine einwilligungspflichtigen Bearbeitungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vorgelegen hätten.

Da das Gericht keine konkrete Verletzungshandlung erkennen konnte, fehlte die Grundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG und § 242 BGB.

Regelungsbedarf bei der Verfilmung von illustrierten Büchern

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