In Onlineshops stellt die Werbung mit einer „14-tägigen Geld-zurück-Garantie“ auch ohne besondere Hervorhebung eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar (BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 185/12 – Geld-Zurück-Garantie III).
14 tägige Geld-zurück-Garantie bei Unzufriedenheit
Ein Händler warb in seinem Onlineshop für Druckerzubehör mit den folgenden Angaben:
- Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.
- Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
- Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.
Gegen diese Aussagen wehrte sich ein Mitbewerber unter anderem mit der Begründung, dass es sich um unzulässige Herausstellungen von bestehenden Verbraucherrechten als Besonderheit handele, die zudem nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste des UWG“) als Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten seien.
Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
Werbung mit Selbstverständlichkeiten erfordert keine Hervorhebung
Das Berufungsgericht hatte den Satz
Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie.
noch als zulässig erachtet. Unstreitig war, dass Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312c BGB grundsätzlich zwingend ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bzw. wahlweise ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zusteht. Die Werbeaussage sei in dieser Gestaltung als Teil einer 6-Punkte-Liste aber zulässig gewesen, da die vermeintliche Besonderheit vom Händler nicht besonders hervorgehoben worden war.
Anders der BGH: Eine hervorgehobene Angabe der Werbeaussage sei keine Tatbestandsvoraussetzung. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es vielmehr, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Dieser Eindruck könne durch eine blickfangmäßige Herausstellung geschehen, müsse es aber nicht. Zulässig sei die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit letztlich nur, wenn der Unternehmer klarstellt, dass dem Verbraucher keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.
Den Satz
Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.
stufte der BGH ebenfalls als wettbewerbswidrig ein, da diese Regelung zur Risikotragung beim Versand der Ware der zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 475 Abs. 1 BGB, § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht. Danach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung („Versandgefahr“) bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht schon bei Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Verbraucher über, wie es § 447 BGB anordnet, sondern erst, wenn der Verbraucher die Ware in Besitz nimmt (§ 446 Satz 1 BGB) oder in Annahmeverzug geraten ist (§ 446 Satz 3, §§ 293 ff. BGB).
Beide Werbeangaben erweckten aus Sicht des BGH den Anschein, das es sich um freiwillige Leistungen des Händlers handelte. Dieser Eindruck wurde aus Sicht des BGH noch dadurch verstärkt, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit den Werbeaussagen geworben wurde, dass für alle Produkte selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren gelte.
Bemerkenswert ist, dass der BGH die (mit) zur Begründung der Irreführungsgefahr angeführte Werbeaussage
Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren.
selbst nicht beanstandete. Mit dieser Formulierung würde für den angesprochenen Verbraucher klargestellt, dass er vom Händler keine Rechte eingeräumt bekomme, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustünden.
Im Ergebnis wurde der Händler u.a. zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus einem stattlichen Streitwert von 65.000,00 Euro verurteilt.
Beim Betrieb eines Onlineshop sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten, deren Missachtung schnell zu Abmahnungen führen kann. Lassen Sie Ihren Shop anwaltlich prüfen, auf Wunsch mit Update-Service. Wir freuen uns über eine Nutzung unseres Widerrufsbelehrung Generator. Ein rechtssicheres Impressum ermöglicht unser Impressum Generator.