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Filesharing – Klage der TOBIS Film GmbH & Co. KG

Abmahnung Filesharing Anwalt

Uns liegt eine vor dem Landgericht Köln anhängige Klage der TOBIS Film GmbH & Co. KG wegen illegalem Filesharings zur Bearbeitung vor. Vertreten wird die Klägerin durch die Abmahnkanzlei Schutt, Waetke. Die Klageschrift ist bereits 18 Seiten lang, hinzu kommen umfangreiche Anlagen. Geltend gemacht werden Ansprüche aus der angeblich rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung des Films “The American” in Tauschbörsen, konkret auf

Antrag 1. Unterlassung als Täter, hilfsweise, auf Unterlassung als Störer,
Antrag 2. Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren in Höhe von 638,00 EUR zzgl. Zinsen,
Antrag 3. Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR zzgl. Zinsen.

Das Landgericht Köln hat für das Unterlassungsbegehren (Antrag 1. inklusive Hilfsantrag) einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR angesetzt, den mit Antrag 2. eingeklagten Schadenersatz in Höhe von 638,00 EUR hinzuaddiert und den Gesamtstreitwert per Beschluss wie von den klägerischen Anwälten beantragt auf 15.638,00 EUR festgesetzt. Die vorgerichtlichen Abmahnkosten erhöhen den Streitwert nicht, die Festsetzung ist daher korrekt.

Zweifelhaft erscheint vorliegend, dass in Abmahnung und Klage widersprüchliche Angaben zu den Verletzungszeitpunkten (Datum, Uhrzeit) gemacht werden. Angesichts dessen, dass die eindeutige Zuordnung eines Anschlusses bei dynamischen IP-Adressen nur über die Kombination von IP-Adresse UND Zeitangabe möglich ist, wirft dies Fragen an die Gegenseite und das von ihr beauftragte Unternehmen Logistep Deutschland GmbH auf, welches die Ermittlungen in den Tauschbörsen mit einer angeblich fehlerfrei funktionierenden – bislang aber nicht namentlich genannten – Software durchführt.

Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Punkte strittig.

So nutzt die Klägerseite vorliegend etwa den sog. fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO). Hier führt dies zu dem befremdlichen Ergebnis, dass ein in Rheinland-Pfalz wohnender Beklagter von einer in Berlin ansässigen Klägerin vor dem Landgerichts Köln in Anspruch genommen wird, wobei die Bevollmächtigten nebst Ermittlungsfirma in Karlsruhe sitzen. Aus meiner Sicht dokumentiert dies deutlich den Unsinn des fliegenden Gerichtsstand, so dass ich die örtliche Zuständigkeit angegriffen habe.

Bisher nicht ausreichend dargelegt wurde aus meiner Sicht auch die Aktivlegitimation der Klägerin, also deren Berechtigung, die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen zu dürfen. Zum Nachweis der Aktivlegitimation werden unter anderem eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers der Klägerin sowie seine Vernahme als Partei angeboten. Beide Beweisangebote sind für Hauptsacheprozesse untauglich. Vorgelegt wurde darüber hinaus auch Scan der Film-DVD mit einem Aufdruck des klägerischen Logos. Da unterhalb aber auch das “Universal Pictures” Logo angebracht ist, habe ich die Vermutungswirkung des § 10 Urheberrechtsgesetz bestritten.

Zu Bezeichnung, Version und Funktionsweise der verwendeten Rechechesoftware konnte ich noch nicht vortragen, da diese Informationen von der Klägerin bisher nicht in den Prozess eingebracht wurden. Sobald mir nähere Informationen zur Recherchesoftware vorliegen, werde ich insbesondere zur stets vorgetragenen (angeblich) fehlerlosen Arbeitsweise umfangreich vortragen.

Die Berechnung der fiktiven Lizenzgebühren erschien mir recht willkürlich erfolgt zu sein. Verständlicherweise hat die Klägerin an dieser Stelle Darlegungsprobleme, da für das Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet im Prinzip gar keine Lizenzgebührensätze existieren. Die Rechtssprechungsbreite ist hier entsprechend sehr bunt. Ähnlich der Streitwertproblematik wurden den Rechteinhabern von den Gerichten in der Vergangenheit Schadenersatzsummen von symbolischer bis existenzbedrohlicher Höhe zugesprochen.

Update 31.01.2013

Auf Anregung des Landgerichts Köln wurde ein Vergleich geschlossen, nach dem der Beklagte einen herabgesetzten Pauschalbetrag für Abmahnkosten und Schadenersatz zahlt und 3/4 der Verfahrenskosten trägt.

Wurden Sie ebenfalls von Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE wegen Filesharings abgemahnt oder verklagt? Nehmen Sie meine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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