Die Internetsnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG aus Köln lässt Händler, die den bekannten US-Snack „Cheetos“ in Deutschland anbieten, wegen Verletzung der deutschen Wortmarke „Chitos“ abmahnen.
Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung (BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18).
Onlineshops müssen auf der Checkout-Seite alle wesentlichen Eigenschaften bestellter Waren bzw. Dienstleistungen aufführen. Links auf die Produktdetailseiten reichen nicht aus. Wir erklären, was Onlineshops tun müssen.