Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt handelt wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie einem Verlag das Recht einräumt, für ihre Sendungen geschützte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen (BGH, Urteil vom 26.01.2016, I ZR 207/14 – ARD Buffet).
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