Der Werbeprospekt eines Augenoptikers mit der Aussage „Ein Glas günstig, das andere geschenkt!“ ist irreführend, wenn es sich in Wahrheit lediglich um einen 50%-Rabatt auf den Gesamtpreis beider Brillengläser handelt (LG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14).
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