Der deutschsprachige Verkehr versteht die Verwendung eines ™-Zusatzes dahingehend, dass insoweit (z.B. für einen Slogan) eine Markeneintragung beantragt wurde. Trifft dies zu, scheidet eine Irreführung aus (KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 5 W 114/13).
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