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OLG Hamburg: Populärer Disclaimer ist abmahnbar

disclaimer rechtliche wirksamkeit

Ein in zahlreichen Onlineshops und geschäftlich betriebenen Websites verwendeter Disclaimer zur fehlenden Haftung für Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 5 W 118/12).

Streit um Enthaftungs-Disclaimer

Sicher sind Sie beim Surfen schon oft über den nachfolgenden bzw. ähnliche Disclaimer gestolpert – möglicherweise verwenden Sie ihn sogar auf der eigenen Website:

“Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.”

Nachdem der Disclaimer jahrelang für unproblematisch erachtet worden war, störte sich der Mitbewerber eines Online-Erotik-Shops an der Formulierung. Der Hinweis sei zu weit gefasst und könne so verstanden werden, dass sich der Verwender dagegen absichern wolle, dass Beschaffenheit und Preise der im Shop angebotenen Produkte von den gemachten Angaben abweichen könnten.

OLG Hamburg: Disclaimer ist rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingung

In erster Instanz lehnte das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 29.10.2012 (Az. 315 O 422/12) eine Wettbewerbswidrigkeit des Disclaimers ab, da der Verweis lediglich so zu verstehen sei, dass bei einer Angabe bzw. Werbung möglicherweise nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen Angaben eingestellt sei. Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht indes nicht und gab der beantragten einstweiligen Verfügung in vollem Umfang statt.

Was zunächst erstaunen mag: Bei dem obigen Disclaimer handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die sich an den Klauselverboten der §§ 307 ff. BGB messen lassen muss. Wie bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung jeder Geschäftsbedingung gegenüber Verbrauchern ist dabei die sog. verbraucherfeindlichste Auslegung der Klausel maßgeblich. Hieraus folgerte das OLG Hamburg, dass mit dem Disclaimer

“jegliche Verbindlichkeit bzgl. der genauen Beschaffenheit und Preise der im betreffenden Internetauftritt angeführten Waren ausgeschlossen werde. Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für Aktualität und Vollständigkeit „keine Garantie” übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus „Garantie” wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken.

Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem (auch) auf das gesamte Angebot der Ag. auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den „Inhalt der Webseite” getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten der Ag. ausmachen werden. Dies dürfte dahin verstanden werden können, dass der Inhalt der angezeigten Angebote (durchweg) keineswegs verbindlich sei, dass sich die Ag. mithin vorbehalten will, die gezeigten Waren tatsächlich auch in anderer Beschaffenheit und zu anderen Preisen zu verkaufen, als in ihrem Internetauftritt angegeben. Auch die Überschrift „Rechtliche Hinweise zur Webseite”, unter der sich der angegriffene Hinweis jeweils findet, lässt den Verbraucher gerade nicht denken, dass es sich hierbei lediglich um einen allgemeinen Hinweis ohne jeglichen Regelungsgehalt handele, sondern der Verbraucher wird einem solchen Hinweis unter einer solchen Überschrift eher rechtliche Relevanz beimessen.

Nach allem dürfte diese Klausel geeignet sein, den Verbraucher von der Geltendmachung berechtigter Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche abzuhalten.

Fazit und Handlungsempfehlung

Ebenso wie viele Kollegen sind wir der Auffassung, dass die Verwendung von Disclaimern im besten Fall nichts bringt, mit etwas Pech dagegen eine Abmahnung. Das gilt nicht nur für den hier besprochenen Disclaimer, sondern z.B. auch für den Hinweis “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, dessen Verwendung selbst wettbewerbswidrig ist.

Gefährlich ist auch der Disclaimer „Alle Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen auf dieser Internetpräsenz sind durch mich urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne meine Einwilligung übernommen und verwendet werden.“, worauf die IT-Recht Kanzlei zu Recht hinweist. Auf das Märchen vom “Link-Urteil” des LG Hamburg vom 12.09.1998, Az. 312 0 58/98 hatten wir schon mehrfach hingewiesen. Zur rechtlichen Relevanz von E-Maildisclaimern empfehlen wir den vorstehenden Artikel.

Kurz: Wir raten dazu, alle Disclaimer von der Website zu streichen, insbesondere aus dem Impressum.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch. Ein Angebot für die rechtliche Prüfung von Onlineshop, Website oder Plattform können Sie hier anfordern.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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  1. Pingback: LG Arnsberg: Abmahnbarer Disclaimer in Onlineshop

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