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Große FAQ zur KI-Verordnung (KI-VO) mit Check

  • Aktualisiert: 01.10.2025
  • Kategorie: IT-Recht
  • Lesezeit: 34 min

Immer mehr Unternehmen setzen kĂŒnstliche Intelligenz (KI) in ihren Produkten und Internetseiten ein. Wir erklĂ€ren, was Unternehmen nach der neuen KI-Verordnung beachten mĂŒssen, wenn sie KI entwickeln, nutzen oder verkaufen wollen.

Rechtsanwalt Niklas Plutte
Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz

rechtsanwalt oliver wolf

Rechtsanwalt Oliver Wolf, LL.M.
Fachanwalt fĂŒr Urheber- und Medienrecht

1. Was ist die KI-Verordnung?

Die EU-Verordnung 2024/1689 („KI-Verordnung“, „KI-VO“ oder „AI-Act“ genannt), ist das weltweit erste Gesetz, das sich umfassend der Regulierung von KĂŒnstlichen Intelligenz-Systemen und KĂŒnstlichen Intelligenz-Modellen widmet. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ein zusĂ€tzliches deutsches Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich.

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2. Was regelt die KI-Verordnung?

Die KI-VO soll einen einheitlichen Rechtsrahmen mit Regeln und Pflichten fĂŒr die Verwendung und Entwicklung von kĂŒnstlicher Intelligenz (KI) innerhalb des europĂ€ischen Binnenmarktes schaffen und die Grundrechte der UnionsbĂŒrger in Bezug auf die Auswirkungen von kĂŒnstlicher Intelligenz schĂŒtzen (Art. 1 Abs. 1 KI-VO).

Der EU-Gesetzgeber hat sich fĂŒr einen Regulierungsansatz entschieden, bei dem die Anforderungen in der Verordnung nur umrissen und anschließend durch die europĂ€ischen Normungsorganisationen und die Anbieter selbst konkretisiert werden. Der Normungsprozess ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Daher ist der Inhalt vieler Pflichten noch nicht final geklĂ€rt. Sobald der Normierungsprozess abgeschlossen ist, gilt eine sog. KonformitĂ€tsvermutung (Art. 40 Abs. 1 KI-VO): Durch Einhalten der Norm wird vermutet, dass der Akteur die entsprechende Pflicht der KI-VO erfĂŒllt.

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3. Ab wann gilt die KI-Verordnung?

Die KI-VO ist am 01.08.2024 in Kraft getreten und wird schrittweise wie folgt umgesetzt (Art. 113 KI-VO):

  • Stufe 2: 02.08.2025
    Die Verpflichtungen fĂŒr KI-Modelle mit allgemeinen Verwendungszweck treten in Kraft. Diese umfassen Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Art. 78 KI-VO, Art. 113 Satz 3 lit. b KI-VO. Geldbußen fĂŒr Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinen Verwendungszweck sind zu diesem Zeitpunkt noch ausgenommen, Art. 101 der KI-VO.

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4. Wo gilt die KI-Verordnung?

Die KI-Verordnung greift bei Bezug zur EU oder dem europÀischen Binnenmarkt. Sie gilt also nicht nur innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch im gesamten EuropÀischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie zusÀtzlich in Norwegen, Island und Liechtenstein. Entscheidend ist nicht nur der geografische Standort, sondern auch, wo ein KI-System angeboten, eingesetzt oder verwendet wird.

FĂŒr Anbieter von KI-Systemen greift das sogenannte Marktortprinzip. Das bedeutet: Die KI-Verordnung gilt unabhĂ€ngig vom Sitz des Anbieters, sobald ein KI-System in der EU oder im EWR bereitgestellt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Dies betrifft auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, sofern deren KI-Systeme auf den europĂ€ischen Markt ausgerichtet sind.

FĂŒr Betreiber von KI-Systemen gilt hingegen das Niederlassungsprinzip. Maßgeblich ist hier, ob die betreffende Organisation oder Person ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb der Union hat.

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5. Was sind KI-Systeme und KI-Modelle?

ZunÀchst ist es wichtig zu verstehen, was KI-Systeme und KI-Modelle im Sinne der KI-VO sind.

Nach Art. 3 Nr. 1 KI-VO ist ein KI-System definiert als

„ein maschinengestĂŒtztes System, das fĂŒr einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfĂ€hig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben fĂŒr explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“.

Demnach sind KI-Systeme Softwareanwendungen, die auf Basis von Daten arbeiten, diese analysieren und selbstÀndige Ergebnisse wie Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen generieren. Diese Ergebnisse können sowohl die reale als auch die virtuelle Umgebung beeinflussen.

Der Begriff des KI-Modells wird in der KI-VO nicht definiert. Im Unterschied zum KI-System, das eine zur Nutzung geeignete Anwendung darstellt, versteht man unter einem KI-Modell das hinter dem KI-System stehende Element. Ein KI-Modell allein ist daher also noch kein KI-System. Damit ein KI-System entsteht, sind zusÀtzliche Komponenten erforderlich, wie z.B. eine Nutzerschnittstelle, die die Interaktion mit dem System ermöglicht (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 10 Rn. 8). Ein KI-System kann aus einem oder mehreren KI-Modellen bestehen. Die KI-Modelle werden mit DatensÀtzen trainiert, um Muster zu erkennen und entsprechenden Output zu erzeugen (What is AI).

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6. Was sind KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck?

Die KI-VO spricht hĂ€ufig von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Der Begriff der KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, auch als generative KI-Systeme bekannt, wurde in der KI-VO ursprĂŒnglich nicht berĂŒcksichtigt. Erst nachdem OpenAI im November 2022 ChatGPT der breiten Öffentlichkeit zugĂ€nglich gemacht hatte, wurde klar, dass auch KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck in der Verordnung zu berĂŒcksichtigen seien (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 10 Rn. 17-19).

  • Ein KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck ist nach Art. 3 Nr. 66 KI-VO ein KI-System, das auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht und in der Lage ist, einer Vielzahl von Zwecken sowohl fĂŒr die direkte Verwendung als auch fĂŒr die Integration in andere KI-Systeme zu dienen.
  • Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ist nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO ein KI-Modell, dass eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhĂ€ngig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfĂŒllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann.

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7. CHECK: FĂŒr wen gilt die KI-Verordnung?

Die KI-VO richtet sich vor allem an Anbieter (Provider) und Betreiber (Developer) von KI-Systemen und -Modellen. Ihre Geltung ist standortunabhÀngig. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KI-VO erfasst sie auch Anbieter und Betreiber mit Sitz in Drittstaaten, sofern das KI-System innerhalb der EU genutzt wird oder der daraus resultierende Output in der EU Verwendung findet (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 3 Rn. 53).

Die KI-VO definiert Anbieter und Betreiber wie folgt:

Art. 25 KI-VO regelt den Fall, dass ein Betreiber in die Rolle des Anbieters „einrĂŒckt“. Nimmt ein Betreiber wesentliche VerĂ€nderungen an einem bereits in den Verkehr gebrachten KI-System vor, wodurch das KI-System als Hochrisiko-KI zu qualifizieren ist, rĂŒckt der Betreiber in die Rolle des Anbieters ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Betreiber ein KI-System, das vorher nicht als hochriskant eingestuft wurde, zu einem Zweck verwendet, der unter den Katalog der Hochrisiko-KI-Systeme fĂ€llt.

Zum Spannungsfeld der Kooperationspflicht des Art. 25 KI-VO und möglicher GeschÀftsgeheimnisse empfehlen wir diesen vertiefenden Beitrag der geschÀtzten Kollegen von Löffel Abrar.

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8. Wann gilt die KI-Verordnung nicht?

Die KI-VO gilt nicht fĂŒr Verbraucher, die KI Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen TĂ€tigkeit verwenden (Art. 2 Abs. 10 KI-VO).

Auch die meisten Open-Source-KI-Systeme sind von der Anwendbarkeit der KI-VO ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn sie als Hochrisiko-KI-Systeme oder als KI-Systeme, die unter Art. 5 KI-VO oder Art. 50 KI-VO fallen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 12 KI-VO). Dazu zĂ€hlen beispielsweise quelloffene Hochrisiko-KI-Systeme, die synthetische Inhalte wie Bilder, Texte, Audio- und Videodateien erzeugen (z.B. Deepfakes) oder fĂŒr Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung eingesetzt werden.

Weiter von der KI-VO ausgenommen sind:

  • KI-Systeme, die mit oder ohne Änderung ausschließlich fĂŒr militĂ€rische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden (Art. 2 Abs. 3 Abs. 2 KI-VO) und
  • KI-Systeme und KI-Modelle, die allein fĂŒr Forschungs- und Entwicklungszwecken dienen (Art. 2 Abs. 6 KI-VO).

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9. Wie funktioniert das Risikosystem der KI-Verordnung?

Die KI-VO unterteilt KI-Systeme in die vier Risikostufen. Je nach Risikostufe kann die KI völlig einschrÀnkungslos nutzbar sein, BeschrÀnkungen unterliegen oder verboten sein. Neben den vier Risikostufen, die sich an dem Gefahrenpotenzial der konkreten Anwendung eines KI-Systems orientieren gibt es noch die KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 51 ff. KI-VO). Bei KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck lÀsst sich gerade kein konkretes Anwendungsszenario ausmachen (vgl. Wendt in Wendt/Wendt Das neue KI-Recht, § 3 Rn. 48), weswegen diese nicht vom Risiko-Stufensystem der KI-VO umfasst sind.

ki verordnung faq

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a. Verbotene Praktiken

KI-Systeme, die Praktiken einsetzen, die der Liste des Art. 5 KI-VO unterfallen, sind verboten. Hierzu zÀhlen KI-Systeme, die

  • Betroffene unterschwellig beeinflussen oder absichtlich manipulieren oder tĂ€uschen mit dem Ziel, die Betroffenen in ihrer Entscheidungsfindung zu beeinflussen und sie oder andere Personen zu einem schĂ€digenden Verhalten zu bewegen,
  • die SchutzbedĂŒrftigkeit und VulnerabilitĂ€t von bestimmten Personen ausnutzen (z.B. Alter, Behinderung oder die wirtschaftliche und soziale Situation), um ein schĂ€digendes Verhalten hervorzurufen oder ein solches mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorrufen,
  • Social Scoring vornehmen, z.B. BonitĂ€ts-Scoring bei der Vergabe von Krediten,
  • Predictive Policing, also die Risikobewertung von natĂŒrlichen Personen zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit zukĂŒnftiger Straftaten ohne vorausgehende menschliche Analyse, die auf objektiven und ĂŒberprĂŒfbaren Tatsachen beruht,
  • Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern,
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ermöglichen,
  • Biometrische Fernidentifizierung von Personen, um RĂŒckschlĂŒsse ĂŒber Merkmale wie ihre Rasse, politische Überzeugung oder sexuelle Orientierung zu ziehen.

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b. Hochrisiko-KI-Systeme

Den Schwerpunkt der KI-VO bilden die Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 ff. KI-VO. Diese sind nicht verboten, aber streng reguliert. Der Gesetzgeber hat sich fĂŒr ein dynamisches System zur Klassifizierung von Hochrisiko-KI-Systemen entschieden. Die Einstufung hĂ€ngt von der Anwendung und den möglichen Auswirkungen auf Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit ab. Wann liegt ein Hochrisiko-KI-System vor? Nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO fallen unter Hochrisiko-KI-Systeme solche, die als Sicherheitsbauteil fĂŒr ein Produkt dienen, das bereits Regelungsgegenstand eines in Anhang I Abschnitt A der VO aufgefĂŒhrtem EU-Rechtsakts ist oder das KI-System selbst ein solches Produkt ist.

Dazu zĂ€hlen Maschinen, Spielzeuge, Medizinprodukte aber auch AufzĂŒge, DruckgerĂ€te und Funkanlagen (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht § 4 Rn. 23). Hochrisiko-KI-Systeme mĂŒssen, bevor diese in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einer KonformitĂ€tsbewertung durch Dritte unterzogen werden. Diese Bewertung erfolgt gemĂ€ĂŸ den in Anhang I der KI-VO aufgefĂŒhrten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (Art. 6 Abs. 1 lit. b KI-VO). ZusĂ€tzlich zu den in Art. 6 Abs. 1 KI-VO genannten Hochrisiko-KI-Systemen gelten gemĂ€ĂŸ Art. 6 Abs. 2 KI-VO auch die in Anhang III als hochriskant. Diese KI-Systeme werden aufgrund ihres sensiblen Anwendungsbereichs eigenstĂ€ndig von der KI-VO als Hochrisiko-System eingestuft. Unter Anhang III der KI-VO fallen die folgenden Bereiche:

  • Biometrie beispielsweise zur Fernidentifizierung oder zur Emotionserkennung (Anhang III Nr. 1 zur KI-VO),
  • Kritischer Infrastruktur (Anhang III Nr. 2 zur KI-VO)
  • Allgemeine und berufliche Bildung, beispielsweise KI-Systeme, die Zugangs- oder Zulassungsentscheidungen zu Bildungseinrichtungen vornehmen (Anhang III Nr. 3 zur KI-VO),
  • BeschĂ€ftigung, Personalmanagement und Zugang zur SelbststĂ€ndigkeit, z.B. KI-System die in Bewerbungsverfahren oder im Rahmen von Beförderungs- oder KĂŒndigungsentscheidungen zum Einsatz kommen (Anhang III Nr. 4 zur KI-VO),
  • ZugĂ€nglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und öffentlicher Diensten und Leistungen, z.B. indem sie die KreditwĂŒrdigkeit oder BonitĂ€t von Betroffenen bewerten oder fĂŒr die Risikobewertung oder Preisbildung von Lebens- und Krankenversicherungen eingesetzt werden (Anhang III Nr. 5 zur KI-VO),
  • Strafverfolgung (Anhang III Nr. 6 zur KI-VO),
  • Migration, Asyl und Grenzkontrollen (Anhang III Nr. 7 zur KI-VO) oder
  • Rechtspflege und demokratischen Prozessen (Anhang III Nr. 8 zur KI-VO).

Ein KI-System gilt gemĂ€ĂŸ Art. 6 Abs. 3 Satz 1 KI-VO nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko der BeeintrĂ€chtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natĂŒrlicher Personen birgt, indem es u.a. nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst. Ein Ergebnis wird beeinflusst, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfĂŒllt ist:

Das KI-System ist dazu bestimmt

  • eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzufĂŒhren;
  • das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen TĂ€tigkeit zu verbessern;
  • Entscheidungsmuster oder Abweichungen von frĂŒheren Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu gedacht, die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung, ohne eine angemessene menschliche ÜberprĂŒfung zu ersetzen oder zu beeinflussen oder
  • eine vorbereitende Aufgabe fĂŒr eine Bewertung durchzufĂŒhren, die fĂŒr die Zwecke der in Anhang III aufgefĂŒhrten AnwendungsfĂ€lle relevant ist.

Ausnahme: UnabhĂ€ngig von den oben genannten Bedingungen ist ein KI-System als hochriskant einzustufen, wenn es ein Profiling natĂŒrlicher Personen vornimmt, Art. 6 Abs. 3 Satz 3 KI-VO. GemĂ€ĂŸ Art. 6 Abs. 5 KI-VO soll die EU-Kommission nach Konsultation des EuropĂ€ischen Gremiums fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz spĂ€testens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der KI-VO Leitlinien sowie eine umfassende Liste von Regel- und Gegenbeispielen fĂŒr eine rechtssichere Einstufung von KI-Systeme veröffentlichen. Dadurch sollen sowohl Unternehmen als auch Behörden unterstĂŒtzt werden, ein korrekte Risikoeinstufung vorzunehmen.

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c. KI-Systeme mit begrenztem Risiko

Ein begrenztes Risiko umfassen KI-Systeme mit Transparenzrisiko. Darunter fallen solche KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren. Die Anbieter solcher KI-Systeme sollen gemĂ€ĂŸ Art. 50 Abs. 1 KI-VO sicherstellen, dass Personen, die mit einem KI-System interagieren, hierĂŒber informiert sind. Die Information soll den Nutzern spĂ€testens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt werden (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Dies ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn aus Sicht einer angemessenen informierten, aufmerksamen und verstĂ€ndigen natĂŒrlichen Person aufgrund der UmstĂ€nde und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist, dass es sich um eine Interaktion mit einem KI-System handelt (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Darunter fallen insbesondere (KI-)Chatbots sowie Deepfakes (Art. 3 Nr. 60 KI-VO).

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d. KI-Systeme mit keinem oder geringem Risiko

KI-Systeme, die nicht unter die obigen drei Stufen fallen, sind in die vierte Kategorie einzuordnen. FĂŒr solche KI-Systeme gelten keine besonderen Regeln, da von ihnen nur ein minimales Risiko ausgeht. FĂŒr diese Systeme können Anbieter freiwillige Verhaltenskodizes entwickeln und diese einhalten.

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e. KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)

Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck („General Purpose Artificial Intelligence“, kurz „GPAI“) weist ein systemisches Risiko auf, wenn es ĂŒber FĂ€higkeiten mit hoher Wirkkraft bzw. hohem Wirkungsgrad verfĂŒgt. Dabei sind zwei Wege vorgesehen, worĂŒber ein systemisches Risiko festgestellt werden kann (vgl. Bernsteiner/Schmitt in Martini/Wendehorst, KI-VO, Art. 51 Rn. 21):

  • Feststellung eines systemischen Risikos mithilfe geeigneter technischer Instrumente und Methoden bewertet werden, wobei sich die Geeignetheit nach dem Stand der Technik einerseits und den FĂ€higkeiten bzw. Einsatzmöglichkeiten des KI-Modells anderseits richten wird (vgl. Martini/Wendehorst a.a.O.), Art. 51 Abs. 1a KI-VO).
  • Die Feststellung durch Entscheidungen der Kommission von Amts wegen oder aufgrund von qualifizierten Warnung des wissenschaftlichen Gremiums unter BerĂŒcksichtigung der in Anhang XII der KI-VO festgelegten Kriterien (vgl. Martini/Wendehorst a.a.O.), (Art. 51 Abs. 1b KI-VO).

Ein systemisches Risiko wird in Art. 3 Nr. 65 KI-VO definiert als

„ein Risiko, das fĂŒr die FĂ€higkeiten mit hoher Wirkkraft von KI Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck spezifisch ist und aufgrund deren Reichweite oder aufgrund tatsĂ€chlicher oder vernĂŒnftigerweise vorhersehbarer negativer Folgen fĂŒr die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die Grundrechte oder die Gesellschaft insgesamt erhebliche Auswirkungen auf den Unionsmarkt hat, die sich in großem Umfang ĂŒber die gesamte Wertschöpfungskette hinweg verbreiten können“

Um diesem gesteigerten Risiko zu begegnen, gelten fĂŒr KI-Systeme und Modelle mit systemischem Risiko verschĂ€rfte Regeln (siehe Ziffer 8e).

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10. Welche Anforderungen gelten fĂŒr Hochrisiko-KI-Systeme?

Hochrisiko-KI-Systeme mĂŒssen eine Vielzahl von Anforderungen erfĂŒllen:

  • Einrichten und FĂŒhren eines Risikomanagementsystems fĂŒr KI-Systeme (Art. 9 KI-VO): Der Anbieter hat die zu erwartenden Risiken des KI-Systems zu identifizieren und Maßnahmen zu ergreifen, diese Risiken zu bewĂ€ltigen. Unter dem Begriff „Risiko“ sind vorhersehbare SchĂ€den unter BerĂŒcksichtigung ihrer Wahrscheinlichkeit und Schwere zu verstehen. Der Betrachtungshorizont erstreckt sich zunĂ€chst auf die Verwendung des KI-Systems entsprechend seiner Zweckbestimmung (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 5 Rn. 7). Mit dem Risikomanagementsystem soll kontinuierlich wĂ€hrend des gesamten Lebenszyklus der KI ĂŒberprĂŒft werden, welche Risiken von dem KI-System ausgehen und wie diese Risiken bewĂ€ltigt werden können.
  • Daten-Governance (Art. 10 KI-VO): Anbieter haben sicherzustellen, dass die Trainings-, Test- und Validierungsdaten, die fĂŒr das zugrundeliegende KI-Modell verwendet werden, gewisse QualitĂ€tsanforderungen erfĂŒllen. Die QualitĂ€tsanforderungen werden in Art. 10 KI-VO konkretisiert. Die Trainings-, Validierungs- und Testdaten mĂŒssen gemĂ€ĂŸ Art. 10 Abs. 3 KI-VO im Hinblick auf die Zweckbestimmung hinreichend reprĂ€sentativ und so weit wie möglich fehlerfrei und vollstĂ€ndig sein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulĂ€ssig, wenn dies zum Zweck der Überwachung und Vermeidung von Diskriminierung „unbedingt erforderlich“ ist und ergĂ€nzende Voraussetzungen erfĂŒllt sind (Art. 10 Abs. 5 KI-VO).
  • Technische Dokumentation (Art. 11 KI-VO): Anbieter mĂŒssen die Funktionsweise des KI-Systems zunĂ€chst Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme dokumentieren und dann wĂ€hrend des laufenden Betriebs auf dem aktuellen Stand halten. Aus der Dokumentation soll hervorgehen, wie die Vorgaben der KI-VO eingehalten werden. DafĂŒr sollte die Dokumentation zumindest die in Anhang IV genannten Angaben enthalten (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 KI-VO). Diese Dokumentation ist den nationalen Behörden und notifizierten Stellen in klarer und verstĂ€ndlicher Form zur VerfĂŒgung zu stellen.
  • Aufzeichnungspflichten (Art. 12 KI-VO): Die Technik der Hochrisiko-KI-Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen („Protokollierung“) wĂ€hrend des Lebenszyklus des Systems ermöglichen. Dies dient der RĂŒckverfolgung, dass das Hochrisiko-KI-System in seinem der Zweckbestimmung angemessenen Maße funktioniert. Alle Situationen, die ein Risiko fĂŒr die Gesundheit, die Sicherheit oder die Grundrechte von Personen bergen sowie alle Geschehnisse, die zu einer wesentlichen Änderung des KI-Systems fĂŒhren, mĂŒssen protokolliert werden (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 5 Rn. 29).
  • Transparenz- und Informationsanforderungen (Art. 13 KI-VO): Anbieter mĂŒssen Hochrisiko-KI-Systeme so transparent entwickeln, dass Betreiber die Ergebnisse des KI-Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Dazu sollen Anbieter spezifische, vor allem technische Informationen in Form einer Betriebsanleitung regelmĂ€ĂŸig digital und barrierefrei zur VerfĂŒgung stellen. Art. 13 Abs. 3 KI-VO legt fest, was die Betriebsanleitungen mindestens zu enthalten haben.
  • Menschliche Aufsicht (Art. 14 KI-VO): Hochrisiko-KI-Systeme mĂŒssen so konzipiert sein, dass eine menschliche Aufsicht möglich ist. Diese ist ggf. vom Betreiber des KI-Systems auszufĂŒhren.
  • Vorgaben zu Genauigkeit, Robustheit und Cybersecurity (Art. 15 KI-VO): Hochrisiko-Systeme sind so zu entwickeln, dass sie ein angemessenes Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erreichen und dieses wĂ€hrend ihres gesamten Lebenszyklus bestĂ€ndig halten.

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11. Welche Pflichten gelten fĂŒr Anbieter, Betreiber und andere Beteiligte von KI-Systemen?

Die KI-VO berĂŒcksichtigt, dass an der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Systemen in der Regel nicht nur ein Akteur beteiligt ist. Daher differenziert sie klar zwischen verschiedenen Akteuren und weist ihnen unterschiedliche Pflichten zu. Insbesondere obliegen dem Anbieter in diesem Zusammenhang umfassende Pflichten, die sich aus Art. 16 KI-VO ergeben. (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 6 Rn. 72).

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a. Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Im Folgenden geben wir einen Überblick ĂŒber die Pflichten, die Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen treffen:

  • Anbieter mĂŒssen, um eine Zuordnung zu erleichtern, den eingetragenen Handelsnahmen bzw. die eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben (Art. 16 lit. b KI-VO).
  • QualitĂ€tsmanagementsystem (Art. 17 KI-VO): Anbieter haben ein QualitĂ€tsmanagementsystem einzurichten, dass die Einhaltung der KI-VO gewĂ€hrleistet. Dieses System wird systematisch und ordnungsgemĂ€ĂŸ in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen dokumentiert. Eine Auflistung der erforderlichen Inhalte des QualitĂ€tsmanagementsystems findet sich in Art. 17 Abs. 1 lit. a – m KI-VO.
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (Art. 18 KI-VO und Art. 19 KI-VO): Anbieter sollen die sich aus Art. 18 Abs. 1 KI-VO ergebenden Unterlagen fĂŒr einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringung bzw. Inbetriebnahme aufbewahren und fĂŒr die zustĂ€ndigen Behörden bereithalten. Auch die von Hochrisiko-KI-Systemen erzeugten automatischen Protokolle (Art. 12 Abs. 1 KI-VO) sind aufzubewahren, sofern die Protokolle der Kontrolle der Anbieter unterliegen, Art. 19 Abs. 1 KI-VO (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 6 Rn. 18).
  • Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht (Art. 20 Abs. 1 KI-VO): Ist der Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System nicht der KI-VO entspricht, hat er unverzĂŒglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die KonformitĂ€t des Systems herzustellen oder gegebenenfalls zurĂŒckzunehmen, zu deaktivieren oder zurĂŒckzurufen. Der Anbieter hat die HĂ€ndler und ggf. die Betreiber, BevollmĂ€chtigten und EinfĂŒhrer unverzĂŒglich ĂŒber die NichtkonformitĂ€t zu informieren.
  • Meldepflicht (Art. 20 Abs. 2 KI-VO): Bei einem schwerwiegenden Vorfall hat der Anbieter die Marktaufsichtsbehörde zu informieren. Ein solcher liegt vor, wenn ein KI-System zu Ereignissen fĂŒhrt, die direkt oder indirekt den Tod oder die schwere gesundheitliche SchĂ€digung einer Person verursachen (Art. 3 Nr. 49 lit. a KI-VO), den Betrieb einer kritischer Infrastrukturen stören (Art. 3 Nr. 49 lit. b KI-VO), Pflichten aus den Unionsrechtvorschriften zum Schutz der Grundrechte verletzen (Art. 3 Nr. 49 lit. c KI-VO) oder schwere Sach- oder UmweltschĂ€den herbeifĂŒhren (Art. 3 Nr. 49 lit. c KI-VO).
  • Zusammenarbeit mit zustĂ€ndigen Behörden (Art. 21 KI-VO): Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen haben auf begrĂŒndete Anfrage der zustĂ€ndigen Behörden sĂ€mtliche Informationen und Dokumentationen zu ĂŒbermitteln.
  • Benennung eines BevollmĂ€chtigten (Art. 22 KI-VO): Anbieter aus DrittlĂ€ndern mĂŒssen vor der Bereitstellung eines Hochrisiko-KI-Systems auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen BevollmĂ€chtigten benennen.
  • KonformitĂ€tsbewertungsverfahren, KonformitĂ€tserklĂ€rung, CE-Kennzeichnung (Art. 43 KI-VO, Art. 47 KI-VO, Art. 48 KI-VO): Das KonformitĂ€tsbewertungsverfahren bildet eine zentrale Pflicht fĂŒr Anbieter und muss vor Inbetriebnahme des KI-Systems durchgefĂŒhrt werden. Ziel des Verfahrens ist die ÜberprĂŒfung, ob das KI-System den Vorgaben der KI-VO entspricht. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie sie in Anhang VI der KI-VO beschrieben sind, kann dieses Verfahren auch intern durchgefĂŒhrt werden, wenn entsprechende Expertisen im Unternehmen vorliegen. Andernfalls ĂŒbernimmt eine notifizierte Stelle gemĂ€ĂŸ Anhang VII der KI-VO die DurchfĂŒhrung.

Im externen Bewertungsverfahren werden das QualitĂ€tsmanagement und die technische Dokumentation ĂŒberprĂŒft. Über die ÜberprĂŒfung der technischen Dokumentation lassen sich darĂŒber hinaus RĂŒckschlĂŒsse ĂŒber weitere Vorgaben der KI-VO wie Transparenz, Robustheit und Cybersecurity nachvollziehen. Beim internen Verfahren sind die PrĂŒfschritte in Anhang VI der KI-VO grob skizziert. Dadurch wird dem Anbieter ein grĂ¶ĂŸerer Spielraum bei der KonformitĂ€tsprĂŒfung eingerĂ€umt. Bei wesentlichen Änderungen am KI-System ist ein erneutes KonformitĂ€tsbewertungsverfahren durchzufĂŒhren.

  • Registrierungspflicht (Art. 49 Abs. 1 KI-VO): Die in Anhang III der KI-VO aufgelisteten Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen einer Registrierungspflicht in einer EU-Datenbank gemĂ€ĂŸ Art. 71 KI-VO. Eine Ausnahme gilt fĂŒr Hochrisiko-KI-Systeme, die in kritischer Infrastruktur eingesetzt werden. Die Registrierung dient der Transparenz und Nachverfolgbarkeit solcher Systeme innerhalb der EuropĂ€ischen Union und unterstĂŒtzt die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben.
  • Beobachtungspflicht (Art. 72 KI-VO): Anbieter sind verpflichtet ihr KI-System nach Inverkehrbringen ĂŒber den gesamten Lebenszyklus des Produkts auf Grundlage eines hierfĂŒr zu erstellenden Plans zu ĂŒberwachen und diese Überwachung zu dokumentieren. Diese Dokumentation und Überwachung dient der Beurteilung der KonformitĂ€t des KI-Systems mit den Anforderungen aus Kapitel III Abschnitt 2 der KI-VO. (vgl. Hartmann in Martini/Wendehorst, KI-VO, Art. 72 Rn.1). Detaillierte Bestimmungen, wie ein solcher Plan auszusehen hat, sollen bis zum 02.02.2026 von der EuropĂ€ischen Kommission herausgebracht werden.

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b. Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen

Auch Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen sind Adressaten eines umfassenden Pflichtenkatalogs:

  • Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 26 Abs. 1 KI-VO): Betreiber mĂŒssen technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Betriebsanleitung des Anbieters des KI-Systems erfĂŒllt werden.
  • Menschliche Aufsicht (Art. 26 Abs. 2 KI-VO): Betreiber mĂŒssen sicherstellen, dass eine menschliche Aufsicht ĂŒber den Betrieb des KI-Systems durch Personal erfolgt, das die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis besitzt.
  • Eingabedaten (Art. 26 Abs. 4 KI-VO): Soweit ein Betreiber Einfluss auf die Eingabedaten des KI-Systems hat, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die Daten dem vorgesehenen Zweck (Art. 3 Nr. 12 KI-VO) des KI-Systems entsprechen und hinreichend reprĂ€sentativ (Art. 3 Nr. 33 KI-VO) sind. Den Betreiber treffen daher spezifische Pflichten in Bezug auf die Eingabedaten.
  • Überwachungs- und Meldepflichten (Art. 26 Abs. 5 KI-VO): FĂŒrchtet der Betreiber, dass die Verwendung des KI-Systems entsprechend den Vorgaben der Betriebsanleitung ein Risiko fĂŒr die Gesundheit, Sicherheit oder die Grundrechte von Personen birgt, hat er unverzĂŒglich den Anbieter, HĂ€ndler und die zustĂ€ndige MarktĂŒberwachungsbehörde in Kenntnis zu setzen und die Verwendung des KI-Systems auszusetzen.
  • Aufbewahrungspflichten (Art. 26 Abs. 6 KI-VO): Betreiber mĂŒssen die automatisch vom KI-System erzeugten Protokolle fĂŒr mindestens sechs Monate aufbewahren. Stehen der Aufbewahrung Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten entgegen, gehen diese vor.
  • KI-Systeme am Arbeitsplatz (Art. 26 Abs. 7 KI-VO): Soll das KI-System am Arbeitsplatz verwendet werden, hat der Betreiber die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer darĂŒber zu informieren.
  • Unterrichtung von Betroffenen (Art. 26 Abs. 11 KI-VO): Die Betroffenen sind vom Betreiber darĂŒber zu informieren, wenn das KI-System Entscheidungen ihnen gegenĂŒber trifft oder bei einer solchen Entscheidung mitwirkt. Sie sollen in die Lage versetzt werden, zu erkennen, dass sie Gegenstand KI-gestĂŒtzter Entscheidungsfindung sind.
  • Zusammenarbeit mit Behörden (Art. 26 Abs. 12 KI-VO): Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie mit den zustĂ€ndigen Behörden zusammenarbeiten, um die Anforderungen der KI-VO an das KI-System zu erfĂŒllen.
  • Grundrechte-FolgenabschĂ€tzung (Art. 27 KI-VO): Eine Grundrechte-FolgenabschĂ€tzung ist nur von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, von privaten Einrichtungen, die öffentliche Dienste erfĂŒllen und von Banken und Versicherungen vorzunehmen, wenn Hochrisiko-KI-Systeme zur KreditwĂŒrdigkeitsprĂŒfung (Anhang III Nr. 5 lit. b der KI-VO) oder fĂŒr die Risikobewertung und Preisbildung von Lebens- und Krankenversicherungen (Anhang III Nr. 5 lit. c der KI-VO) fĂŒr natĂŒrliche Personen eingesetzt werden. Im Rahmen der Grundrechte-FolgenabschĂ€tzung sind die möglichen Auswirkungen des KI-Systems auf die Grundrechte von BĂŒrgern abzuschĂ€tzen. Die Grundrecht-FolgenabschĂ€tzung beschrĂ€nkt sich allein auf Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO in Verbindung mit Anhang III der KI-VO:
    • Biometrik (Ziff.1),
    • Allgemeine und berufliche Bildung (Ziff. 3),
    • BeschĂ€ftigung, Personalmanagement und Zugang zur SelbststĂ€ndigkeit (Ziff. 4),
    • Zugang zu grundlegenden privaten und öffentlichen Leistungen (Ziff. 5),
    • Strafverfolgung (Ziff. 6),
    • Migration, Asyl und Grenzkontrolle (Ziff. 7) sowie
    • Rechtspflege und demokratische Prozesse (Ziff. 8).

Art. 27 Abs. 1 KI-VO zĂ€hlt die erforderlichen Informationen auf, die die Grundrechte-FolgenabschĂ€tzung erhalten muss. Die Grundrechts-FolgenabschĂ€tzung ist vor der Inbetriebnahme durchzufĂŒhren.

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c. Pflichten der HĂ€ndler von Hochrisiko-KI-Systemen

Nach Art. 24 KI-VO sind HĂ€ndler u.a. verpflichtet zu ĂŒberprĂŒfen,

  • ob das Hochrisiko-KI-System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist,
  • eine Kopie der KonformitĂ€tserklĂ€rung sowie der Betriebsanleitung beigefĂŒgt ist und
  • ob der Anbieter bzw. ggf. der EinfĂŒhrer des Systems seine Pflichten (Art. 16 lit. b und c KI-VO sowie Art. 23 Abs. 3 KI-VO) erfĂŒllt hat.

Erst nach positiver Kontrolle darf das KI-System auf den Markt gebracht werden.

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d. Allgemeine Pflichten fĂŒr Anbieter und Betreiber aller Risikostufen

FĂŒr Anbieter und Betreiber von KI-Systemen aller Risikostufen gelten die folgenden Pflichten:

  • KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO): Anbieter und Betreiber haben sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb des KI-Systems befasst sind, ĂŒber ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfĂŒgen. Die erforderlichen Kenntnisse unterscheiden sich je nach Einsatzbereich der KI. Menschen, die mit KI-Systemen arbeiten, mĂŒssen ein Bewusstsein dafĂŒr haben, wie sich von der KI getroffene Entscheidungen auswirken können. Sie sollen in der Lage sein, den Output des KI-Systems zu interpretieren. Die vermittelten Kenntnisse sollen der Einhaltung der KI-VO dienen.
  • Freiwillige Verhaltenskodizes (Art. 95 Abs. 3 KI-VO): Anbieter und Betreiber von KI-Systemen können freiwillig Verhaltenskodizes aufstellen. Dabei können zusĂ€tzliche Anforderungen z.B. in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit Gegenstand der Verhaltenskodizes sein.

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e. Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

FĂŒr KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten gesonderte Regelungen, die auf ihre spezifischen Risiken zugeschnitten sind.

  • Laufende technische Dokumentation des Modells (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 lit. a KI-VO): Die erforderlichen Informationen, welche zu dokumentieren sind, sind in Anhang XI Abschnitt 1 der KI-VO aufgelistet. Die Dokumentation muss dem BĂŒro fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz und den zustĂ€ndigen nationalen Behörden auf Anfrage ausgehĂ€ndigt werden. Unter „BĂŒro fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz“ ist laut Art. 3 Nr. 47 KI-VO die Aufgabe der Kommission zu verstehen.
  • Informationspflicht (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 lit. b KI-VO): Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck haben Informationen und Dokumentationen bereitzustellen, um anderen Anbietern die Integration dieser Modelle in ihre eigenen KI-Systeme zu ermöglichen. Diese Informationen mĂŒssen dazu geeignet sein, erkennen zu können, wozu das KI-Modell im Stande ist und wie die Anforderungen der KI-VO eingehalten werden können. Die erforderlichen Informationen sind in Anhang XII der KI-VO aufgelistet.
    Die Pflichten nach Art. 53 Abs. 1 lit. a und b KI-VO gelten nicht fĂŒr quelloffene KI-Modelle, bei denen die Modifikation und Weitergabe des Modells erlaubt ist und Parameter, Architektur sowie Nutzungsinformationen öffentlich zugĂ€nglich sind. Eine RĂŒckausnahme gilt fĂŒr Modelle mit systemischem Risiko (Art. 53 Abs. 2 KI-VO)
  • Urheberrecht (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 lit. c KI-VO): Anbieter mĂŒssen eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts erarbeiten. Dies zielt auf das Training von KI-Modellen und soll insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung des Rechtevorbehalts im Rahmen des Text- und Data-Minings dienen, und zwar unter Einsatz modernster Technologien (Art. 4 Abs. 3 DSM-RL bzw. § 44b Abs. 3 UrhG). Die Pflichten aus Art. 53 KI-VO gelten auch fĂŒr Anbieter, die ihre Modelle unter einer freien und quelloffenen Lizenz bereitstellen, da die Open-Source-Ausnahme des Art. 53 Abs. 2 KI-VO die urheberrechtlichen Regelungen nicht erfasst (Erwgr. 104 KI-VO). FĂŒr kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten keine Ausnahmen, es soll nur vereinfachte Verfahren geben (Erwgr. 104 Satz 2 KI-VO).
  • Zusammenfassung der fĂŒr das KI-Training genutzten Inhalte (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 lit. d KI-VO): KI-Anbieter mĂŒssen darĂŒber hinaus eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der verwendeten Trainingsdaten veröffentlichen.
  • Zusammenarbeit mit Behörden (Art. 53 Abs. 3 KI-VO)
  • Benennung eines BevollmĂ€chtigten (Art. 54 KI-VO): Wenn der Anbieter außerhalb der EU niedergelassen ist.

FĂŒr die Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sollen harmonisierten Normen ausgearbeitet werden. HĂ€lt man diese ein, wird nach Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KI-VO vermutet, dass das KI-Modell mit den jeweiligen Anforderungen der KI-VO konform ist. Bis die harmonisierten Normen fertiggestellt sind, können die Anbieter auf PraxisleitfĂ€den zurĂŒckgreifen, die gemĂ€ĂŸ Art. 56 KI-VO von der EU erstellt werden (Art. 53 Abs. 4 KI-VO) und bis spĂ€testens 02.05.2025 vorliegen sollen (Art. 56 Abs. IX KI-VO). Außerdem hat die EuropĂ€ische Kommission die Befugnis, Mess- und Berechnungsmethoden im Einzelnen zu entwickeln, um eine einheitliche Dokumentation von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu ermöglichen (Art. 53 Abs. 5 KI-VO).

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f. Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und systemischem Risiko

FĂŒr Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und systemischem Risiko gelten zusĂ€tzliche Pflichten:

  • Mitteilungsobliegenheit (Art. 52 Abs. 1 KI-VO): Anbieter sollen der EuropĂ€ischen Kommission mitteilen, dass ihr KI-Modell ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck und systemischem Risiko ist.
  • Modellbewertung zum Erfassen und Mindern von Risiken (Art. 55 Abs. 1 lit. a, b KI-VO): Anbieter haben eine Modellbewertung mit standardisierten Protokollen und Instrumenten zu erstellen, die die systemischen Risiken erfasst und mindert. Ebenso haben die Anbieter sich aus dem KI-Modell ergebende systemische Risiken auf Unionsebene zu bewerten und zu mindern.
  • Informieren ĂŒber schwerwiegende VorfĂ€lle (Art. 55 Abs. 1 lit. c KI-VO): Anbieter mĂŒssen Informationen ĂŒber schwerwiegende VorfĂ€lle sowie potenzielle Abhilfemaßnahmen erfassen und dokumentieren. Die zustĂ€ndigen Behörden sind darĂŒber zu informieren.
  • Cybersecurity (Art. 55 Abs. 1 lit. d KI-VO): Anbieter mĂŒssen ein angemessenes Maß an Cybersecurity sicherstellen.
  • Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko mĂŒssen zusĂ€tzliche Informationen im Rahmen der technischen Dokumentation nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 lit. a KI-VO bereitstellen. Diese befinden sich in Anhang XI Abschnitt 2 der KI-VO.

Auch fĂŒr KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko soll eine harmonisierte Norm ausgearbeitet werden. Bis dahin können sich die Anbieter auf die PraxisleitfĂ€den des Art. 56 KI-VO stĂŒtzen (Art. 55 Abs. 2 KI-VO).

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g. Konkretisierung durch die EU

Die KI-VO ist nur ein Teil des neuen Systems zur Regulierung von KI. Art. 40 Abs. 1 KI-VO sieht die Erstellung sog. harmonisierter Normen vor, die vom Komitee JTC 21, einem Zusammenschluss der europĂ€ischen Normungsorganisationen CEN (EuropĂ€isches Komitee fĂŒr Normung) und CENELEC (EuropĂ€isches Komitee fĂŒr elektronische Normung), erarbeitet werden. Aus Art. 40 Abs. 2 KI-VO ergeben sich Einzelheiten zum Anwendungsbereich, zu den Fristen und zu den rechtlichen Anforderungen, die die Normen erfĂŒllen mĂŒssen. (vgl. Wendt in Wendt/Wendt, Das neue KI-Recht, § 6 Rn. 1-3). Zudem wird die EuropĂ€ische Kommission gemĂ€ĂŸ Art. 96 KI-VO Leitlinien zur praktischen Anwendung der KI-VO erstellen.

Die harmonisierten Normen werden bis Ende 2025 erwartet. Bis dahin herrscht große Unsicherheit darĂŒber, wie die Vorgaben der Verordnung umzusetzen sind (vgl. Kilian/Denga: Das Testen und Zertifizieren von KI-Systemen, NJW 2024, 2945).

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12. Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen die KI-Verordnung?

Die KI-VO sieht bei VerstĂ¶ĂŸen ein gestaffeltes Sanktionssystem vor. Die Höhe der Geldbuße ist abhĂ€ngig von Art, Schwere und den Folgen des Verstoßes sowie u.a. auch von dem Jahresumsatz, der Marktmacht und der GrĂ¶ĂŸe des Unternehmens. Es bedarf gemĂ€ĂŸ Art. 99 Abs. 7 KI-VO einer umfassenden Beurteilung der UmstĂ€nde des Einzelfalls.

Bei Missachtung des Verbots der in Art. 5 KI-VO genannten Praktiken werden Geldbußen von bis zu 35 Mio. Euro oder – im Falle von Unternehmen – bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen GeschĂ€ftsjahres verhĂ€ngt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 3 KI-VO).

Bei VerstĂ¶ĂŸen gegen die

werden Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder – im Falle von Unternehmen – bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen GeschĂ€ftsjahres verhĂ€ngt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 KI-VO).

Bei MĂ€ngeln in der Dokumentation oder Auskunftserteilung werden Geldbußen von bis zu 7,5 Mio. Euro oder – im Falle von Unternehmen – von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen GeschĂ€ftsjahres verhĂ€ngt (Art. 99 Abs. 5 KI-VO).

FĂŒr Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten die gesonderten Sanktionsvorschriften aus Art. 101 KI-VO.

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13. Was ist hinsichtlich des Datenschutzrechts zu beachten?

Die DSGVO findet neben der KI-VO Anwendung. Da Anbieter und Betreiber im Umgang mit personenbezogenen Daten hĂ€ufig Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts sind, mĂŒssen diese die Vorgaben der DSGVO beachten. Das gilt beispielsweise fĂŒr personenbezogene Eingabedaten durch Kunden, die mit einem KI-gestĂŒtzten Chatbot interagieren. Muss eine Datenschutz-FolgenabschĂ€tzung gemĂ€ĂŸ der DSGVO gemacht werden, ist zu beachten, dass die nach Art. 13 KI-VO bereitgestellten Daten hierfĂŒr verwendet werden mĂŒssen.

Hinweis: An diesem Beitrag haben RechtsanwÀltin Katja Schott sowie unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Laura Hellfeuer mitgewirkt.

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Kommentare

Vielen Dank fĂŒr die super strukturierte FAQ – besonders die Stufen/Fristen sind sehr hilfreich. In der Praxis hilft es oft, frĂŒh mit einem KI-Inventar zu starten (welche Tools/Use Cases, welche Daten, wer ist Betreiber/Anbieter) und den Kompetenzaufbau nach Art. 4 KI-VO konkret zu dokumentieren (kurzer Leitfaden + Trainingsnachweis).
Habt ihr einen Tipp, wie Unternehmen Art. 4 am besten schlank und prĂŒffĂ€hig nachweisen, ohne zu viel Overhead?


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